Urteil
2 Ss 1014/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Plakatkombination, die Farbige durch Abbildung als Affen darstellt, kann als Angriff auf Teile der Bevölkerung i.S.v. § 130 Abs.1 Nr.2 StGB zu werten sein.
• Bei Auslegung schriftlicher und bildlicher Äußerungen ist auf den Erklärungswert für den unbefangenen Durchschnittsempfänger abzustellen.
• Für die Annahme der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens genügt eine abstrakt-konkrete Gefährdung; bei hetzerischen, breit gestreuten Plakatierungen liegt regelmäßig eine solche Eignung nahe.
• Revisionsgericht darf die tatrichterliche Auslegung nur zurücknehmen, wenn sie mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder Auslegungsregeln unvereinbar ist; hier liegt eine derartige Fehlauslegung des Landgerichts vor.
Entscheidungsgründe
Plakatkombination mit affenähnlicher Darstellung: Volksverhetzung möglich neben Beleidigung • Plakatkombination, die Farbige durch Abbildung als Affen darstellt, kann als Angriff auf Teile der Bevölkerung i.S.v. § 130 Abs.1 Nr.2 StGB zu werten sein. • Bei Auslegung schriftlicher und bildlicher Äußerungen ist auf den Erklärungswert für den unbefangenen Durchschnittsempfänger abzustellen. • Für die Annahme der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens genügt eine abstrakt-konkrete Gefährdung; bei hetzerischen, breit gestreuten Plakatierungen liegt regelmäßig eine solche Eignung nahe. • Revisionsgericht darf die tatrichterliche Auslegung nur zurücknehmen, wenn sie mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder Auslegungsregeln unvereinbar ist; hier liegt eine derartige Fehlauslegung des Landgerichts vor. Der Angeklagte bestellte rechtsextreme Plakate und brachte sie am 9. Juni 2006 an öffentlichen Stellen an oder ließ sie durch Gesinnungsgenossen anbringen. Es gab zwei Motivvarianten: ein Plakat mit der Darstellung eines Affen und der Aufschrift ‚Du bist ein Affe‘ (Plakat C) und daneben ein Plakat, das den farbigen Fußballnationalspieler G. A. zeigt mit der Aufschrift ‚Du bist BRD‘ bzw. ‚Nein G., Du bist nicht Deutschland‘. Die Plakate wurden vielfach an Litfaßsäulen und Buswartehäuschen in mehreren Orten verteilt aufgehängt und dabei stets paarweise kombiniert. Das Landgericht hielt die Äußerungen für eine Beleidigung (§ 185 StGB) und verwarf eine tateinheitliche Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs.1 Nr.2 StGB). Die Staatsanwaltschaft rügte dies in der Revision und verlangte die Feststellung der Volksverhetzung. Das OLG prüfte die Auslegbarkeit der Plakatkombination und die Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens. • Das Landgericht hat zutreffend die Beleidigung des Fußballspielers nach § 185 StGB festgestellt; das Plakat ‚Nein G‘ verletzt die Ehre des Betroffenen. • Das Landgericht hat jedoch die objektiven Tatbestandsmerkmale der Volksverhetzung nach § 130 Abs.1 Nr.2 StGB fehlerhaft verneint; die Auslegung des Sachverhalts genügte revisionsrechtlich nicht. • Teile der Bevölkerung i.S.v. § 130 Abs.1 umfassen nach ständiger Rechtsprechung zahlreichere, individuell nicht mehr überschaubare Gruppen; farbige Menschen sind eine solche Gruppe. • Bei objektiver Auslegung der Plakatkombination ist der für den unbefangenen Durchschnittsempfänger verstandene Erklärungswert eine Diffamierung aller farbigen Menschen bzw. aller Personen, deren äußeres Erscheinungsbild einer rassistischen Norm nicht entspricht. • Die bildliche Nähe von G. A. zu einem Affen und die wiederholte, breit gestreute Paarhaftigkeit der Plakate drängen den Schluss auf, dass hier böswillig-verächtlich gemacht wird und damit ein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt. • Die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens ist als abstrakt-konkrete Gefahr zu beurteilen; hetzerische, vielfach angebrachte Plakatierungen insbesondere zur Zeit der Fußballweltmeisterschaft können empfängliche Kreise zu Gewalt oder das Vertrauen der betroffenen Gruppe in die Rechtssicherheit erschüttern. • Die tatrichterliche Auslegung war so kurz und einseitig, dass das Revisionsgericht sie mit Recht zurückgewiesen hat; eine Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht ist jedoch ausgeschlossen, weil subjektive Feststellungen zur Motivebene fehlen. • Deshalb ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg: Das Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Rottweil zurückverwiesen. Das OLG bestätigt, dass die Beleidigung des Fußballspielers zu Recht festgestellt wurde, hält jedoch die Feststellungen des Landgerichts zur Volksverhetzung für rechtsfehlerhaft, weil die Auslegung des Erklärungswerts der Plakatkombination unzureichend war. Nach objektiver Betrachtung kommt die Plakatkombination als Angriff auf farbige Menschen in Betracht und ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden; mangels umfassender Feststellungen zur subjektiven Tatseite kann das Revisionsgericht jedoch nicht selbst den Schuldspruch hinsichtlich Volksverhetzung ersetzen. Die neue Sachverhaltsaufklärung soll auch die subjektiven Motive des Angeklagten und dessen Gesinnung beleuchten, damit über die tateinheitliche Verurteilung wegen § 130 Abs.1 Nr.2 StGB entschieden werden kann.