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Urteil

6 U 60/09

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 2009 - 15 O 251/07 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Streitwert des Berufungsverfahrens: 50.000,00 EUR Gründe A. I. 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten im Wege des Schadensersatzes die Erstattung von Insolvenzgeld, welches sie an die Arbeitnehmer der Gesellschaft T. GmbH gezahlt hat. 2 Die mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts W. (vgl. K 1, Bl. 10 d.A.) unter anderem wegen vorsätzlicher Insolvenzverfahrensverschleppung verurteilten Beklagten waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten Geschäftsführer der vorgenannten Gesellschaft. Im August 2002 wurde die T. GmbH zahlungsunfähig, nachdem die Kreissparkasse W. die von ihr gewährten Kredite gekündigt hatte. Ab 01.08.2002 bezahlte die Gesellschaft Löhne und Gehälter an ihre Arbeitnehmer nicht mehr aus. Der Beklagte Ziff. 1 stellte am 29.08.2002 Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 31.10.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet. 3 Im Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2002 bezahlte die Klägerin an die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin Insolvenzausfallgeld in Höhe von insgesamt 121.948,40 EUR. Mit der Klage begehrt sie die Erstattung eines Teilbetrages in Höhe von 50.000,00 EUR. II. 4 1. Die Klägerin hat vorgetragen, 5 ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß § 826 BGB auf Erstattung des an die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin gezahlten Insolvenzgeldes zu. Die Beklagten hätten sie sittenwidrig geschädigt, indem sie es schuldhaft unterlassen hätten, rechtzeitig - nämlich der Beklagte Ziff. 1 spätestens am 21.01.2000, jedenfalls aber ab dem 18.02.2000, und der Beklagte Ziff. 2 am 04.07.2000 - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, obwohl sie gewusst hätten, dass die Insolvenzschuldnerin seit 31.12.1999 überschuldet gewesen sei. 6 Die Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche in der Zeit nach Eintritt der Insolvenzreife begründe eine tatsächliche Vermutung, mindestens aber ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch bei rechtzeitiger Antragstellung genügend Mittel für Löhne und Gehälter vorhanden gewesen wären. 7 Das von den Beklagten behauptete Gesamtkonzept einer Fremdfinanzierung des Schuldnerunternehmens sei unbekannt und werde bestritten. 8 2. Die Beklagten haben bestritten, 9 den Insolvenzantrag verspätet gestellt zu haben. Jedenfalls sei der Klägerin durch die behauptete verspätete Antragstellung ein Schaden nicht entstanden, da sie Insolvenzgeld auch bei früherer Insolvenzantragstellung hätte bezahlen müssen. 10 Die Insolvenzschuldnerin sei in erheblichem Umfang im Rahmen eines Universalkreditvertrages der gesamten T.-Gruppe mit der Kreissparkasse W. fremdfinanziert gewesen. Wäre zu den von der Klägerin genannten Zeitpunkten Insolvenzantrag gestellt worden, hätte die Kreissparkasse W. die bestehenden Kreditlinien jedenfalls für die Insolvenzschuldnerin sofort gekündigt. Dies werde von der Kreissparkasse in vergleichbaren Fällen durchgängig so praktiziert und sei auch vorliegend im Jahr 2002 - sogar bereits vor Insolvenzantragstellung - geschehen. III. 11 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 12 a) Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, gegen die allerdings Bedenken grundsätzlicher Art bestünden, eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfüllen, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen werde. 13 Selbst wenn man dieser Rechtsprechung folge, habe die Klägerin jedoch die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht ausreichend dargelegt. Erleichterungen bei der Darlegung und Beweisführung kämen ihr nicht zugute. Auf das qualifizierte Bestreiten der Beklagten habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes auf der von ihr behaupteten verspäteten Stellung des Insolvenzantrags beruhe. 