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Beschluss

8 W 116/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Gründung nach dem Musterprotokoll ist in der Handelsregisteranmeldung die konkrete Vertretungsregelung anzugeben, insbesondere die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. • Die im Musterprotokoll vorgesehene Befreiung von § 181 BGB betrifft den namentlich benannten Gründungsgeschäftsführer und ist nicht als allgemeine, zeitlich unbeschränkte Regelung für alle späteren Allein- oder Geschäftsführer zu verstehen. • Formulierungen, die die Befreiung von § 181 BGB pauschal allen Alleingeschäftsführern zuordnen, sind mit der Struktur des Musterprotokolls und den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar.
Entscheidungsgründe
Eintragung der Vertretungsbefugnis bei Musterprotokoll-Gründung; Befreiung von § 181 BGB nur für Gründungsgeschäftsführer • Bei Gründung nach dem Musterprotokoll ist in der Handelsregisteranmeldung die konkrete Vertretungsregelung anzugeben, insbesondere die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. • Die im Musterprotokoll vorgesehene Befreiung von § 181 BGB betrifft den namentlich benannten Gründungsgeschäftsführer und ist nicht als allgemeine, zeitlich unbeschränkte Regelung für alle späteren Allein- oder Geschäftsführer zu verstehen. • Formulierungen, die die Befreiung von § 181 BGB pauschal allen Alleingeschäftsführern zuordnen, sind mit der Struktur des Musterprotokolls und den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die Antragstellerin meldete die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach dem Musterprotokoll zur Eintragung ins Handelsregister und gab eine Vertretungsregelung an, die dem Registergericht auffiel. In Abschnitt III nannte sie einen namentlich benannten Geschäftsführer und erklärte, dieser sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und ansonsten nach der allgemeinen Vertretungsregelung zu vertreten. Das Registergericht beanstandete die konkrete Regelung und ordnete deren Rücknahme an; das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Die Antragstellerin legte weitere Beschwerde ein und hielt die Musterprotokoll-Regelung für mit der gesetzlichen Vertretungsbefugnis (§ 35 GmbHG) übereinstimmend. Der Senat des OLG Stuttgart prüfte die Zulässigkeit und die inhaltliche Auslegung der im Musterprotokoll geregelten Befreiung von § 181 BGB. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde war gem. §§ 27, 29 FGG zulässig und begründet. • Rechtliche Grundlage: Für die vereinfachte Gründung gilt § 2 Abs. 1a GmbHG und das Musterprotokoll; die Anmeldung zum Handelsregister hat nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 GmbHG Angaben zur Vertretungsbefugnis zu enthalten. • Bedeutung der konkreten Angabe: Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ist Bestandteil der Vertretungsbefugnis (§ 35 Abs. 3 GmbHG) und muss konkret in der Anmeldung genannt werden, sofern sie für einzelne Personen abweicht. • Auslegung des Musterprotokolls: Das Musterprotokoll sieht einen namentlich benannten Gründungsgeschäftsführer vor, dem ausdrücklich die Befreiung von § 181 BGB zugestanden wird; diese Regelung ist persoonsbezogen und nicht als allgemeine, dauerhafte Befreiung aller späteren Alleingeschäftsführer zu verstehen. • Ablehnung der Mindermeinung: Entgegen der Auffassung von Register- und Landgericht, die die Befreiung allgemein für Alleingeschäftsführer annahmen, folgt der Senat der überwiegenden Schrifttumsmeinung, wonach die Befreiung auf den Gründungsgeschäftsführer beschränkt ist. • Formulierungsfolgen: Eine pauschale, allgemeine Formulierung in der Anmeldung, die jede Alleingeschäftsführung automatisch von § 181 BGB befreien würde, entspricht nicht der Struktur des Musterprotokolls und darf nicht so eingetragen werden. • Verfahrensfolge: Die Entscheidungen des Landgerichts und des Registergerichts wurden aufgehoben; das Registergericht wurde angewiesen, die Anmeldung nach entsprechender Änderung gemäß der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden, sofern keine weiteren Eintragungshindernisse vorliegen. Der Beschluss des Landgerichts und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) werden aufgehoben. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg: Die angefochtene Beanstandung der konkreten Vertretungsregelung war nicht stichhaltig in der vom Senat vertretenen Auslegung des Musterprotokolls. Das Registergericht wird angewiesen, nach entsprechender Änderung der Anmeldung die Eintragung vorzunehmen, sofern keine anderen Eintragungshindernisse bestehen. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.