Urteil
9 U 19/08
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
12mal zitiert
25Zitate
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2008 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4) Die Revision wird zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Kläger: 118.875,36 EUR Gründe A. 1 Die Kläger, die sich den Erwerb einer Eigentumswohnung einschließlich deren Finanzierung vermitteln ließen, wenden sich mit der Klage gegen die drohende Vollstreckung aus dem in der notariellen Urkunde vom 12. September 1990 erklärten abstrakten Schuldversprechen samt Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen in Höhe des Betrags der bestellten Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung. 2 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 3 Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. 4 Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil der Vollstreckungstitel wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sei. 5 Die Kläger könnten sich auf die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels berufen, da sich der zwischen den Parteien bestehende Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis nach dem Haustürwiderrufsgesetz verwandelt habe. Der Darlehensvertrag sei ein Haustürgeschäft gewesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Vermittler die Kläger am 12. Juni 1990 und am 28. Juni 1990 in ihrer Wohnung aufgesucht hat. Das Landgericht ist davon überzeugt, dass dies für die am 31. Juli 1990 erfolgte Unterzeichnung des Darlehensvertrags mitursächlich war. 6 Gegen dieses der Beklagten am 24. Januar 2008 zugestellte Urteil wendet sich die am 29. Januar 2008 eingegangene und innerhalb verlängerter Frist am 26. Mai 2008 begründete Berufung der Beklagten. 7 In der Berufung führt die Beklagte aus, 8 das Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz angenommen. Der I. sei keine umfassende Geschäftsbesorgung übertragen worden. Die I. sei von den Klägern lediglich zum Abschluss des Wohnungskaufvertrags bevollmächtigt worden. 9 Bei der Feststellung der Kausalität der Haustürsituation komme es nur auf den Zeitabstand zwischen dem Vermittlungsgespräch und dem zu widerrufenden Vertrag an. Bei einer Zeitdauer von 6 Wochen sei eine Kausalität zu verneinen. Mit dem Abschluss des Wohnungskaufauftrags hätten sich die Kläger noch nicht verbindlich für einen fremdfinanzierten Wohnungskauf entschieden. Auch durch die notarielle Beurkundung der Kaufvertragsvollmacht sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Vermittlungsgespräch und dem Wohnungskauf entfallen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vermittler ... auf einen zeitnahen Beurkundungstermin gedrängt habe. Im Übrigen sei das Recht auf Widerruf der Sicherungszweckerklärung auch verwirkt gewesen. Die Darlehensrückzahlungsforderung sei nicht verjährt. Bereits im Jahr 2005 habe die Beklagte die Zwangsvollstreckung betrieben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2080 (gemeint: 2008) (Az. 8 O 378/06) wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 12 Für den Fall, dass das Gericht die Berufung zurückweist, beantragt die Beklagte hilfsweise widerklagend, 13 die Kläger werden verurteilt, an die Beklagte 64.636,87 EUR nebst 2,5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28. November 2002 zu bezahlen. 14 Die Kläger beantragen 15 die Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Widerklage. 16 Die Kläger verteidigen das Urteil und tragen vor, 17 es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger das Darlehen empfangen haben. Jegliche Ansprüche der Beklagten seien auch verjährt, da die Beklagte das Darlehen bereits im November 2002 gekündigt habe. Im Jahr 2005 habe die Beklagte nur aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis vollstreckt. Die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs sei nicht gehemmt worden. Den Klägern stünden gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen evident arglistiger Täuschung der Kläger über die nachhaltig erzielbare Miete und den Wert der vollfinanzierten Wohnung zu. Aufgrund der mit dem Vertrieb/Verkäufer bestehenden ständigen Geschäftsbeziehung werde widerleglich vermutet, dass die Beklagte Kenntnis von dieser Täuschung gehabt habe. Bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hätten die Kläger das Risiko des finanzierten Geschäfts noch vermeiden können. Die Prolongationsvereinbarung von 1999 begründe keinen neuen Darlehensvertrag. