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Beschluss

8 WF 17/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei gleichzeitig in unterschiedlichen Verfahren bewilligter Prozesskostenhilfe gilt die Begrenzung auf 48 Monatsraten (§115 Abs.2 ZPO) nur für Rechtszüge desselben Verfahrens. • Raten aus bereits bewilligter Prozesskostenhilfe sind bei Entscheidung über eine weitere Bewilligung als besondere Belastung zu berücksichtigen. • Ein Sorgerechtsverfahren und ein Scheidungsverfahren bilden nur dann ein einheitliches Verfahren, wenn das Sorgerechtsverfahren als Folgesache in den Scheidungsverbund aufgenommen wurde; andernfalls sind sie selbstständige Familiensachen. • Die Ablehnung einer völligen Befreiung von Raten im Sorgerechtsverfahren ist nicht zu beanstanden, wenn die bereits bestehende Ratenlast aus dem Scheidungsverfahren angemessen berücksichtigt wurde.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung bereits laufender PKH-Raten bei separatem Sorgerechtsverfahren • Bei gleichzeitig in unterschiedlichen Verfahren bewilligter Prozesskostenhilfe gilt die Begrenzung auf 48 Monatsraten (§115 Abs.2 ZPO) nur für Rechtszüge desselben Verfahrens. • Raten aus bereits bewilligter Prozesskostenhilfe sind bei Entscheidung über eine weitere Bewilligung als besondere Belastung zu berücksichtigen. • Ein Sorgerechtsverfahren und ein Scheidungsverfahren bilden nur dann ein einheitliches Verfahren, wenn das Sorgerechtsverfahren als Folgesache in den Scheidungsverbund aufgenommen wurde; andernfalls sind sie selbstständige Familiensachen. • Die Ablehnung einer völligen Befreiung von Raten im Sorgerechtsverfahren ist nicht zu beanstanden, wenn die bereits bestehende Ratenlast aus dem Scheidungsverfahren angemessen berücksichtigt wurde. Der Antragsteller reichte am 18.07.2008 eine Scheidungssache (3 F 222/08) und gleichzeitig ein Sorgerechtsverfahren mit einstweiliger Anordnung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (3 F 224/08) ein. In beiden Verfahren wurde der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt; jeweils war eine Ratenzahlung vorgesehen. Nachdem sie geltend machte, sie könne nicht zweimal 60 EUR zahlen, änderte die Rechtspflegerin eine Bewilligung dahingehend ab, die Raten auf 45 EUR monatlich zu reduzieren. Gegen diese Entscheidung legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein. Die Frage war, ob die gesetzliche Begrenzung der Raten nach §115 Abs.2 ZPO zu ihren Gunsten anzuwenden sei oder ob die Raten aus dem Scheidungsverfahren bei der Bewilligung im Sorgerechtsverfahren als besondere Belastung zu berücksichtigen sind. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig nach §§127 Abs.2, 567 Abs.1 Nr.1, 569 ZPO und §11 Abs.1 RpflG; Beschwer im Sinne der Vorschriften lag vor. • Anwendbare Normen: §115 Abs.1 und Abs.2 ZPO bestimmen die einzusetzenden Einkommensbeträge und die Begrenzung der Monatsraten; §§1626,1631 Abs.1,1671 Abs.1 BGB betreffen die elterliche Sorge; §623 ZPO regelt den Scheidungsverbund und die Abtrennung von Folgesachen. • Auslegung §115 Abs.2 ZPO: Die Begrenzung auf höchstens 48 Monatsraten bezieht sich auf die Zahl der Rechtszüge desselben Verfahrens, nicht auf unterschiedliche Verfahren. Daher greift die Beschränkung nicht automatisch bei mehreren selbstständigen Verfahren. • Einheitliches Verfahren vs. selbstständige Familiensache: Das Sorgerechts-Hauptsacheverfahren und das zugehörige einstweilige Anordnungsverfahren bilden ein einheitliches Verfahren; dieses Sorgerechtsverfahren wurde jedoch nicht in den Scheidungsverbund aufgenommen und wurde als selbstständige Familiensache geführt. • Berücksichtigung bereits laufender Raten: Bei Bewilligung einer weiteren Prozesskostenhilfe sind bereits festgesetzte Raten aus anderen Bewilligungen als besondere Belastung zu berücksichtigen. Hier hat die Rechtspflegerin die bereits zu zahlenden 60 EUR aus dem Scheidungsverfahren abgezogen, wodurch das einzusetzende Einkommen reduziert und die neue Rate mit 45 EUR ermittelt wurde. • Ergebnis der Auslegung: Die Verminderung der Rate auf 45 EUR war rechnerisch und rechtlich zutreffend, weil die vorherige Ratenverpflichtung angemessen berücksichtigt wurde. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen; die Beschwerde war unbegründet. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die gesetzliche Begrenzung auf 48 Monatsraten sich auf Rechtszüge desselben Verfahrens bezieht und daher bei einer selbstständigen Sorgerechtssache die Ratenpflicht aus dem Scheidungsverfahren nicht automatisch entfällt. Vielmehr sind bereits festgesetzte Raten als besondere Belastung zu berücksichtigen; nach Abzug der monatlichen 60 EUR aus dem Scheidungsverfahren verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 130 EUR, was der Rechtspflegerin die Festsetzung einer weiteren Rate von 45 EUR ermöglichte. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.