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Urteil

19 U 135/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach Ausscheiden eines Gesellschafters Mieten vereinnahmt, ist in dieser Funktion faktisch Treuhänderin und zur Auskehrung der vereinnahmten Mieten verpflichtet (§§ 11 Nr.6, 4 Nr.3 GV i.V.m. § 667 BGB). • Aufrechnungen mit abgetretenen Wohnungseigentümerforderungen können auch im Berufungsverfahren zulässig sein, wenn sie substantiiert und rechtzeitig angekündigt wurden (§§ 531, 282, 296 ZPO). • Verwaltungskostenansprüche der faktischen Treuhänderin nach Ausscheiden des Gesellschafters sind nicht ohne Weiteres aus § 670 BGB zu ersetzen; eigene Arbeitskraft und interne Geschäftsführung zählen nicht zu ersatzfähigen Aufwendungen. • Ein angefochtener Eigentümerbeschluss bleibt nach § 23 Abs.4 WEG bis zu seiner gerichtlichen Ungültigerklärung wirksam und macht eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit grundsätzlich nicht erforderlich. • Verfahrensrechtlich ist eine Zurückweisung der Aufrechnung als verspätet nur zulässig bei darlegbarer grober Nachlässigkeit oder wenn die Erörterung zur Verzögerung geboten wäre; ansonsten ist Wiedereröffnung der Verhandlung bei nachterminlichem Vorbringen zu prüfen (§§ 156, 296 ZPO).
Entscheidungsgründe
Treuhändische Auskehrung von Mieten, zulässige Aufrechnung mit abgetretenen WEG-Forderungen • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die nach Ausscheiden eines Gesellschafters Mieten vereinnahmt, ist in dieser Funktion faktisch Treuhänderin und zur Auskehrung der vereinnahmten Mieten verpflichtet (§§ 11 Nr.6, 4 Nr.3 GV i.V.m. § 667 BGB). • Aufrechnungen mit abgetretenen Wohnungseigentümerforderungen können auch im Berufungsverfahren zulässig sein, wenn sie substantiiert und rechtzeitig angekündigt wurden (§§ 531, 282, 296 ZPO). • Verwaltungskostenansprüche der faktischen Treuhänderin nach Ausscheiden des Gesellschafters sind nicht ohne Weiteres aus § 670 BGB zu ersetzen; eigene Arbeitskraft und interne Geschäftsführung zählen nicht zu ersatzfähigen Aufwendungen. • Ein angefochtener Eigentümerbeschluss bleibt nach § 23 Abs.4 WEG bis zu seiner gerichtlichen Ungültigerklärung wirksam und macht eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit grundsätzlich nicht erforderlich. • Verfahrensrechtlich ist eine Zurückweisung der Aufrechnung als verspätet nur zulässig bei darlegbarer grober Nachlässigkeit oder wenn die Erörterung zur Verzögerung geboten wäre; ansonsten ist Wiedereröffnung der Verhandlung bei nachterminlichem Vorbringen zu prüfen (§§ 156, 296 ZPO). Der Kläger war Eigentümer mehrerer Teilobjekte und bis Mai 2001 Gesellschafter der Beklagten Nr.1, einer GbR, die Vermietung und Verwaltung der Wohnanlage übernahm. Nach seinem Ausscheiden vereinnahmte die Beklagte Mietzahlungen; der Kläger forderte deren Auskehrung und machte Schadensersatzansprüche geltend wegen Umsetzung von Mietern und Reduzierung von Sondereigentumsflächen. Die Beklagte bestritt Höhe und Berechtigung der Forderungen, machte ihrerseits Verwaltungskostenansprüche sowie eine nachträglich erklärte Aufrechnung mit an sie abgetretenen Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend (672.194,29 EUR). Das Landgericht gab dem Kläger in Teilen Recht; beide Parteien legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. Das Oberlandesgericht prüfte u.a. Bindungswirkung früherer Entscheidungen, die Zulässigkeit der Aufrechnung und die Ersatzfähigkeit von Verwaltungskosten. • Rechtliche Bindungswirkung früherer OLG-Entscheidung ist auf das Bestehen der Auskehrungsansprüche beschränkt; sie erstreckt sich nicht auf die streitigen Abzugspositionen wie Verwaltungskosten (§§ 318, 304 BGB Auslegung von Urteilsformeln). • Die Beklagte handelte nach Ausscheiden des Klägers lediglich als faktische Treuhänderin für vereinnahmte Mieten; daraus folgt die Pflicht zur Auskehrung der Mieten an den Kläger (§§ 11 Nr.6, 4 Nr.3 GV i.V.m. § 667 BGB). • Ansprüche der Beklagten auf anteiligen Ersatz von Verwaltungskosten sind nicht durchsetzbar: Eigene Geschäftsführung und Arbeitskraft sind nach § 670 BGB nicht ersatzfähig; bei faktischer Treuhand gilt der Grundsatz der aufgedrängten Bereicherung (§§ 677 ff. BGB). • Zur Höhe der seit November 2003 geltend gemachten Mietforderungen findet das OLG, dass für bestimmte Zeiträume die vom Kläger behaupteten Einnahmen substantiiert sind; für Zeiträume ohne wirksames Bestreiten ist zugunsten des Klägers auszugehen. Abzüge erfolgen um bereits geleistete Zahlungen, die den Rechtsstreit für einzelne Zeiträume erledigen. • Die Aufrechnung der Beklagten mit den an sie abgetretenen WEG-Forderungen ist grundsätzlich zulässig, da die Aufrechnung bereits angekündigt und hinreichend substantiiert vorgetragen wurde; die Zurückweisung als verspätet durch das Landgericht war verfahrensfehlerhaft (§§ 282, 286, 296 ZPO). • Die Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde durch Beschluss fällig und bindet nach § 23 Abs.4 WEG die Beteiligten, solange sie nicht gerichtlich für ungültig erklärt ist; deshalb ist eine Aussetzung nach § 148 ZPO nicht angezeigt. • Verfahrensrechtlich hätte das Landgericht nach nachterminlichem Vorbringen die mündliche Verhandlung wieder eröffnen und das Vorbringen prüfen müssen (§ 156 ZPO); das unterblieb und begründet Verfahrensfehler. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten Nr.1 und die Anschlussberufung des Klägers teilweise stattgegeben und das erstinstanzliche Urteil in den Miet- und Schadensersatzpunkten sowie hinsichtlich der Aufrechnung und der Erledigung für bestimmte Zeiträume neu gefasst. Die Beklagte wird zur Zahlung umfangreicher Miet- und Schadensersatzbeträge verurteilt, abzüglich bestimmter bereits gezahlter Beträge und unter Anrechnung der an sie abgetretenen Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 672.194,29 EUR. Die Aufrechnung der Beklagten mit den abgetretenen WEG-Forderungen ist zulässig; das Landgericht hat deren Zurückweisung als verspätet zu Unrecht getroffen und die Wiedereröffnung der Verhandlung verfahrensfehlerhaft unterlassen. Insgesamt ist die Klage insoweit begründet, als die Beklagte als faktische Treuhänderin zur Auskehrung der Mieten verpflichtet ist und Schadensersatzansprüche des Klägers bestehen; insoweit hat der Kläger überwiegend Erfolg. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen; die Parteien tragen je ihre außergerichtlichen Kosten, die Gerichtskosten hälftig. Revision wurde nicht zugelassen.