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. 19 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Da die Widerklage nur für den Fall der Zurückweisung der Berufung eingelegt wurde, war über sie nicht zu entscheiden. I. 20 Die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) und die mit ihr verbundene prozessuale Gestaltungsklage (analog § 767 Abs. 1 ZPO) sind zulässig. 21 Die Kläger haben nicht nur Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch mit dem Ziel erhoben, dessen Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Sie stellen darüber hinaus die Wirksamkeit des Titels in Frage. Dieser Angriff gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels kann mittels einer prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 Abs. 1 ZPO geführt werden (BGH, Urteile vom 22. Oktober 2003 – IV ZR 398/02 – NJW 2004, 59; vom 18. November 1993 – IX ZR 244/92 – BGHZ 124, 164). Beide Klagen können miteinander verbunden werden (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00 – NJW 2002, 138). Das Klagbegehren ist entsprechend auszulegen. Die Kläger machen neben den Einwendungen gegen den titulierten materiell-rechtlichen Anspruch auch geltend, aufgrund fehlender Vertretungsmacht sei anlässlich der notariellen Beurkundung am 12. September 1990 ein wirksamer Titel gar nicht erst entstanden. Das Rechtsschutzbedürfnis wurde vom Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht. II. 22 Die prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 23 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Titel mangels wirksamer Vollmacht unwirksam ist, da sich die Kläger nicht auf die Unwirksamkeit berufen dürfen. 24 Ein Darlehensnehmer, der nach dem Inhalt des Darlehensvertrags verpflichtet ist, ein selbstständiges Schuldversprechen mit einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung abzugeben, handelt treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er versucht, aus der bisherigen Nichterfüllung der Verpflichtung Vorteile zu ziehen (u. a. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 – IV ZR 398/02 - NJW 2004, 59). Die Kläger hatten sich in dem von ihnen am 31. Juli 1990 unterzeichneten Darlehensvertrag verpflichtet, der Beklagten eine Grundschuld mit dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu bestellen. 25 Der Darlehensvertrag und die Sicherungszweckerklärung sind wirksam. Sie haben sich nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Seit der Heininger-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – C-481/99 – NJW 2002, 251) ist zwar von einem Widerrufsrecht auszugehen, ein Widerrufsrecht der Kläger scheitert aber daran, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen die Haustürsituation dafür nicht mehr ursächlich war und somit kein Haustürgeschäft vorliegt. 26 Das durch die Haustürsituation begründete Überraschungsmoment, das den Widerruf rechtfertigt, muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages noch fortwirken, soll der erforderliche Ursachenzusammenhang gegeben sein. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG und der Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert. Die von einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung nimmt aber mit zunehmendem zeitlichem Abstand ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen. Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles (u. a. BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 114/05 – BKR 2006, 405). 