14 Dies könne insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass die Insolvenzschuldnerin bis einschließlich Juli 2002 das Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer gezahlt habe und bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Dieser Schluss könne jedenfalls dann nicht gezogen werden, wenn die Insolvenzschuldnerin in den Monaten nach rechtzeitiger Insolvenzantragstellung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Fremdmittel, wie etwa Bankkredite in Anspruch genommen habe. Denn Kreditlinien würden regelmäßig gekündigt, sobald einer Bank bekannt werde, dass Insolvenzantrag gestellt worden sei. 15 Eine deswegen erforderliche zusätzliche Begründung dafür, dass die Beklagten und sodann der Insolvenzverwalter Gehaltszahlungen an die Arbeitnehmer hätten fortsetzen können und fortgesetzt hätten, ohne auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld zurückzugreifen, sei die Klägerin schuldig geblieben. Eine Beweiserhebung laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus und habe deswegen zu unterbleiben. 16 b) Andere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. 17 Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. scheitere daran, dass die Klägerin nicht in den Schutzbereich der vorgenannten Vorschrift falle. 18 2. Bezüglich des erstinstanzlichen Parteivorbringens, der in erster Instanz gestellten Anträge und der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird ergänzend auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. IV. 19 1. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. 20 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2007, auf welche sich das angefochtene Urteil stütze und mit welcher der Bundesgerichtshof seine frühere Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast in Fällen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung modifiziere, sei verwirrend und widersprüchlich. Sie entspreche nicht der Realität der Darstellungstiefe von Insolvenzakten und sei daher zu korrigieren. 21 Das Urteil sei unter anderem auch insoweit unrichtig, als es das Insolvenzgeld als Versicherungsleistung einstufe. Für die Anspruchsvoraussetzungen des von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruches ergebe sich aus den Insolvenzakten nichts, da diese zu überprüfen nicht Aufgabe des Insolvenzverwalters sei. 22 Es könne nicht hingenommen werden, dass die wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung bestraften Beklagten sich durch banales Bestreiten der Kausalität der verzögerten Antragstellung für den behaupteten Schaden ihrer zivilrechtlichen Verantwortung entzögen. 23 Die angefochtene Entscheidung setze sich ungenügend mit weiteren Anspruchsgrundlagen, insbesondere nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 GmbHG a.F. auseinander. Nachdem sie ihre Ansprüche als Insolvenzgläubigerin zur Insolvenztabelle anmelden könne, sei sie auch in den Schutzbereich des § 64 GmbHG a.F. einzubeziehen. 24 Sie habe sich umfassend mit den Bilanzen der Insolvenzschuldnerin auseinandergesetzt. Darauf sei das Landgericht nicht eingegangen. 25 Die Bezahlung der Löhne und Gehälter der Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin spreche dafür, dass auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags kein Insolvenzgeld in Anspruch genommen worden wäre. Einen substantiierten Gegenvortrag der Beklagten gebe es hierzu nicht. 26 Die Klägerin beantragt, 27 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,00 EUR zuzüglich 5-Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2007 zu bezahlen. 28 2. Die Beklagten beantragen, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und beziehen sich im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. 31 3. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20. Oktober 2009 Bezug genommen. B. 32 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. 33 Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. zu. 34 1. Nach den vorgenannten Vorschriften besteht kein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht. 35 Es entspricht gefestigter Rechtsprechung und Ansicht in der Literatur, dass die Klägerin nicht zu dem Kreis der durch § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. geschützten Gesellschaftsgläubiger gehört (BGH II ZR 289/88 vom 26.06.1989 = BGHZ 108, 134 ff., Juris, Rdnr. 8; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 817, Juris, Rdnr. 23; Scholz/Schmidt, GmbHG 9. Aufl., § 64, Rdnr. 37; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG 16. Aufl., § 64, Rdnr. 41; Wagner ZInsO 2009, 622, 623/624; Beck ZInsO 2008, 713/714). 