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Beschluss

8 WF 102/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Kindschaftssachen ist die Parteiherrschaft eingeschränkt; das Gericht hat nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen die erforderlichen Beweise zu erheben. • Die Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens stellt keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar und kann trotz vorliegender privater DNA-Analyse geboten sein. • Kosten, die durch eine sachgerechte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entstanden sind, sind nach § 21 GKG nicht niederzuschlagen. • Eine außergerichtliche DNA-Analyse begründet allenfalls einen Anfangsverdacht; sie ersetzt nicht notwendigerweise ein gerichtliches Gutachten, da die Herkunft des genetischen Materials bei privater Analyse nicht sicher feststeht.
Entscheidungsgründe
Gerichtliches Abstammungsgutachten in Vaterschaftsverfahren zulässig und kostenrechtlich geboten • In Kindschaftssachen ist die Parteiherrschaft eingeschränkt; das Gericht hat nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen die erforderlichen Beweise zu erheben. • Die Einholung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens stellt keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar und kann trotz vorliegender privater DNA-Analyse geboten sein. • Kosten, die durch eine sachgerechte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens entstanden sind, sind nach § 21 GKG nicht niederzuschlagen. • Eine außergerichtliche DNA-Analyse begründet allenfalls einen Anfangsverdacht; sie ersetzt nicht notwendigerweise ein gerichtliches Gutachten, da die Herkunft des genetischen Materials bei privater Analyse nicht sicher feststeht. Der Kläger hat in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren private DNA-Testergebnisse vorgelegt, die seine Vaterschaft ausschlossen. Die Beklagte erkannte in der mündlichen Verhandlung den Klageantrag an. Das Gericht ordnete dennoch ein gerichtliches genetisches Paternitätsgutachten an, das ergab, dass der Kläger unmöglich der Erzeuger sei. Das Gutachten verursachte Sachverständigenkosten von 1.001,84 Euro. Nach dem Urteil waren die Kosten zunächst gegeneinander aufgehoben, woraufhin der Kläger als Entscheidungsschuldner in Anspruch genommen wurde, weil die Beklagte ihren Anteil nicht zahlte. Der Kläger beantragte die Nichterhebung der Kosten mit der Begründung, das zusätzliche gerichtliche Gutachten sei nicht erforderlich gewesen. Die Familienrichterin wies den Antrag zurück; dagegen legte der Kläger Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 21 GKG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Rechtliche Rahmenbedingungen: In Kindschaftssachen gilt der Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatz (§ 640 Abs.1 ZPO i.V.m. § 616 Abs.1 ZPO); Anerkenntnisse binden das Gericht nicht, sodass das Gericht von Amts wegen Beweise erheben muss. • Schwere Verfahrensverstöße: Nach § 21 Abs.1 Satz1 GKG führt nur ein schwerwiegender Verfahrensfehler zur Niederschlagung von Kosten; bloße leichte Verfahrensmängel genügen nicht. • Geeignetheit privater DNA-Analyse: Eine außergerichtliche DNA-Analyse kann Zweifel begründen, aber nicht mit Sicherheit die Identität der Probenherkunft gewährleisten; daher ersetzt sie nicht zwingend ein gerichtliches Gutachten. • Begründung der Gutachtenspflicht: Das vorgelegte private Testergebnis begründet allenfalls einen Anfangsverdacht; das Gericht durfte im Interesse des Kindes und der Verfahrensrichtigkeit ein gerichtliches Gutachten veranlassen. • Verhältnismäßigkeit: Die Kosten des gerichtlichen Gutachtens waren nicht unverhältnismäßig zur Bedeutung der Sache; somit lag kein Anlass zur Niederschlagung nach § 21 GKG vor. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Entscheidung der Familienrichterin, den Antrag auf Nichterhebung der Kosten abzulehnen, blieb bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Anordnung eines gerichtlichen genetischen Abstammungsgutachtens in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren rechtlich zulässig und geboten ist, weil der Amtsermittlungsgrundsatz greift und private DNA-Analysen die sichere Herkunft des Materials nicht in gleicher Weise gewährleisten. Daher stellen die hierdurch entstandenen Sachverständigenkosten keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar und sind nicht nach § 21 Abs.1 GKG niederzuschlagen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.