27 Die Kläger konnten nicht beweisen, dass sie ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags und die Sicherungszweckerklärung gerichteten Willenserklärungen noch unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation abgegeben hatten. Angesichts des vom Landgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten zeitlichen Abstands von über einem Monat zwischen dem Darlehensvermittlungsauftrag vom 28. Juni 1990 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrags und der Sicherungszweckerklärung am 31. Juli 1990 kann der notwendige Kausalzusammenhang nicht mehr zuverlässig bejaht werden. Dass eine derart lange Zeit zurückliegende Haustürsituation noch Einfluss auf die spätere Entscheidung der Kläger gehabt haben soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Gegen eine Fortwirkung des Überraschungsmoments spricht auch, dass die Kläger von der ihnen im Finanzierungsvermittlungsvertrag gewährten Widerrufsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben und die Vollmachtserteilung zum Erwerb des Wohnungseigentums am 2. Juli 1990 notariell beurkunden ließen. 28 Auf den am 28. Juni 1990 erteilten Wohnungskaufauftrag kommt es nicht an, da das durch die Haustürsituation begründete Überraschungsmoment zum Zeitpunkt der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung noch fortgewirkt haben muss. Der Zwang zur Aufnahme eines Finanzierungsdarlehens, den unabhängig von einer Haustürsituation jeder verspürt, der mangels vorhandener Eigenmittel ein bereits abgeschlossenes Geschäft finanzieren muss, wird vom Schutzumfang des HWiG nicht umfasst. 29 Da es bei der Prüfung der Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des Darlehensvertrags nicht darauf ankommt, ob der Vermittler ... die Kläger zu einer zeitnahen Beurkundung gedrängt hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Beweiswürdigung – wofür nichts spricht - insoweit fehlerhaft war. Die Feststellungen des Landgerichts zum Zeitablauf werden jedenfalls von den Parteien nicht angegriffen. III. 30 Auch die Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet. 31 1) Der Einwand der Kläger, die Vollstreckung sei unzulässig, weil sie das Darlehen nicht erhalten hätten, ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 2 ZPO), da es sich um neuen Vortrag handelt. 32 Die Darstellung in der Berufungserwiderung, die Darlehensvaluta sei den Klägern weder auf einem ihrer freien Verfügung unterliegenden Bankkonto überlassen worden noch an Dritte aufgrund einer den Klägern zuzurechnenden Anweisung ausbezahlt worden, ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters in der ersten Instanz noch nicht vorgetragen worden. 33 Weder die Beklagte noch das Gericht mussten den Vortrag im Schriftsatz vom 28. August 2008 unter der Abschnittsüberschrift „Kausalität zwischen unterbliebenem Widerruf mangels Widerrufsbelehrung und Schadenseintritt durch Abschluss des Kaufvertrags“ in diesem Sinn verstehen. Die Kläger vertraten in diesem Schriftsatz die Rechtsauffassung, sie seien wegen der unterbliebenen Widerrufsbelehrung letztlich so zu stellen, als wäre nicht nur der Darlehensvertrag, sondern auch der Kaufvertrag nicht geschlossen worden, sodass in diesem Falle kein Darlehen valutiert worden wäre. Anschließend heißt es: „Die Kläger, die streng genommen kein Geld empfangen haben, sind damit – anders als das Gericht meint – gerade nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet.“ 34 Damit hatten die Kläger nicht konkret dargelegt, dass und weshalb sie das Darlehen nicht empfangen hatten. Aus diesem Grund waren auch die Anforderungen, die an einen substantiierten Sachvortrag gestellt werden, nicht erfüllt. Eine klare und zweifelsfreie Tatsachenbehauptung erfolgt erstmals in der 2. Instanz. 35 Der unterlassene Vortrag im ersten Rechtszug beruht auf Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 S.1 Nr. 3 ZPO). Ein die Verletzung der Prozessförderungspflicht entschuldigender Vortrag erfolgte nicht. Diesen hätten die Kläger wegen der ihnen obliegenden Darlegungslast halten müssen. 36 2) Die Kläger können das gemäß § 195 BGB a. F. / § 197 Abs.1 Ziffer 4 n. F. BGB nicht verjährte, in vollstreckbarer Urkunde niedergelegte, abstrakte Schuldversprechen nicht gemäß § 812 Abs.2 BGB wegen Verjährung des gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs kondizieren, da die Beklagte sich trotz der Verjährung der Darlehensforderung aus dem abstrakten Schuldversprechen befriedigen kann (§ 216 Abs. 2 S. 1 BGB). 37 a) Die Darlehensforderung ist verjährt. 