36 Der Schutzzweck des § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. beschränkt sich darauf, bei Insolvenzreife bereits vorhandene oder danach noch hinzutretende Gläubiger der Gesellschaft vor demjenigen Schaden zu bewahren, der darin liegt, dass die beschränkte Haftungsmasse der GmbH nach Forderungsbegründung infolge pflichtwidrig verzögerter Stellung des Insolvenzantrags weiter ausgehöhlt und dadurch die auf die Forderung des einzelnen Gesellschaftsgläubigers entfallende Insolvenzquote weiter geschmälert wird. 37 Aus diesem begrenzten Schutzzweck der Vorschrift folgt, dass zu dem nach dieser Vorschrift geschützten Personenkreis nur diejenigen Gesellschaftsgläubiger gehören, die ihre Forderung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben haben. Dazu gehört die Klägerin jedoch nicht. Denn ihre Verpflichtung zur Zahlung von Insolvenzgeld nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III setzt die vorherige Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendigerweise voraus. Sie konnte erst nach Insolvenzeröffnung und nur dadurch zur Gläubigerin der Gesellschaft werden, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, kraft Gesetzes gemäß § 187 SGB III auf sie übergegangen sind (BGH a.a.O.). 38 Entgegen der Auffassung der Klägerin rechtfertigt die Tatsache, dass sie als Insolvenzgläubigerin anzusehen ist, ihre Einbeziehung in den Schutzbereich der vorgenannten Vorschrift nicht. Denn wie oben ausgeführt, leitet sie ihre erst nach Insolvenzeröffnung erworbene Gläubigerstellung ausschließlich aus den auf sie übergegangenen Forderungen der Arbeitnehmer der GmbH ab. 39 2. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. auch nicht aus abgeleitetem Recht zu. 40 Mögliche Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer sind nicht auf die Klägerin übergegangen; sie werden von § 187 SGB III nicht erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift betrifft Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen. Mit dieser Formulierung werden gegen den Geschäftsführer gerichtete Schadensersatzansprüche auf Erstattung eines möglichen Quotenschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 GmbHG a.F. nicht einbezogen (BGH a.a.O., Rdnr. 9; OLG Saarbrücken a.a.O., Rdnr. 24). II. 41 Der Klägerin steht vorliegend auch kein Anspruch aus § 826 BGB auf Erstattung von Insolvenzgeld gegen die Beklagten zu. 42 1. Nach ganz überwiegender Rechtsprechung kommt eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB gegenüber der Klägerin allerdings grundsätzlich in Betracht. Danach kann der Geschäftsführer einer GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwaltung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG a.F. abgedeckte Vermögensschäden aus § 826 BGB haften. 43 Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten „Todeskampf“ eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, kann den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift erfüllen, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird (BGH VI ZR 231/06 vom 18.12.2007 = BGHZ 175, 58 ff., Juris, Rdnr. 14; BGHZ 108, 134, Juris, Rdnr. 13; OLG München, Urt. v. 27.02.08, 20 U 3548/07, Juris, Rdnr. 28; OLG Saarbrücken, a.a.O., Rdnr. 25; OLG Koblenz OLGR 2009, 117, Juris, Rdnr. 23). 44 2. Diese Rechtsauffassung ist jedoch nicht unumstritten. So wird in der Literatur und jüngst vereinzelt auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, da die Klägerin nicht in den Schutzbereich der Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15a InsO falle, fehle es am Schutzzweckzusammenhang zwischen einem möglicherweise sittenwidrigen Verhalten des Geschäftsführers und einer Schädigung der nur mittelbar betroffenen Klägerin (LG Stuttgart ZIP 2008, 1428, Juris, Rdnr. 48, 55; Schmülling EWiR 2008, 615, 616; Beck ZInsO 2008, 713, 717). 45 3. Dieser Einwand, der in Anbetracht der Rechtsprechung des BGH (NJW 1979, 1599, Juris, Rdnr. 16-18) zur Einbeziehung mittelbar Geschädigter in den Kreis der nach § 826 BGB anspruchsberechtigten Personen nähere Beachtung verdient (so auch OLG Saarbrücken a.a.O., Rdnr. 27), bedarf jedoch vorliegend keiner weiteren Vertiefung. Denn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB sind vorliegend nicht erfüllt. 