Beschluss
17 UF 234/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schreiben einer deutschen Auslandsvertretung ist keine Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und begründet daher keinen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO.
• Die Wiederaufnahmevoraussetzungen der ZPO sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, jedoch nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
• Besteht aufgrund aktueller politischer Verhältnisse im Staat des Aufenthaltsortes konkrete Gefahr für das Kindeswohl, kann die Vollstreckung einer Rückführungsanordnung nach dem Haager Übereinkommen aussetzungs- oder ablehnungsbedürftig sein.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung einer Haager-Rückführungsanordnung wegen Sicherheitslage in Rückführungsstaat ausgesetzt und abgelehnt • Ein Schreiben einer deutschen Auslandsvertretung ist keine Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und begründet daher keinen Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO. • Die Wiederaufnahmevoraussetzungen der ZPO sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, jedoch nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. • Besteht aufgrund aktueller politischer Verhältnisse im Staat des Aufenthaltsortes konkrete Gefahr für das Kindeswohl, kann die Vollstreckung einer Rückführungsanordnung nach dem Haager Übereinkommen aussetzungs- oder ablehnungsbedürftig sein. Die Mutter hält drei Kinder in Deutschland, für die das Amtsgericht Stuttgart mit rechtskräftiger Anordnung deren Herausgabe an den Vater zur Rückführung nach Thailand verpflichtet hatte. Der Vater begehrt die Vollstreckung, da die Mutter den Kontakt unterbindet und die Kinder in ihre Heimat zurückkehren sollen. Die Mutter beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf ein Schreiben der Deutschen Botschaft in Bangkok und subsidiär die weitere Aussetzung der Vollstreckung. Das Oberlandesgericht ließ sich von der Botschaftsauskunft über die ungewisse politische Lage in Thailand vor Ort berichten. Der Vater hält die Gefährdungslage für nicht so gravierend, zumal es keine allgemeine Reisewarnung gebe und Phuket bislang unbeeinträchtigt sei. Das Gericht prüfte, ob das Botschaftsschreiben Wiederaufnahmegründe liefert und ob die Vollstreckung angesichts der Sicherheitslage verantwortet werden kann. • Zulässigkeit: Wiederaufnahmevorschriften der ZPO (§§ 578 ff.) sind im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, so auch auf Rückführungsverfahren. • Unbegründetheit des Wiederaufnahmeantrags: Das Botschaftsschreiben ist keine Urkunde i.S.v. § 415 ZPO; daher fehlt ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 Nr. 7 b ZPO. Auch handelt es sich nicht um ein Gutachten, sodass § 580 ZPO nicht einschlägig ist. • Vollstreckung: Die Rückführungsanordnung beruht auf Art. 12, 13 HKiEntÜ; grundsätzlich gilt Rückführung als Regelfall, Ausnahmen nur bei ungewöhnlich schwerwiegenden, konkreten und aktuellen Beeinträchtigungen des Kindeswohls. • Gefährdungslage: Die Deutsche Botschaft und die Hinweise des Auswärtigen Amtes weisen auf eine weiterhin ungewisse, instabile politische Lage in Thailand hin; deshalb besteht nach Überzeugung des Senats ein tatsächliches Vollstreckungshindernis aus Gründen des Kindeswohls. • Reisewarnungen: Das Fehlen einer allgemeinen Reisewarnung rechtfertigt allein keine Vollstreckung, da solche Warnungen primär Informationscharakter für Kurzaufenthalte haben und nicht die komplexe Gefährdungsbeurteilung in Sorgerechtsfällen ersetzen. • Schuldfrage und Ordnungsmittel: Ein Ordnungsmittel nach § 44 IntFamRVG scheidet aus, weil der Mutter kein schuldhaftes Verhalten im Sinne der Festsetzungsvoraussetzung zugerechnet werden kann; dies entbindet die Mutter jedoch nicht von der Pflicht, den Kontakt des Vaters zu ermöglichen. Der Antrag der Mutter auf Wiederaufnahme wird als unbegründet zurückgewiesen, da das Botschaftsschreiben keinen Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO begründet. Die Vollstreckung der Rückführungsanordnung wird jedoch nicht durchgeführt; die Vollstreckung bleibt aus Sicht des Gerichts wegen der aktuellen und weiterhin ungewissen politischen Lage in Thailand mit Blick auf das Kindeswohl ausgesetzt und ist daher nicht stattgefunden. Die Mutter trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens; das Vollstreckungsverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht fordert die Mutter zur Mitwirkung an einer Wiederherstellung des Kontakts zwischen Vater und Kindern auf und betont, dass ungewöhnlich schwerwiegende, konkrete Gefährdungen des Kindeswohls einer Rückführung entgegenstehen können.