38 aa) Die Ende 2002 beginnende Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n. F.) lief Ende 2005 ab, ohne dass sie durch einen Zahlungsverzug gehemmt wurde (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB, Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB) oder aufgrund einer Vollstreckungshandlung neu zu laufen begonnen hätte (§§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 213 BGB). 39 Der Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt in 3 Jahren, weil die Verjährungsfrist nach dem seit 1. Januar 2002 geltenden Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer ist als nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, die eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.) vorgesehen hatte (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB). Sie beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB Kenntnis erlangt hat. Die Kläger gerieten 2002 in Zahlungsverzug. Mit Schreiben vom 28. November 2002 wurde der Darlehensvertrag gekündigt und die Darlehensrückzahlungsforderung sofort zur Zahlung fällig gestellt. Der Beklagten ist als Bank bekannt, dass damit der Rückzahlungsanspruch entstanden war. 40 bb) Die Hemmungsvorschrift des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB findet keine Anwendung. 41 aaa) Zwar liegt ein Verbraucherrealkreditvertrag vor, weil die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wurde und die Darlehensgewährung zu Bedingungen erfolgte, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Darlehensvertrag sah die bestellte Grundschuld als Sicherheit vor. Da der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite mit einer Laufzeit von 5 Jahren im Juli 1990 9,76 % bei einer Streubreite von 9,39 % bis 10,26 % und für Kredite mit Gleitzinsen 9,64 % bei einer Streubreite von 8,96 % bis 10,76 % lag (www.bundesbank.de/statistik) und die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank zur Beurteilung der Bedingungen einer grundpfandrechtlichen Absicherung herangezogen werden können (BGH, Urteil vom 22. Juni 1999 – XI ZR 316/98 – NJW-RR 1999, 1274), ist das Darlehen mit einer Zinsbindung von nur 4 Jahren zu den damals üblichen Bedingungen für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge gewährt worden. 42 bbb) § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB kommt aber nicht zur Anwendung, weil die gleichzeitig geschaffene Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB bestimmt, dass § 497 BGB in seiner ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung nur Schuldverhältnisse betrifft, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Für die Zeit davor wurde der neue Hemmungstatbestand durch § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB in der vom 1. Januar 2002 bis 31. Juli 2002 geltenden Fassung für Realkredite ausgeschlossen. 43 cc) Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 12. September 1990 konnte die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs nicht unterbrechen (§§ 212 Abs. 1 Nr. 2, 213 BGB), weil sie nicht den Darlehensrückzahlungsanspruch betraf. 44 § 213 BGB ist nicht einschlägig. Die Vorschrift ordnet die Erstreckung der Unterbrechung auf Ansprüche an, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Diese Voraussetzungen liegen beim abstrakten Schuldversprechen nicht vor. § 213 BGB n. F. erweitert die im Gewährleistungsrecht zuvor bestehenden Regelungen über die Erstreckung der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auf andere Gewährleistungsansprüche (§§ 477 Abs. 3, 639 Abs. 1 BGB a. F.) zu einem allgemeinen Grundsatz und sollte der Rechtsprechung Rechnung tragen, die für einige Fälle angenommen hatte, dass die auf einen bestimmten Gegenstand gerichtete Klage auch die Verjährung eines auf das gleiche Interesse gerichteten Anspruchs unterbricht. Gewollt war, dass es auch in „Fällen, in denen das Gesetz von vornherein mehrere Ansprüche dem Gläubiger zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen“ eine Erstreckung der Hemmung und der Unterbrechung gibt (im einzelnen: Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucksache 14/6040 S. 121/122 mit weiteren Nachweisen). 