46 Ein Ursachenzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der behaupteten Insolvenzverschleppung kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat nämlich nicht ausreichend dargetan, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes auf dem angeblich verspäteten Insolvenzantrag beruht. 47 a) Nach der von der Klägerin kritisierten Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.12.2007 (WM 2008, 456, Juris, Rdnr. 20, 21) obliegt es ihr, darzulegen und zu beweisen, dass sie gerade durch das Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten hat. Trage der Anspruchsgegner - wie vorliegend die Beklagten - vor, die Klägerin hätte das Insolvenzgeld auch bei rechtzeitigem Insolvenzantrag zahlen müssen, bestreite er das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs zwischen schädigender Handlung und Schaden qualifiziert. 48 Ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht der Klägerin nach der vorgenannten Rechtsprechung nur dann, wenn ihre Zahlungspflicht gerade deshalb entstanden ist, weil der Geschäftsführer gegen seine Verpflichtung aus § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. verstoßen hat, den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung zu stellen (BGH a.a.O., Rdnr. 23). Dabei kommen der Klägerin keine generellen Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen zu, wie sie beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten. 49 Auch für Beweiserleichterungen unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrnehmungssphäre der Klägerin lägen, bestehe kein Anlass. Die maßgeblichen Tatsachen seien im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich seien. Ein beweisbarer Vortrag, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre, wofür allerdings im Regelfall nichts sprechen dürfte, sei generell möglich (BGH a.a.O., Rdnr. 25, 26). Es könne aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags Arbeitsentgeltzahlungen aus Mitteln der GmbH geleistet worden wären. 50 Gegen eine bei rechtzeitiger Antragstellung fortdauernde Zahlung könne - auch wenn die insolvenzreife Gesellschaft das Arbeitsentgelt tatsächlich bis kurz vor der Antragstellung gezahlt habe - sprechen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Insolvenzreife zahlungsunfähig gewesen sei. Dann bedürfe es einer zusätzlichen Begründung dafür, dass der Anspruchsgegner unter Berücksichtigung seiner Pflichten aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. und sodann der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter Zahlungen an die Arbeitnehmer hätten fortsetzen können und deshalb die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht eingetreten wäre (BGH a.a.O., Rdnr. 28). 51 b) Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Denn sie entspricht - entgegen der Auffassung der Klägerin - der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast in den Fällen einer unerlaubten Handlung, wonach der Anspruchsteller die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches, insbesondere die Entstehung eines Schadens und die Kausalität zwischen unerlaubter Handlung und Vermögenseinbuße darzulegen und zu beweisen hat. 52 In der zitierten Entscheidung weicht der VI. Zivilsenat des BGH nicht von der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere nicht von der von der Klägerin angeführten Entscheidung des II. Zivilsenats vom 26.06.1989 (BGHZ 108, 134) ab. Jene Entscheidung verhält sich nicht zur Kausalität zwischen Schaden und Insolvenzverschleppung. Sie dreht sich vielmehr um die Feststellung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Konkursverschleppung. Der Aspekt der Schadensentstehung wird darin nicht erörtert. Von einer Modifikation oder Korrektur der bisherigen Rechtsprechung kann daher keine Rede sein. 53 Das Urteil vom 18.12.2007 ist somit weder verwirrend noch widersprüchlich, sondern entspricht den bisherigen Leitlinien der Rechtsprechung in den Fällen unerlaubter Handlung, insbesondere zur Kausalität zwischen schadensbegründendem Verhalten und Schaden bei Unterlassungsdelikten. Es hat daher in der Literatur Zustimmung gefunden (Münchener Kommentar/Wagner BGB, 5. Aufl. § 826, Rdnr. 97; Streit/Bürk DB 08, 742, 748; Wagner a.a.O.; Trendelenburg BB 2008, 520; Blank EWiR 2008, 527). Entgegen der Auffassung der Klägerin wird in dem von ihr beanstandeten Urteil des BGH das Insolvenzgeld auch nicht als Sozialversicherungsleistung, sondern als Sozialleistung eingestuft. Eine Unrichtigkeit lässt sich insoweit nicht feststellen. 