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Beschluss

5 Ss 1249/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Tatsache, dass das Amtsgericht die Urteilsbegründung unterließ, weil es den Eingang eines Rechtsmittels übersehen hatte, rechtfertigt nicht automatisch die Zulassung der Rechtsbeschwerde; es sind die Voraussetzungen des § 80 OWiG zu prüfen. • Bei standardisierten, einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung durch standardisiertes Messverfahren) können die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG auch ohne Urteilsgründe in einem Vorschaltverfahren geprüft werden. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, im Zulassungsantrag die für die Zulassung maßgeblichen Umstände darzulegen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz fehlender Urteilsgründe bei einfacher Geschwindigkeitsüberschreitung • Die bloße Tatsache, dass das Amtsgericht die Urteilsbegründung unterließ, weil es den Eingang eines Rechtsmittels übersehen hatte, rechtfertigt nicht automatisch die Zulassung der Rechtsbeschwerde; es sind die Voraussetzungen des § 80 OWiG zu prüfen. • Bei standardisierten, einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeitsüberschreitung durch standardisiertes Messverfahren) können die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG auch ohne Urteilsgründe in einem Vorschaltverfahren geprüft werden. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, wenn der Betroffene die Möglichkeit hat, im Zulassungsantrag die für die Zulassung maßgeblichen Umstände darzulegen. Der Betroffene rügte, das Amtsgericht habe die Urteilsbegründung unterlassen, weil es den Eingang seines Rechtsmittels übersehen habe. Gegen ihn war ein Bußgeldverfahren wegen einer außerorts festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nach Toleranzabzug von 23 km/h geführt worden; die Messung erfolgte mit einem standardisierten Verfahren. In der Hauptverhandlung wurde ein Sachverständiger angehört, weil pauschale Zweifel an der Messung geäußert worden waren. Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde insbesondere mit dem Einwand fehlender Urteilsgründe. Das Oberlandesgericht prüfte im Zulassungsverfahren, ob die Voraussetzungen des § 80 OWiG vorliegen, und berücksichtigte hierzu auch den Bußgeldbescheid und den Zulassungsantrag. • Erforderlich bleibt die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG auch wenn das Amtsgericht wegen Übersehens eines Eingangs auf Urteilsgründe verzichtet hat. • Bei massenhaft auftretenden, einfachen Bußgeldverfahren ohne erkennbare tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten können die Zulassungsvoraussetzungen im vorgeschalteten Verfahren auch ohne Urteilsgründe geprüft werden; hierzu können Bußgeldbescheid, Zulassungsantrag und sonstige Umstände herangezogen werden. • Der konkrete Fall betraf eine einfache, außerorts festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung von nach Toleranzabzug 23 km/h, ermittelt durch standardisiertes Messverfahren; es bestand keine erkennbare Schwierigkeit, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG begründen würde. • Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Zulassung ebenfalls nicht, weil der Betroffene im Zulassungsantrag die für die Zulassung relevanten Umstände vortragen konnte und somit nicht gehindert war, seine Rechte geltend zu machen. • Damit liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vor und auch eine Prüfungsbedürftigkeit zur Fortbildung des Rechts besteht nicht. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14.05.2009 wurde verworfen. Begründet wurde dies damit, dass die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG nicht erfüllt sind und das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes durch die fehlenden Urteilsgründe nicht zur Zulassung führt, da der Betroffene seine Einwendungen im Zulassungsantrag vortragen konnte. Es besteht kein Anlass, die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zur weiteren Nachprüfung zuzulassen. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.