45 Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen oder aus einer Grundschuld entstehen aber nicht von Gesetzes wegen. Eine Unterbrechung der Verjährung der gesicherten Forderung durch die Vollstreckung des titulierten Sicherungsrechts ist abzulehnen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 - NJW 2008, 379; a.A. Deter/Burianski/Möllenhoff, Verjährungsprobleme bei der Immobilienfinanzierung, BKR 2008, 281 mit weiteren Nachweisen). 46 b) Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil eine unterstellte Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Vollstreckung aus dem titulierten abstrakten Schuldversprechen nicht entgegensteht. Das ergibt sich aus § 216 BGB. 47 Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in der erwähnten Entscheidung § 216 BGB auf das abstrakte Schuldversprechen analog angewendet (a.a.O.). Der Bundesgerichtshof hatte in der Entscheidung vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 113/06 - BKR 2007, 156) die Frage, ob der Darlehensnehmer nach der Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs die Herausgabe eines als Sicherheit dienenden Schuldversprechens im Hinblick auf § 216 Abs. 2 S.1 BGB verlangen kann, offen gelassen und darauf hingewiesen, dass dies in der Rechtsprechung und der Literatur noch nicht hinreichend geklärt sei. Der Senat schließt sich der Entscheidung des OLG Frankfurt an, meint aber, dass § 216 BGB unmittelbar anwendbar ist. 48 Das Tatbestandsmerkmal „Recht“ in § 216 Abs. 2 BGB umfasst neben den dinglichen Rechten auch die relativen Rechte. Wenn der Begriff nur auf absolute oder relative Rechte beschränkt sein soll, bringt das Gesetz dies häufig entweder ausdrücklich (z. B. „dinglichen Rechten“ in § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder durch Beifügungen (z. B. „Recht an einem fremden Grundstück“ in § 901 BGB, „Recht an der Sache“ in § 955 Abs. 1 S. 2 BGB oder „Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen“ in § 194 BGB) zum Ausdruck. Auch der bisher angenommene Anwendungsbereich des § 216 Abs. 2 S.1 BGB (vormals: § 223 Abs. 2 BGB) umfasste mit der Sicherungsabtretung ein relatives Sicherungsrecht. Dem Umstand, dass § 216 BGB bei der Erläuterung im Gesetzentwurf vom 14. Mai 2001 (BT-Drucksache 14/6040, S. 122) mit „Wirkung der Verjährung bei dinglich gesicherten Ansprüchen“ überschrieben wurde, kommt keine eine Regelungslücke begründende Wirkung zu. In der gleichen Bundestagdrucksache (BT-Drucksache 14/6040, S. 6) wurde § 216 BGB bei der Darstellung der einzelnen Normen auch mit „Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen“ überschrieben. So lautet auch die Gesetzesüberschrift (vgl. Deter/Burianski/Möllenhoff, a.a.O.; für eine direkte Anwendung des § 216 BGB im Ergebnis auch: Kreikenbohm/Niederstetter, Zur Verjährung von durch Grundschulden gesicherten Darlehen, WM 2008, 718; für eine analoge Anwendung des § 216 BGB: Cartano/Edelmann, Verjährung der Rückabwicklungsansprüche bei Darlehensverträgen nach Widerruf gemäß dem Haustürwiderrufsgesetz, WM 2004, 775; a. A.: Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22. Dezember 2008 - 3 U 160/07 - juris). 49 Auch für die abstrakten Sicherungsrechte des § 216 Abs 2 BGB bleibt die bei den akzessorischen Sicherungsrechten des § 216 Abs. 1 BGB gegebene Möglichkeit der Befriedigung aus der Sicherheit bestehen, wenn die zu sichernde Forderung verjährt ist. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 5. Oktober 1993 (XI ZR 180/92 – NJW 1993, 3318) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom 24. Januar 1969 (VIII ZR 98/59 – BGHZ 34, 191) ausgeführt, für die nicht akzessorischen Sicherungsrechte (damals: § 223 Abs. 2 BGB a. F.) habe der Gesetzgeber das gleiche aussprechen wollen wie für die akzessorischen Sicherungsrechte (damals: § 223 Abs. 1 BGB a. F.), weshalb die Verjährung des Darlehensrückzahlungsanspruchs die Vollstreckung aus dem abstrakten Schuldversprechen nicht hindert. 50 3) Ein Schadensersatzanspruch steht den Klägern nicht zu. 51 a) Ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss liegt nicht vor. Die Beklagte hat keine Aufklärungspflicht verletzt. 