54 Die Klägerin kann vorliegend auch nicht mit dem Argument Gehör finden, die in der Entscheidung des BGH vom 18.12.2007 gestellten Anforderungen an ihre Darlegungslast entsprächen nicht dem Inhalt und der Darstellungstiefe der Insolvenzakten. Dass sich die für ihren Vortrag erforderlichen Tatsachen den Insolvenzakten nicht entnehmen ließen, hat sie lediglich pauschal behauptet. Näheren Vortrag zum Inhalt der Insolvenzakten ist sie schuldig geblieben. Darüber hinaus stehen der Klägerin vorliegend nicht nur die Insolvenzakten, sondern auch die Akten des Strafverfahrens zur Verfügung, das den hier maßgeblichen Vorwurf eines verspäteten Insolvenzantrags gegen die Beklagten zum Gegenstand hatte. 55 c) Nach den vorgenannten Grundsätzen genügt der Vortrag der Klägerin deshalb nicht zur Darlegung eines Kausalzusammenhanges zwischen Insolvenzgeldzahlung und Insolvenzverschleppung. 56 Zwar hat vorliegend die Insolvenzschuldnerin ihre Arbeitnehmer bis kurz vor der Stellung des Insolvenzantrags am 29.08.2002 bezahlt. Ferner war sie am 31.12.1999 noch in der Lage, Rückstellungen für Resturlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter zu bilden. Die Beklagten haben auch den Vortrag der Klägerin, es habe keinerlei Mahn- oder Vollstreckungsverfahren gegen die Insolvenzschuldnerin gegeben und sie habe ihre Sozialversicherungsabgaben gezahlt, nicht bestritten. Damit dürfte die Klägerin daher zwar zunächst ihrer Darlegungslast genügt haben. Eine zusätzliche Begründung ist nach der Entscheidung des BGH vom 18.12.2007 nämlich nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall einer Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin bei Insolvenzreife erforderlich. 57 Vorliegend haben jedoch die Beklagten vorgetragen, die Insolvenzschuldnerin wäre bei unterstellter rechtzeitiger Antragstellung im Januar bzw. Juli 2000 dadurch zahlungsunfähig geworden, dass die Hausbank die der Insolvenzschuldnerin gewährten Kreditlinien sofort gekündigt hätte. Deswegen wäre auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu diesen Zeitpunkten nicht in der Lage gewesen, Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer zu begleichen (Schriftsätze vom 15.08.08 und 25.02.09, Bl. 102/103, 139 d.A.). Dass dieser Vortrag plausibel ist, zeigt sich darin, dass die Kreditkündigung seitens der Hausbank im August 2002 zur Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und in der Folge zu dem Insolvenzantrag des Beklagten Ziff. 1 geführt hat. 58 Damit haben die Beklagten die Behauptung der Klägerin, die Insolvenzschuldnerin hätte bei rechtzeitigem Insolvenzantrag die Gehälter und Löhne ihrer Arbeitnehmer bezahlt, substantiiert bestritten. Es hätte nun wiederum der Klägerin oblegen, auf diesen Vortrag zu reagieren. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat zwar das „Gesamtkonzept einer Fremdfinanzierung des Schuldnerunternehmens“ bestritten (S. 8 des Schriftsatzes vom 19.11.08). Damit hat sie jedoch nicht ausreichend auf die Behauptung entgegnet, die Insolvenzschuldnerin habe Bankkredite in Anspruch genommen, die bei früherer Antragstellung gekündigt worden wären, was zu ihrer Zahlungsunfähigkeit geführt hätte. Die Kreditgewährung durch die Hausbank bestreitet die Klägerin nicht. Dass die Insolvenzschuldnerin Kredite bei der Kreissparkasse W. aufgenommen hatte, ergibt sich im Übrigen schon aus den vorgelegten Jahresabschlussberichten zum 31.12.1999 (Bl. 89, S. 4, 16, 31) und zum 31.12.2000 (Bl. 90, S. 4, 15, 29), welche „Kreditverbindlichkeiten“ und die Sicherungsübereignung des Warenlagers an die Kreissparkasse W. u. a. für Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin erwähnen. 59 Die Klage ist daher zu Recht abgewiesen worden. Die Berufung ist zurückzuweisen. III. 60 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. 62 2. Gründe, die nach § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die Entscheidung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere dem Urteil des BGH vom 18.12.2007 - VI ZR 231/06) und jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen (OLG München Urt. v. 27.02.08, 20 U 3548/07; OLG Koblenz OLGR 2009, 117).