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Beschluss

17 WF 235/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Familiengericht durfte der Kindesmutter vorläufig die Personensorge entziehen, weil ihr Verhalten das körperliche oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdete (§ 1666 BGB). • Vorherige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht zwingend ausreichend, um Maßnahmen wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie zu veranlassen; weitergehende Maßnahmen können erforderlich sein (§ 1666a BGB). • Bei psychischen Auffälligkeiten der Eltern sind Trennungsmaßnahmen nur zulässig, wenn mildere Hilfen nicht ersichtlich oder nicht ausreichend sind und eine Gefährdung des Kindes fortbesteht.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Entzug der Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung • Das Familiengericht durfte der Kindesmutter vorläufig die Personensorge entziehen, weil ihr Verhalten das körperliche oder seelische Wohl des Kindes nachhaltig gefährdete (§ 1666 BGB). • Vorherige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht zwingend ausreichend, um Maßnahmen wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie zu veranlassen; weitergehende Maßnahmen können erforderlich sein (§ 1666a BGB). • Bei psychischen Auffälligkeiten der Eltern sind Trennungsmaßnahmen nur zulässig, wenn mildere Hilfen nicht ersichtlich oder nicht ausreichend sind und eine Gefährdung des Kindes fortbesteht. Die Mutter I. K. ist leibliche Mutter des 2008 geborenen Kindes T.; ein weiteres Kind der Mutter lebt in Pflegefamilie. Das Jugendamt nahm T. in Obhut. Zuvor hatte das Familiengericht bereits einstweilig das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Mit Beschluss vom 2.10.2009 entzog das Familiengericht nunmehr vorläufig die Personensorge und übertrug sie auf einen Pfleger. Die Mutter legte sofortige Beschwerde ein. Sachverhaltlich ergab ein Gutachten Hinweise auf eine schizotype Störung der Mutter ohne Einsicht und mangelnde Bereitschaft, Hilfen anzunehmen; eine ambulante Behandlung wurde offenbar nicht umgesetzt. Zudem berichten Zeugen einen Vorfall in einer Arbeitsagentur, bei dem die Mutter das Kind an einer Steckdose hatte und es im Kinderwagen wiederholt schüttelte, sodass das Gericht eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls annahm. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft; das Verfahren führte das Gericht fort unter dem ursprünglichen Aktenzeichen. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich ist § 1666 Abs. 1 BGB; staatliche Eingriffe sind durch Art. 6 GG und das Wächteramt gedeckt, wenn Elternversagen eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls bewirkt. • Gefährdungsfeststellung: Das vorhandene Gutachten spricht für eine schizotype Störung der Mutter ohne Einsicht und fehlende Bereitschaft zur Annahme von Familienhilfen; das Fehlverhalten wurde durch Zeugenaussagen bestätigt. • Konkreter Vorfall: Der Vorfall in der Arbeitsagentur (Steckdose, wiederholtes Schütteln im Kinderwagen) stellt nach Auffassung des Gerichts ein Verhalten dar, das die Gesundheit des Kindes nachhaltig gefährdet. • Subsidiarität: Mildere Maßnahmen nach § 1666a BGB waren nicht ersichtlich oder nicht ausreichend; die zuvor nur entzogene Befugnis über den Aufenthaltsort reichte zur Veranlassung einer Unterbringung in Pflegefamilie nicht aus. • Verfahrensfolgen: Bis zur Erstellung eines weiteren Gutachtens und Klärung der weiteren Beteiligten (insbesondere des leiblichen Vaters) ist der vorläufige Entzug der Personensorge gerechtfertigt. Die sofortige Beschwerde der Mutter wurde zurückgewiesen; das Familiengericht durfte ihr vorläufig die Personensorge entziehen, weil konkrete Vorkommnisse und das psychiatrische Gutachten eine nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls begründeten. Mildere Maßnahmen waren nicht erkennbar oder ausreichend, insbesondere genügte die zuvor erfolgte Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht für die erforderlichen Schritte zur Sicherung des Kindeswohls. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Prozesskostenhilfe wurde versagt. Für das weitere Verfahren ist die Beteiligung des leiblichen Vaters zu prüfen.