OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 UF 233/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

13mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde in einem isolierten Sorgerechtsverfahren nach §§ 621 ff. ZPO ist beim zuständigen Beschwerdegericht binnen eines Monats nach Zustellung einzulegen; Eingänge beim unzuständigen Gericht wahren die Frist nicht. • Für Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, gilt gemäß Art. 111 FGG-RG weiter das vor dem Inkrafttreten geltende Recht; das schließt die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in allen Instanzen nach altem Recht ein. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu gewähren, wenn ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegt; die Berufung auf eine verbreitete, aber unzutreffende Rechtsmeinung und eine Fortbildungsveranstaltung kann einen solchen Irrtum begründen.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung bei unverschuldetem Rechtsirrtum im Übergangszeitraum FamFG • Die Beschwerde in einem isolierten Sorgerechtsverfahren nach §§ 621 ff. ZPO ist beim zuständigen Beschwerdegericht binnen eines Monats nach Zustellung einzulegen; Eingänge beim unzuständigen Gericht wahren die Frist nicht. • Für Verfahren, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurden, gilt gemäß Art. 111 FGG-RG weiter das vor dem Inkrafttreten geltende Recht; das schließt die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens in allen Instanzen nach altem Recht ein. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO ist zu gewähren, wenn ein unverschuldeter Rechtsirrtum vorliegt; die Berufung auf eine verbreitete, aber unzutreffende Rechtsmeinung und eine Fortbildungsveranstaltung kann einen solchen Irrtum begründen. Die getrennt lebenden Eltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr 2002 geborenes Kind. Die Mutter stellte am 10.06.2009 beim Familiengericht den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; das Gericht übertrug dieses der Mutter mit Beschluss vom 18.08.2009, zugestellt am 27.08.2009. Der Vater legte Beschwerde ein, diese ging jedoch am 24.09.2009 beim Familiengericht und nicht beim zuständigen Oberlandesgericht ein. Die Weiterleitung erfolgte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, sodass die Beschwerde erst am 01.10.2009 beim Oberlandesgericht einging. Der Vater beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe sich auf eine Fortbildung und eine einschlägige Kommentarliteratur verlassen. • Rechtsmittelarten und Frist: Im isolierten Sorgerechtsverfahren findet das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 621e ZPO Anwendung; die Beschwerde ist nach § 621e III i.V.m. §§ 621 III, 517 ZPO binnen eines Monats nach Zustellung beim Beschwerdegericht einzulegen. • Fristversäumnis durch Einreichung beim unzuständigen Gericht: Die Einlegung der Beschwerde beim Familiengericht kann die Frist nicht wahren, weil nicht mit einer fristwahrenden Weiterleitung gerechnet werden darf; das Rechtsmittel ging daher erst nach Fristablauf beim Oberlandesgericht ein. • Anwendbares Recht im Übergangszeitraum: Nach Art. 111 FGG-RG gelten für vor dem 01.09.2009 eingeleitete Verfahren die zuvor geltenden Vorschriften auch für das Rechtsmittelverfahren in den Instanzen; es findet somit das alte Recht Anwendung. • Wiedereinsetzungsvoraussetzungen: Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Versäumung der Frist ohne Verschulden erfolgt ist. Die Prozessbevollmächtigte des Vaters berief sich auf eine verbreitete, aber unzutreffende Auffassung in Kommentarliteratur sowie auf eine Fortbildung, weshalb der Senat einen unverschuldeten Rechtsirrtum annahm. • Rechtsprechung und Literatur: Die Auslegung, dass das alte Recht für das gesamte instanzielle Verfahren gilt, entspricht überwiegender Literaturmeinung und ergibt sich aus Gesetzeswortlaut und Entstehungsgeschichte des Art. 111 FGG-RG. • Entscheidungssynthese: Da sowohl die Fristversäumnis wegen Einreichung beim unzuständigen Gericht als auch der vorgetragene und nachvollziehbare Rechtsirrtum vorliegen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde dem Antragsgegner bewilligt. Der Senat führte aus, dass die Beschwerde verfristet war, weil sie zunächst beim unzuständigen Gericht eingegangen ist und erst nach Fristablauf beim Oberlandesgericht einging. Wegen des vorgetragenen unverschuldeten Rechtsirrtums, begründet durch die Berufung auf verbreitete Kommentarmeinung und eine Fortbildungsveranstaltung, wurde Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO gewährt. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und das Jugendamt wurde um Berichtserstattung gebeten; damit ist dem Vater die Möglichkeit zur weiteren Beschwerdewahrung eröffnet, weil das Verfahren in Ansehung der Übergangsregelung nach Art. 111 FGG-RG nach dem alten Recht zu beurteilen ist.