Urteil
10 U 6/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine behauptete Baukostenobergrenze ist eine Beschaffenheitsvereinbarung; wer sich darauf beruft, muss deren Vereinbarung beweisen.
• Ein einmaliges einseitiges Auftragsschreiben, das eine Honorargrundlage nach HOAI nennt, ersetzt nicht die nach §4 Abs.4 HOAI erforderliche Schriftform für eine abweichende Honorarvereinbarung.
• Eine prüffähige Honorarschlussrechnung macht den Honoraranspruch fällig; bei Zweifeln hätte das Gericht die Klage nur als derzeit unbegründet abweisen und ggf. Sachverständigenbeweis einholen müssen.
• Bei komplexer streitiger Abrechnung und unaufgeklärten Leistungsumfängen ist Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine wirksame Baukostenobergrenze; Zurückverweisung wegen unaufgeklärter Honorarforderung • Eine behauptete Baukostenobergrenze ist eine Beschaffenheitsvereinbarung; wer sich darauf beruft, muss deren Vereinbarung beweisen. • Ein einmaliges einseitiges Auftragsschreiben, das eine Honorargrundlage nach HOAI nennt, ersetzt nicht die nach §4 Abs.4 HOAI erforderliche Schriftform für eine abweichende Honorarvereinbarung. • Eine prüffähige Honorarschlussrechnung macht den Honoraranspruch fällig; bei Zweifeln hätte das Gericht die Klage nur als derzeit unbegründet abweisen und ggf. Sachverständigenbeweis einholen müssen. • Bei komplexer streitiger Abrechnung und unaufgeklärten Leistungsumfängen ist Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht geboten. Die Klägerin verlangte Architektenhonorar für Planungsleistungen (Umbau/Erweiterung Hallenschwimmbad) gegen die Beklagte. Streitpunkte waren, ob ein Pauschalhonorar vereinbart wurde, ob eine verbindliche Baukostenobergrenze von zunächst 5,3 Mio. dann 5,5 Mio. EUR bestanden habe und welche Leistungen tatsächlich erbracht und abrechenbar sind. Die Beklagte berief sich darauf, nur das Budget tragen zu müssen und habe der Klägerin eine Kostenobergrenze vorgegeben; die Klägerin bestreitet eine solche Vereinbarung und hält ihre Schlussrechnung für prüffähig. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es liege eine wirksame Baukostenobergrenze vor und die vorgelegte Schlussrechnung genüge nicht als Abrechnungsgrundlage. Die Klägerin legte Berufung ein und verlangte hilfsweise Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung. • Die Berufung ist zulässig und begründet; es besteht keine wirksame Vereinbarung einer Bausummenobergrenze zwischen den Parteien. Eine solche Kostenobergrenze ist als Beschaffenheitsvereinbarung zu qualifizieren und unterliegt der Darlegungs- und Beweislast desjenigen, der sich auf sie beruft. • Ein einseitiges Auftragsschreiben der Beklagten vom 1.10.2003, das anrechenbare Kosten nennt, erfüllt nicht die Schriftformvoraussetzungen des §4 Abs.4 HOAI für eine abweichende Honorarvereinbarung. • Die vom Landgericht angenommene Beweislast zugunsten der Beklagten ist rechtsfehlerhaft; die zutreffende Rechtsauffassung verlangt, dass derjenige, der eine bestimmte Beschaffenheit (hier: Kostenobergrenze) behauptet, deren Vereinbarung substantiiert darlegt und beweist. • Die vorgelegte Schlussrechnung der Klägerin vom 28.12.2007 war prüffähig; eine prüffähige Rechnung macht den Anspruch gemäß §8 HOAI fällig. Hält das Gericht die Rechnung inhaltlich für fehlerhaft, hätte es die Klage höchstens als derzeit unbegründet abweisen und Sachverständigenbeweis zur Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Honorars einholen müssen. • Das Erstgericht hat verfahrensfehlerhaft nicht darauf hingewiesen, dass es die Klage endgültig abweisen wolle, und die Klägerin nicht aufgefordert, gegebenenfalls eine neue auf 5,5 Mio. EUR gestützte Schlussrechnung vorzulegen; dies rechtfertigt Zurückverweisung zur vollständigen Sachaufklärung. • Es besteht erheblicher Klärungsbedarf hinsichtlich des tatsächlich erbrachten Leistungsumfangs und der anrechenbaren Kosten einzelner Gewerke; insoweit sind noch Beweise nach §538 ZPO zu erheben. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich; das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.09.2008 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass eine wirksame Baukostenobergrenze nicht vorliegt und dass die vorgelegte Schlussrechnung prüffähig war, sodass das Erstgericht nicht hätte endgültig abweisen dürfen, sondern den Anspruch gegebenenfalls durch Sachverständigenbeweis hätte aufklären müssen. Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Zurückverweisung dient der Klärung offener Beweisfragen zum Leistungsumfang und zur korrekten Honorarermittlung.