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Urteil

9 U 164/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zwischen Bank und Kunden übernahm die Bank durch Beratung über ein konkretes Beteiligungsangebot stillschweigend einen Beratungsvertrag mit weitergehenden Aufklärungspflichten als bei bloßer Vermittlung. • Bei einem Beratungsvertrag muss die Bank Interessenkonflikte offenlegen; insbesondere sind Rückvergütungen (Innenprovisionen) unabhängig von ihrer Höhe zu erläutern. • Fehlt die Aufklärung über die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen, ist dies ein aufklärungsbedingter Beratungsfehler, der grundsätzlich die Haftung der Bank begründet; die Bank trägt die Darlegungslast für ein Nichtverschulden. • Für mehrere unterschiedliche Aufklärungspflichten beginnt die Verjährungsfrist jeweils gesondert; der Anspruch bezüglich nicht offengelegter Rückvergütungen war daher nicht verjährt. • Bei der Schadensberechnung sind entgangener Gewinn und anzurechnende Vorteile (z.B. Steuerersparnisse, Ausschüttungen) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Bank haftet wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen bei Anlageberatung • Zwischen Bank und Kunden übernahm die Bank durch Beratung über ein konkretes Beteiligungsangebot stillschweigend einen Beratungsvertrag mit weitergehenden Aufklärungspflichten als bei bloßer Vermittlung. • Bei einem Beratungsvertrag muss die Bank Interessenkonflikte offenlegen; insbesondere sind Rückvergütungen (Innenprovisionen) unabhängig von ihrer Höhe zu erläutern. • Fehlt die Aufklärung über die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen, ist dies ein aufklärungsbedingter Beratungsfehler, der grundsätzlich die Haftung der Bank begründet; die Bank trägt die Darlegungslast für ein Nichtverschulden. • Für mehrere unterschiedliche Aufklärungspflichten beginnt die Verjährungsfrist jeweils gesondert; der Anspruch bezüglich nicht offengelegter Rückvergütungen war daher nicht verjährt. • Bei der Schadensberechnung sind entgangener Gewinn und anzurechnende Vorteile (z.B. Steuerersparnisse, Ausschüttungen) zu berücksichtigen. Der Kläger erwarb im Dezember 1995 Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds nach Beratung durch die Beklagte und zahlte 20.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Der Fonds erwirtschaftete nicht die prospektierten Mieteinnahmen. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und rügt zahlreiche Prospektmängel und unterlassene Hinweise, insbesondere die Nichtaufklärung über von der Fondsseite an die beratende Bank rückvergütete Vermittlungsprovisionen. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung der Verjährung ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat überprüfte insbesondere, ob ein Beratungsvertrag vorlag, ob eine Hinweispflicht über Rückvergütungen bestand und ob Ansprüche verjährt sind. • Beratungsvertrag: Die tatsächliche Beratung und Unterstützung des Klägers bei der Anlageentscheidung begründete stillschweigend einen Beratungsvertrag, der weitergehende Pflichten als ein reines Vermittlungs- oder Auskunftsverhältnis begründet. • Pflichten einer beratenden Bank: Bei Empfehlung von Anlageprodukten, insbesondere solchen, die die Bank in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, muss die Bank die Produkte mit banküblichem kritischen Sachverstand prüfen und den Anleger über für die Entscheidung wesentliche Tatsachen unterrichten. • Aufklärung über Rückvergütungen: Die Bank musste offenlegen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen (Provisionen, Agio-Anteile) aus der Anlegereinlage erhielt, weil dadurch ein Interessenkonflikt und ein Anreiz zur Bevorzugung des Produkts bestand; diese Pflicht besteht im Beratungsverhältnis unabhängig von der Höhe der Provision. • Feststellung des Beratungsfehlers: Im vorliegenden Prospekt waren die Angaben zur "Eigenkapitalbeschaffung" und zum Agio unklar; daraus war für den Anleger nicht erkennbar, dass die Hausbank Provisionen aus Einlage und Agio erhielt. Die Beklagte hat diese Rückvergütungen verschwiegen, was einen Beratungsfehler darstellt, für den sie grundsätzlich auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet. • Kausaler Zusammenhang und Beweislast: Bei festgestelltem Aufklärungsfehler gilt die Vermutung, dass der Anleger ohne die Pflichtverletzung nicht oder anders gehandelt hätte; die Bank muss beweisen, dass der Kläger die Anlage auch bei richtiger Aufklärung getätigt hätte. • Verjährung: Für verschiedene Aufklärungspflichten beginnt die Verjährungsfrist jeweils gesondert. Hinsichtlich der nicht offenbarten Rückvergütungen hat der Kläger erst Anfang 2006 Kenntnis erlangt; daher war der Anspruch nicht verjährt. • Schadensberechnung: Erstattungsfähig sind Einlage zuzüglich Agio abzüglich Entnahmen; darüber hinaus ist entgangener Gewinn zu ersetzen. Zugunsten des Schädigers sind aber dauerhafte Vorteile wie steuerliche Ersparnisse und erhaltene Ausschüttungen anzurechnen. Der Kläger erhielt steuerliche Vorteile in Höhe von 2.547,78 EUR und Ausschüttungen von 613,55 EUR, sodass sich ein zu erstattender Betrag von 15.148,12 EUR ergibt. • Prozessuales Ergebnis: Die Berufung des Klägers war überwiegend begründet; das Landgerichtsurteil wurde insoweit abgeändert und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat überwiegend Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 15.148,12 EUR nebst Zinsen seit dem 08.06.2006 gegen Übertragung des Treuhandkommanditanteils; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag bestand und die Bank ihre Pflicht verletzt hat, den Interessenkonflikt durch Rückvergütungen offen zu legen. Der Beratungsfehler ist kausal für die Anlageentscheidung; die Beklagte konnte nicht darlegen, dass der Kläger bei richtiger Aufklärung gleichwohl gezeichnet hätte. Die Ansprüche waren hinsichtlich der nicht offengelegten Rückvergütungen nicht verjährt. Bei der Schadensberechnung sind entgangener Gewinn sowie anzurechnende Vorteile berücksichtigt worden, wodurch sich der erstattungsfähige Betrag auf 15.148,12 EUR reduziert.