Beschluss
6 Ss 1248/09
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. April 2009 wird als unzulässig verworfen . Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe I. 1 Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Gegen dieses in Abwesenheit des Angeklagten verkündete und ihm am 20. April 2009 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit einem am 28. April 2009 eingegangenen Schreiben zunächst Berufung eingelegt. Mit Schreiben der Verteidigerin vom 27. Mai 2009 wurde das Rechtsmittel als Revision bezeichnet. II. 2 1. Die Revision des Angeklagten ist verspätet beim Amtsgericht eingegangen. Das Urteil vom 08. April 2009 wurde dem Angeklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am Montag, dem 20. April 2009 zugestellt. Die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision endete danach mit Ablauf des 27. April 2009. Das Rechtsmittel des Angeklagten ging jedoch erst am 28. April 2009 beim Amtsgericht ein. 3 2. Dem Angeklagten kann gegen die Versäumung der Einlegungsfrist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass den Angeklagten an der Fristversäumung offensichtlich kein Verschulden trifft und eine Glaubhaftmachung wegen Offenkundigkeit oder Aktenkundigkeit überflüssig ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 45 Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall. 4 a) Der Beschwerdeführer hat die Fristversäumnis verschuldet. Zwar hat er das Schreiben ausweislich des Poststempels auf dem Briefumschlag bereits am 22. April 2009 abgesendet. Die Restlaufzeit bis zum Fristende betrug noch fünf Tage. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittelschreiben jedoch unter Missachtung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt unrichtig adressiert, indem er eine falsche Postleitzahl angab. 5 b) Die vorliegende verzögerte Postlaufzeit beruht auf dieser fehlerhaften Adressierung durch den Angeklagten. Die Postlaufzeit betrug vorliegend insgesamt sechs Tage. Bei Annahme einer normalen Postlaufzeit von zwei Werktagen außerorts (vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 03. August 2009 - 1 Ss 1215/09 -) liegt danach eine Verzögerung von drei Werktagen vor. Diese war aber als Folge der Falschadressierung für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar. Bei Angabe einer falschen Postleitzahl kann der Absender nicht von der üblichen Beförderungsdauer ausgehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 137). 6 Nach Auskunft der Deutschen Post AG - Kundenservice Brief - vom 29. September 2009 werden Sendungen mit unrichtiger aber existierender Postleitzahl durch das maschinelle Bearbeitungssystem automatisch ausschließlich an den durch die Postleitzahl vorgegebenen - tatsächlich falschen - Bestimmungsort weitergeleitet. Kann der Empfänger dort im Rahmen der nachfolgenden manuellen Weiterbearbeitung durch einen Postbediensteten nicht ermittelt werden, wird der Brief an den Absender zurückgeschickt. Kann der Bedienstete bei dieser Prüfung den Empfänger dagegen feststellen, wird die Sendung nachadressiert und weitergeleitet. Die Angabe einer falschen Postleitzahl führt bei diesen betrieblichen Abläufen zwangsläufig zu Verzögerungen in der Briefbeförderung, deren Dauer von vornherein nicht bestimmbar ist. 7 Vorliegend ist die verwendete Postleitzahl ... für ... vergeben. Der Brief wurde also entsprechend der Falschadressierung zunächst automatisch nach ... geleitet. Anschließend konnte das Amtsgericht ... durch einen Postbediensteten als Empfänger festgestellt und die Sendung durch einen Aufkleber auf dem Briefumschlag mit der richtigen Postleitzahl versehen werden. Für eine fehlerhafte Bearbeitung des Briefes und damit ein außerhalb des Verantwortungsbereichs des Angeklagten liegendes Verschulden auf Seiten der Post liefert allein diese - lediglich betriebsbedingt eingetretene - Verzögerung keine Anhaltspunkte. Ein Verschulden auf Seiten der Post wäre etwa bei einer erneuten Falschadressierung durch einen Postbediensteten denkbar (vgl. den der Entscheidung des OLG Stuttgart NJW 1982, 2832 zugrundeliegenden Sachverhalt). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. 8 3. Da die Revision verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1 StPO), ist sie mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO.