Urteil
2 U 47/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Sportverband kann als Mitveranstalter von Amateurfußballspielen wettbewerblich relevante Verwertungsinteressen an der audiovisuellen Wiedergabe dieser Spiele haben.
• Die gewerbliche Bereitstellung und kommerzielle Verwertung von Filmaufnahmen einzelner Spielszenen durch Dritte kann eine unlautere Leistungsübernahme i.S.v. § 4 Nr. 9 UWG darstellen, wenn dadurch in die Verwertungsmöglichkeiten des Veranstalters eingegriffen wird.
• Für einen Unterlassungsanspruch genügt ein bestehendes oder realistisch beabsichtigtes Wettbewerbsverhältnis; bereits Versuche oder abgeschlossene Lizenzverträge des Verbandes begründen ein solches Verhältnis.
• Auch ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verbandes kann Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 BGB tragen.
• Die bloße Tatsache, dass Aufnahmen von Privatpersonen stammen oder ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, schließt die Rechtswidrigkeit der kommerziellen Verwertung durch Dritte nicht aus.
Entscheidungsgründe
Veranstalter- und Leistungsschutz für Amateurfußball gegen gewerbliche Internetverwertung (UWG) • Ein Sportverband kann als Mitveranstalter von Amateurfußballspielen wettbewerblich relevante Verwertungsinteressen an der audiovisuellen Wiedergabe dieser Spiele haben. • Die gewerbliche Bereitstellung und kommerzielle Verwertung von Filmaufnahmen einzelner Spielszenen durch Dritte kann eine unlautere Leistungsübernahme i.S.v. § 4 Nr. 9 UWG darstellen, wenn dadurch in die Verwertungsmöglichkeiten des Veranstalters eingegriffen wird. • Für einen Unterlassungsanspruch genügt ein bestehendes oder realistisch beabsichtigtes Wettbewerbsverhältnis; bereits Versuche oder abgeschlossene Lizenzverträge des Verbandes begründen ein solches Verhältnis. • Auch ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verbandes kann Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 823 BGB tragen. • Die bloße Tatsache, dass Aufnahmen von Privatpersonen stammen oder ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, schließt die Rechtswidrigkeit der kommerziellen Verwertung durch Dritte nicht aus. Der klagende Fußball-Landesverband begehrt Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten gegen ein kommerziell betriebenes Internetportal, das von Nutzern eingestellte Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen sammelt und öffentlich zugänglich macht. Die Beklagten betreiben das Portal gewerblich, erzielen Werbeeinnahmen und beabsichtigen weitergehende kommerzielle Verwertung der Beiträge. Der Verband behauptet, als Mitveranstalter und aufgrund seiner organisatorischen Vorleistungen Verwertungsinteressen an der audiovisuellen Wiedergabe der Spiele zu haben und bereits Lizenzverhandlungen abgeschlossen zu haben. Die Beklagten berufen sich auf das Interesse der Nutzer, Web-2.0-Strukturen und darauf, dass Aufnahmen von Privatpersonen gemacht wurden; sie bestreiten die wettbewerbsrechtliche Schutzfähigkeit der Veranstalterposition des Verbandes. Das Landgericht gab der Klage statt; die Beklagten erhoben Berufung. Das OLG bestätigt das landgerichtliche Ergebnis im Wesentlichen, nimmt jedoch eine redaktionelle Anpassung des Tenors vor. • Zulässigkeit: Der Verband ist klagebefugt nach § 8 UWG; die Anträge sind hinreichend bestimmt. • Wettbewerbliche Einordnung: Das Betreiben des Portals ist geschäftliches Handeln und steht im Wettbewerbsverhältnis zu den Verwertungsbemühungen des Verbandes, zumal dieser konkrete Lizenzbestrebungen vorgetragen hat. • Leistungsübernahme (§ 4 Nr. 9 UWG): Fußballspiele sind im wettbewerblichen Sinn nachahmungsfähige Leistungen; der Verband ist als Mitveranstalter anzusehen, weil seine organisatorischen Maßnahmen und die gemeinschaftliche Organisation das Spielleistungsbild mitprägen. • Nachahmung und Unlauterkeit: Die Übernahme und gewerbliche Verwertung von Ausschnitten stellt eine Nachahmung des Leistungsergebnisses dar und ist unlauter, weil die Beklagten sich rechtswidrig entstandene Aufnahmen zunutze machen, dadurch Verwertungsmöglichkeiten des Verbandes beeinträchtigen und ein besonderes Unlauterkeitsmoment (System der Sammlung/Aufbereitung und kommerzielle Nutzung) hinzutritt. • Betriebsbezogener Eingriff: Unabhängig vom Wettbewerbsrecht greift die gewerbliche Verwertung der Aufnahmen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verbandes ein; Rechtswidrigkeit und Verschulden sind zu bejahen. • Beurteilung sonstiger Einwände: Dass Aufnahmen von Privatpersonen stammen, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht oder das Hausrecht der Vereine Aufnahmen nicht untersagt hat, ändert nichts an der Schutzfähigkeit des Verbandes; die Grundrechte der Beklagten und Dritter wurden in Abwägung berücksichtigt, überwiegen aber nicht die Schutzinteressen des Verbandes im konkreten Fall. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Unterlassungsansprüche sind auf Grundlage von §§ 3, 4 Nr. 9 UWG (gegebenenfalls ergänzend §§ 3, 4 Nr. 10 UWG) sowie aus §§ 1004, 823 BGB begründet; der Zahlungsanspruch für Abmahnkosten folgt. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; der Tenor wurde redaktionell an den präzisierten Antrag des Klägers angepasst, die Revision wurde zugelassen. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen; das angefochtene landgerichtliche Urteil bleibt inhaltlich bestehen, jedoch wurde der Tenor redaktionell an einen präzisierten Hilfsantrag des Klägers angepasst. Das OLG bestätigt, dass der Verband als Mitveranstalter wettbewerblich relevante Verwertungsinteressen an der audiovisuellen Wiedergabe von Amateurfußballspielen hat und dass die gewerbliche Sammlung und kommerzielle Nutzung von Spielszenen durch das Internetportal eine unlautere Leistungsübernahme i.S.v. § 4 Nr. 9 UWG sowie einen betriebsbezogenen Eingriff darstellen kann. Dem Kläger stehen daher Unterlassungsansprüche zu; die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zum Zwecke einer grundsätzlichen Klärung zugelassen.