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Beschluss

8 WF 139/08

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Heilbronn - Familiengericht - vom 9. Mai 2008, Az. 6 F 2859/05, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe 1. 1 Im Ehescheidungsverfahren, das durch Urteil vom 29. April 2008 beendet wurde, war dem Antragsgegner mit Beschluss vom 26. September 2007 Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungspflicht ab 1. November 2007 von 115 EUR bewilligt worden. Zahlungen auf die Prozesskosten erfolgten keine trotz Anmahnungen und schließlich Fristsetzung mit der Androhung der PKH-Aufhebung. 2 Diese erfolgte mit Beschluss vom 9. Mai 2008. Gegen die am 20. Mai 2008 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner am 13. Juni 2008 Beschwerde eingelegt und diese nunmehr - am 15. September 2008 - damit begründet, dass der Antragsgegner kein Krankengeld von 1.547 EUR mehr beziehe, sondern Arbeitslosengeld von 1.181,40 EUR seit 19. Oktober 2007 bis 17. Januar 2009. 3 Die Bezirksrevisorin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten und der Rechtspfleger hat die Akte ohne Abhilfe dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 2. 4 Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG), in der Sache jedoch nicht begründet. 5 Der Rechtspfleger hat die Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben, weil der Antragsgegner mit der Zahlung (von mehr als) einer Monatsrate länger als drei Monate im Rückstand ist. 6 Der von § 124 Nr. 4 ZPO geforderte Zahlungsrückstand liegt bis heute vor und ist auch nicht unverschuldet, weil der Antragsgegner selbst unter Zugrundelegung des geringeren Arbeitslosengeldes leistungsfähig ist zur Zahlung der festgesetzten Monatsrate von 115 EUR. 7 Ausgehend von dem monatlich bezogenen Arbeitslosengeld von 1.181,40 EUR und unter Berücksichtigung des Freibetrages für die Partei von 382 EUR sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung von 470 EUR verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 329,40 EUR, aus dem nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 115 EUR zu begleichen ist. 8 Ob der alleinige Bezug von Arbeitslosengeld II (§ 19 SGB II) Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO darstellt, wird vom BGH (MDR 2008, 523) in dem Beschluss vom 8. Januar 2008, Az. VIII ZB 18/06, zwar ausdrücklich offen gelassen. Die wohl herrschende Meinung behandelt jedoch das Arbeitslosengeld II generell als Einkommen. Dem ist zuzustimmen, da die Sozialleistungen beziehende Partei nicht besser gestellt werden darf als eine Partei, die ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigener Kraft sichert. Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO lässt zudem keine Einschränkungen erkennen, sodass es auf die Bezugsquelle des Einkommens nicht ankommen kann (Anm. von Frank Götsche zur obigen BGH-Entscheidung in JurisPR-FamR 9/2008 und BGH MDR 2008, 253; OLGR Stuttgart 2007, 967 und 2008, 390; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 218 und 238; je m. w. N.). 9 Nichts anderes hat zu gelten für das von dem Antragsgegner nach § 117 SGB III bezogene Arbeitslosengeld. 10 Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war deshalb mit der Kostenfolge von Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen. 11 Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).