Beschluss
6 Ws 7/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 313 StPO ist im Jugendstrafverfahren anwendbar, wenn ein Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt wurde.
• Die Entscheidung über die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO ist nach § 322a Satz 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar; eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit kein Streit über die Voraussetzungen der Annahmeberufung besteht und diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen.
• Die Vorschriften über die Annahmeberufung stehen nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Jugendstrafrechts; sie dienen der Verfahrensverzögerung entgegenwirkenden Ökonomie und beeinträchtigen nicht die notwendige Prüfung der Anwendbarkeit des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende.
• Eine Umdeutung unzulässiger sofortiger Beschwerden in Anhörungsrügen nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn eine durchgehende Gehörsverletzung geltend gemacht wird; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Annahmeberufung (§ 313 StPO) im Verfahren gegen Heranwachsende • § 313 StPO ist im Jugendstrafverfahren anwendbar, wenn ein Heranwachsender nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen verurteilt wurde. • Die Entscheidung über die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO ist nach § 322a Satz 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar; eine sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit kein Streit über die Voraussetzungen der Annahmeberufung besteht und diese Voraussetzungen tatsächlich vorlagen. • Die Vorschriften über die Annahmeberufung stehen nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Jugendstrafrechts; sie dienen der Verfahrensverzögerung entgegenwirkenden Ökonomie und beeinträchtigen nicht die notwendige Prüfung der Anwendbarkeit des Erwachsenenstrafrechts auf Heranwachsende. • Eine Umdeutung unzulässiger sofortiger Beschwerden in Anhörungsrügen nach § 33a StPO kommt nur in Betracht, wenn eine durchgehende Gehörsverletzung geltend gemacht wird; dies war hier nicht der Fall. Zwei zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alte Angeklagte wurden vom Amtsgericht wegen Sachbeschädigung nach Erwachsenenstrafrecht jeweils zu Geldstrafen von 15 Tagessätzen verurteilt. Sie legten Berufung ein, die sie nicht weiter begründeten. Die Jugendkammer des Landgerichts verworf die Berufungen als nach § 313 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet und nahm von der Berufung nicht an. Die Verurteilten, die die Tatvorwürfe bestreiten, richteten sich mit sofortigen Beschwerden gegen die Nichtannahme. Streit besteht vorliegend darüber, ob § 313 StPO in Verfahren gegen Heranwachsende anwendbar ist und ob die Nichtannahme der Berufung überhaupt mit einer sofortigen Beschwerde angreifbar ist. • Formelle Zulässigkeit: Nach § 322a Satz 2 StPO ist die Entscheidung über die Nichtannahme der Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht anfechtbar; die sofortigen Beschwerden sind daher unzulässig, weil weder ein Streit über die Voraussetzungen der Annahmeberufung vorlag noch tatsächlich keine Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO gegeben waren. • Anwendbarkeit von § 313 StPO: Bei Heranwachsenden, auf die Erwachsenenstrafrecht angewandt wurde und die zu Geldstrafen von nicht mehr als 15 Tagessätzen verurteilt sind, ist § 313 StPO nach Wortlaut und Systematik anwendbar. § 109 JGG enthält keine Regelung, die dem entgegensteht; vielmehr gilt das System der StPO, sofern § 109 JGG keine abweichende Bestimmung trifft. • Gesetzesmaterial und Zweck: Die Gesetzesbegründungen und Änderungen bei Einführung der Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung sprechen für die Anwendbarkeit der Annahmeberufung; der Ausschluss des Strafbefehlsverfahrens (§ 407 Abs. 2 S.2 StPO) für Heranwachsende rechtfertigt nicht die Ausklammerung der Annahmeberufung. • Vereinbarkeit mit Jugendstrafrecht: Die Annahmeberufung ist mit dem erzieherischen Zweck des JGG vereinbar, weil sie Verfahrensökonomie fördert und die Prüfung der Anwendbarkeit des Erwachsenenstrafrechts durch das Berufungsgericht nach Aktenlage und eigenem Ermessen ermöglicht. • Rechtsfolgen: Eine Umdeutung der unzulässigen sofortigen Beschwerden in Anhörungsrügen nach § 33a StPO scheidet aus, da keine erhebliche Gehörsverletzung geltend gemacht wurde. • Beschränkung der Nachprüfung: Das Beschwerdegericht darf gemäß § 322a StPO nur prüfen, ob das Berufungsgericht die formellen Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO zu Recht angenommen hat; eine inhaltliche Überprüfung der offensichtlichen Unbegründetheit bleibt ausgeschlossen. Die sofortigen Beschwerden der Verurteilten gegen die Nichtannahme ihrer Berufungen wurden als unzulässig verworfen; damit bleibt die Verurteilung des Amtsgerichts wirksam. Das Oberlandesgericht stellt klar, dass § 313 StPO im Verfahren gegen Heranwachsende anwendbar ist, wenn Erwachsenenstrafrecht zur Geldstrafe von bis zu 15 Tagessätzen verhängt wurde, und dass die Entscheidung nach § 313 Abs. 2 StPO nach § 322a StPO grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann. Eine Umdeutung der Beschwerden in Anhörungsrügen kam nicht in Betracht, da keine Gehörsverletzung dargelegt wurde. Die Beteiligten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.