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Beschluss

4 Ws 267/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verwaltungsvorschriften, die auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen und Regelungswirkung für nachgeordnete Behörden entfalten, sind für untere Gesundheitsämter bindend. • Ein Erstattungsverzicht des Sozialministeriums für gerichtsärztliche Gutachten (VwV - gerichtsärztlicher Dienst Nr.6) kann wirksam gegenüber kommunalen Gesundheitsämtern als Teil der Staatsorganisation gelten, soweit diese Weisungsaufgaben erfüllen. • Das kommunale Selbstverwaltungsrecht einschließlich der Finanzhoheit steht einer sachgerechten Fachaufsichtsregelung nicht entgegen, wenn die Finanzwirkungen bereits im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt sind.
Entscheidungsgründe
Erstattungsverzicht für gerichtsärztliche Gutachten bindet untere Gesundheitsämter • Verwaltungsvorschriften, die auf gesetzlicher Ermächtigung beruhen und Regelungswirkung für nachgeordnete Behörden entfalten, sind für untere Gesundheitsämter bindend. • Ein Erstattungsverzicht des Sozialministeriums für gerichtsärztliche Gutachten (VwV - gerichtsärztlicher Dienst Nr.6) kann wirksam gegenüber kommunalen Gesundheitsämtern als Teil der Staatsorganisation gelten, soweit diese Weisungsaufgaben erfüllen. • Das kommunale Selbstverwaltungsrecht einschließlich der Finanzhoheit steht einer sachgerechten Fachaufsichtsregelung nicht entgegen, wenn die Finanzwirkungen bereits im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt sind. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage; das Amtsgericht beauftragte das Gesundheitsamt der Stadt S. mit Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit. Für die Leistungen machte das Gesundheitsamt 306,30 EUR geltend. Das Amtsgericht stellte einen Anspruch von 256,30 EUR fest, ließ die Erstattung jedoch unter Hinweis auf Nr.6 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift (VwV - gerichtsärztlicher Dienst) unterbleiben. Die Stadt S. rügte, die VwV dürfe nicht auf kommunale Gesundheitsämter angewendet werden, weil sie in die kommunale Selbstverwaltung und Finanzhoheit eingreife. Das Landgericht wies die Beschwerde ab; die Stadt legte weitere Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht zur Entscheidung annahm. • Die Stadt ist beschwerdeberechtigt; nach §1 JVEG steht der Entschädigungsanspruch der Beauftragten zu und Nr.6 VwV verweist auf Anwendung des JVEG. • Die VwV beruht auf gesetzlicher Ermächtigung (§42 AGGVG i.V.m. §12 ÖGDG) und entfaltet Regelungswirkung; Nr.6 stellt einen zulässigen Erstattungsverzicht für Fälle mit einer anfordernden Landesgerichtsstelle dar. • Verwaltungsvorschriften binden grundsätzlich nachgeordnete, weisungsgebundene Behörden; die Bindungswirkung kann sich auf kommunale Organe erstrecken, soweit diese Weisungsaufgaben als Teil der Staatsorganisation wahrnehmen. • Das Sozialministerium handelt im Rahmen der Fachaufsicht; die Weisung zum Erstattungsverzicht ist innerhalb dieser Fachaufsicht zulässig und begründet keinen Anspruch der Gemeinde auf gesonderte Erstattung. • Die kommunale Selbstverwaltung und Finanzhoheit nach Art.28 GG sind nicht verletzt, weil die pauschalen Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich die Auswirkungen des Erstattungsverzichts bereits berücksichtigen; ein finanzieller Nachteil der Gemeinde ist nicht gegeben. Die weitere Beschwerde der Stadt S. wurde als unbegründet verworfen. Der vom Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium getroffene Erstattungsverzicht der VwV - gerichtsärztlicher Dienst gilt auch für das Gesundheitsamt der Stadt S., weil dieses als untere Gesundheitsbehörde weisungsgebunden Teil der Staatsorganisation ist und die Verwaltungsvorschrift aufgrund gesetzlicher Ermächtigung Regelungswirkung entfaltet. Das verfassungsrechtliche Selbstverwaltungsrecht einschließlich der Finanzhoheit der Gemeinde steht dem nicht entgegen, zumal die finanziellen Auswirkungen des Verzichts durch pauschale Zuweisungen im kommunalen Finanzausgleich bereits berücksichtigt sind. Damit bleibt der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts ohne Erstattungsleistung in Kraft und die Stadt erhält die geltend gemachten Entschädigungsbeträge nicht erstattet.