52 aa) Grundsätzlich ist jeder Bankkunde für seine Entscheidungen selbst verantwortlich. Deshalb kann eine Bank davon ausgehen, dass der Kunde entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder die Hilfe von Fachleuten in Anspruch nimmt, wenn er zu wenige Informationen besitzt (BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02 - NJW 2004, 1221). Eine Bank ist nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zu einer Risikoaufklärung verpflichtet. Dies kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen dann der Fall sein, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand schafft oder dessen Entstehung begünstigt, sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwer wiegende Interessenkonflikte verwickelt, oder in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 15. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - NJW 2006, 1190). 53 bb) Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Beklagten auf Grund einer erkannten sittenwidrigen Übervorteilung der Kläger begründen könnten, sind von den Klägern nicht ausreichend dargelegt worden. Die bankinterne Ermittlung des Beleihungswerts angebotener Sicherheiten erfolgt grundsätzlich nicht im Kunden -, sondern im eigenen Interesse der Bank (BGH, Urteil vom 20. März 2007 – XI ZR 414/04 – NJW 2007, 308). Auch Erkenntnisse hinsichtlich der möglichen Rendite muss eine Bank grundsätzlich nicht offenbaren, da sie davon ausgehen darf, dass der Anleger solche Umstände bedacht oder erforderlichenfalls mit der Hilfe von Fachleuten überprüft hat. Dies gilt auch, wenn die Bank weiß, dass die projektierte Miete am Markt nicht nachhaltig erzielbar ist (BGH, Urteil vom 9. November 2004 – XI ZR 315/03 – NJW 2005, 668) und wenn der Kaufpreis nicht angemessen ist (BGH, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 204/04 – NJW 2007, 357). Eine Aufklärungspflicht über die Angemessenheit des Kaufpreises besteht nur dann, wenn die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Bankkunden ausgehen muss (BGH, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 204/04 – NJW 2007, 357), weil sich die Relation zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Immobilie so weit verschoben hat, dass der Kaufpreis (ohne Gewerbesteuer, Notar- und Grundbuchgebühren, Vermittlungsprovisionen und sonstige Nebenkosten) knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Leistung. Umstände, die auf eine entsprechende Kenntnis der Beklagten im Jahr 1990 schließen lassen könnten, werden aber weder vorgetragen noch gibt es hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Der bei einer Zwangsversteigerung nach 15 Jahren erzielbare Erlös (41.000 EUR) war damals ebenso wenig bekannt wie die Entwicklung des Wohnumfelds (Vandalismus; Slum von Bad Kreuznach). Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der Wohnung. Allein die Behauptung, das Objekt sei nur die Hälfte wert gewesen und der Immobilienspiegel habe für einen Quadratmeter einen Preis von 1.800 DM bis 2.000 DM vorgesehen, genügt nicht. Weder haben die Kläger eine Einordnung in Bezug auf den behaupteten Immobilienspiegel vorgenommen noch haben sie dessen Inhalt konkretisiert. Auch Angaben zu wertbildenden Faktoren fehlen. Der von den Klägern genannte Kaufpreis von 3.900 DM / Quadratmeter enthält zudem die branchenübliche Vermittlungsprovision für den Anlagevermittler (so § 2 Nr. 10 des Kaufangebots vom 9. August 1990), die bei der Prüfung der sittenwidrigen Übervorteilung nicht zu berücksichtigen wäre (BGH, Urteil vom 18. April 2000 – XI ZR 193/99 – NJW 2000, 1245). 54 cc) In den Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der Kapitalanlage können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung berufen, weil die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung widerleglich vermutet wird (BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 48/04 – BKR 2006, 452 und vom 29. September 2006 – XI ZR 283/03 – NJW 2007, 361). Der von den Klägern vorgetragene Sachverhalt erfüllt aber die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nicht. 