Beschluss
2 Ws 363/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zustellung einer Strafentscheidung an den Angeklagten setzt die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Lauf, auch wenn der Verteidiger zuvor als Vertreter angezeigt war (§ 311 Abs. 2, § 145a StPO).
• Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Gerichts an den Verteidiger nach § 145a Abs. 3 S. 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, kann aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis darauf beruht.
• Wird der Verteidiger vorher bestellt und durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass der Verteidiger über eine Zustellung informiert wird, begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung durch die Justizbehörden regelmäßig einen Wiedereinsetzungsgrund (§ 45 Abs. 2 StPO).
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen unterbliebener Benachrichtigung des Verteidigers nach Zustellung an den Beschwerdeführer • Zustellung einer Strafentscheidung an den Angeklagten setzt die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Lauf, auch wenn der Verteidiger zuvor als Vertreter angezeigt war (§ 311 Abs. 2, § 145a StPO). • Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Gerichts an den Verteidiger nach § 145a Abs. 3 S. 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, kann aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis darauf beruht. • Wird der Verteidiger vorher bestellt und durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass der Verteidiger über eine Zustellung informiert wird, begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung durch die Justizbehörden regelmäßig einen Wiedereinsetzungsgrund (§ 45 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wurde wegen Beleidigung und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Vollstreckung war zur Bewährung ausgesetzt. Das Amtsgericht widerrief die Bewährung mit Beschluss vom 1. August 2008; zugestellt wurde der Beschluss am 8. August 2008 an den Beschwerdeführer. Sein Verteidiger war im Vollstreckungsverfahren am 8. Mai 2008 angezeigt und vor Erlass des Widerrufsbeschlusses tätig, erhielt jedoch keine formlose Mitteilung über die Zustellung. Der Verteidiger legte verspätet sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung. Das Landgericht verwies die Beschwerde als unzulässig; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde vor dem Oberlandesgericht. Streitgegenstand ist, ob Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist zu gewähren ist und die verspätet eingelegte Beschwerde deshalb doch zulässig sein kann. • Zustellung und Fristbeginn: Die Zustellung des Widerrufsbeschlusses an den Beschwerdeführer war wirksam und setzte die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde in Lauf; § 145a StPO ermöglicht, aber zwingt nicht zur Zustellung an den Verteidiger. • Mitteilungspflicht und Wirkung: Die in § 145a Abs. 3 S. 2 StPO normierte Pflicht, den Verteidiger formlos zu informieren, ist eine Ordnungsvorschrift; ihr Verstoß macht die Zustellung nicht unwirksam, kann jedoch prozessuale Fürsorgegründe für Wiedereinsetzung begründen. • Voraussetzungen der Wiedereinsetzung: Nach § 45 Abs. 2 StPO kann Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden. Wenn der Verteidiger vorher angezeigt war und der Beschwerdeführer darauf vertrauen durfte, dass dieser über die Zustellung informiert wird, rechtfertigt das Unterbleiben der Benachrichtigung durch die Justiz die Wiedereinsetzung, sofern die Fristversäumnis hierauf beruht. • Anwendung auf den Fall: Der Verteidiger war am 8. Mai 2008 angezeigt und im Verfahren aktiv; im Rubrum des Widerrufsbeschlusses war er aufgeführt. Der Beschwerdeführer durfte daher darauf vertrauen, dass der Verteidiger eine Abschrift erhält und die Fristen überwacht. Da das Unterbleiben der Benachrichtigung ursächlich für die Fristversäumnis war, ist Wiedereinsetzung geboten. • Folgen: Die vom Landgericht ausgesprochene Verwerfung der sofortigen Beschwerde als unzulässig entfällt; das Landgericht hat den Inhalt der Beschwerde in der Sache zu prüfen und zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde ist begründet; das Oberlandesgericht hebt den landgerichtlichen Beschluss insoweit auf, als dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versagt worden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse. Das Landgericht hat nunmehr die verspätet eingelegte sofortige Beschwerde in der Sache zu prüfen; die Wiedereinsetzung beruht darauf, dass der Verteidiger zuvor bestellt war und das Unterbleiben der formlosen Benachrichtigung durch die Justiz ursächlich für die Fristversäumnis war, sodass der Beschwerdeführer auf die Vertretung durch den Verteidiger vertrauen durfte.