55 Die Bezeichnung der Anlage als bankgeprüft sowie der Wohnung als bombensichere Altersversorgung, die nach 5 Jahren mit Gewinn veräußerbar sei, stellt keine Täuschungshandlung in diesem Sinne dar (BGH, Urteile vom 19. September 2006 – XI ZR 204/04 – BGHZ 169, 109; vom 5. Dezember 2006 – XI ZR 341/05 – NJW-RR 2007, 1202). Hierzu wäre erforderlich, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektive, dem Beweis zugängliche Angaben bezieht und dass nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05 - NJW-RR 2007, 1202). Bei den erwähnten Äußerungen handelt es sich nicht um konkrete unrichtige Angaben des Vermittlers zu wertbildenden Faktoren. 56 Dies gilt auch für die Erklärung, alle Kosten würden sich durch die Mieteinnahmen und die Steuervorteile quasi von selbst bezahlen, wobei hier noch hinzukommt, dass sich aus dem Vortrag der Kläger auch nicht ergibt, dass die Entwicklung zumindest in der Erwerbsphase sich nicht so darstellte (BGH, Urteil vom 13. März 2007 - XI ZR 159/05 - juris). Bei dem Vortrag, die Tilgungsleistungen hätten nur 434 DM monatlich betragen sollen, ist ebenso nicht dargelegt, dass diese Angaben unzutreffend waren. 57 Soweit die Kläger weiter behaupten, die Beklagte habe gewusst, dass gegenüber den Erwerbern mit einem Mietzins von 14 DM bis 15 DM pro Quadratmeter geworben worden sei, scheitert eine arglistige Täuschung ebenso schon am Tatbestand. Die Kläger tragen vor, der Vermittler ... habe die monatlichen Mieteinnahmen mit 539 DM beziffert. Diese erzielbare Monatsmiete entspricht aber genau dem auf Seite 36 des Prospekts für eine 2-Zimmerwohnung genannten Mietzins von ca. 11 DM pro Quadratmeter, da die von den Klägern erworbene 2-Zimmerwohnung 46,29 m 2 groß ist und der Prospekt für den zusätzlich erworbenen Stellplatz eine monatliche Mietzahlung von 30 DM nennt. Dem Prospekt lag zudem das Angebot der Firma ... vom 2. Januar 1990 bei, in dem diese die Vermietung einer 2-Zimmerwohnung für die Dauer von 5 Jahren zu einem Mietzins von ca. 10 DM bis 11 DM / Quadratmeter Wohnfläche anbot. Über die Höhe der erzielbaren Miete sind die Kläger somit nicht getäuscht worden. 58 b) Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft können die Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten. Der im Jahr 1990 noch nicht geltende § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG konnte zwar damals noch keine Sperrwirkung entfalten, ein Einwendungsdurchgriff wurde aber auch vor dem Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes bei finanzierten Grundstücksgeschäften nicht angenommen. Ein solcher war nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Bank in einer über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgehenden Art und Weise am finanzierten Geschäft beteiligt war (BGH, Urteil vom 12. Juli 1979 – III ZR 18/78 – NJW 1980, 41), wofür es im vorliegenden Fall keinerlei Anhaltspunkte gibt. 59 c) Ein Schadensersatzanspruch gestützt darauf, die Kläger seien über ein bestehendes Widerrufsrecht nicht belehrt worden (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - NJW 2007, 357), scheitert daran, dass ein Haustürgeschäft nicht vorliegt. 60 Im Übrigen läge ein Verschulden der Beklagten nicht vor, da im Jahr 1990, 11 Jahre vor der Heininger-Entscheidung, der überwiegende Teil der Rechtsprechung nicht von einem Widerrufsrecht ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04 - NJW 2007, 357). IV. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 62 Der Streitwert bestimmt sich bei der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) und der prozessualen Gestaltungsklage (analog § 767 Abs. 1 ZPO) nach dem Nennbetrag des zu vollstreckenden Anspruchs (§ 3 ZPO). Eine Streitwertaddition erfolgt nicht, weil beide Klagen den gleichen Gegenstand haben (§ 45 Abs. 1 S. 3 ZPO) Da eine Entscheidung über die Hilfswiderklage nicht erging, ist für die Hilfswiderklage kein eigener Streitwert festzusetzen (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG). V. 63 Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. 64 Wegen der unterschiedlichen Entwicklungen in der Rechtsprechung sieht der Senat ein Bedürfnis für eine Auslegung des § 216 Abs. 2 S. 1 BGB durch das Revisionsgericht.