Beschluss
16 WF 150/08; 16 WF 151/08
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den Hauptsacheverfahren auf Regelung des Umgangs mit seinen gemeinsamen Kindern bewilligt; das Abänderungsbegehren weist Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO auf.
• Triftige Gründe i.S.v. § 1696 Abs. 1 BGB und Anzeichen von Entfremdung rechtfertigen die Überprüfung und Erweiterung der bisherigen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 BGB).
• Ein Antrag auf Übernachtungs- und Ferienumgang ist nicht mutwillig, wenn frühere Verzichtserklärungen durch neue tatsächliche Umstände relativiert werden und ein tatsächlicher Kooperationsmangel der Gegenseite vorgebracht wird.
• Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnungen im Umgangsrecht sind unzulässig, weil Entscheidungen über Umgangsregelungen im Wege einstweiliger Anordnung nach § 620c ZPO der Beschwerde entzogen sind.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Abänderung der Umgangsregelung; Beschwerde gegen PKH-Versagung für Eilverfahren unzulässig • Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den Hauptsacheverfahren auf Regelung des Umgangs mit seinen gemeinsamen Kindern bewilligt; das Abänderungsbegehren weist Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO auf. • Triftige Gründe i.S.v. § 1696 Abs. 1 BGB und Anzeichen von Entfremdung rechtfertigen die Überprüfung und Erweiterung der bisherigen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 BGB). • Ein Antrag auf Übernachtungs- und Ferienumgang ist nicht mutwillig, wenn frühere Verzichtserklärungen durch neue tatsächliche Umstände relativiert werden und ein tatsächlicher Kooperationsmangel der Gegenseite vorgebracht wird. • Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnungen im Umgangsrecht sind unzulässig, weil Entscheidungen über Umgangsregelungen im Wege einstweiliger Anordnung nach § 620c ZPO der Beschwerde entzogen sind. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer am 17.11.2004 getroffenen Umgangsregelung mit seinen beiden Kindern (geb. 1995 und 1998). Er beantragt Übernachtungs-, Ferien- und regelmäßige Umgangszeiten sowie Herausgabe der Kinder zu festgelegten Terminen. Das Amtsgericht Bad Saulgau hatte zuvor Prozesskostenhilfe für den Hauptsacheantrag und für einen Antrag im Wege einstweiliger Anordnung versagt. Der Antragsteller rügt Entfremdungstendenzen der Kinder und trägt triftige Gründe im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB vor. Er hatte 2005 zeitweise auf Umgang verzichtet, begründet dies aber mit der vermeintlichen Belastung der Kinder durch Loyalitätskonflikte. Die Antragsgegnerin behauptet überwiegend Kooperationsbereitschaft; nach Vortrag des Antragstellers funktionieren aber auch zugesagte Telefonkontakte nicht zuverlässig. Der Antragsteller verfügt über Einkommen, das die Festsetzung monatlicher Raten zur Prozesskostenbeteiligung ermöglicht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für den Hauptsacheverfahren ist statthaft (§ 127 Abs. 2 S.2 ZPO i.V.m. § 14 FGG) und form- sowie fristgerecht eingereicht. • Erfolgsaussicht: Das Abänderungsbegehren hat i.S.d. § 114 ZPO Erfolgsaussicht, weil der Antragsteller triftige Gründe (§ 1696 Abs. 1 BGB) vorträgt, die eine Änderung der bisherigen Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 BGB rechtfertigen. • Kindeswohl: Nach Darstellung des Antragstellers bestehen Entfremdungstendenzen, die durch Intensivierung des Umgangs und Übernachtungs- sowie Ferienregelungen der Vater-Kind-Beziehung entgegenwirken können; das Alter der Kinder spricht für Übernachtungs- und Ferienumgang. • Mutwilligkeit: Das Verfahren ist nicht mutwillig. Frühere Verzichtserklärungen des Antragstellers sind vor dem Hintergrund veränderter Umstände nachvollziehbar; zudem besteht Zweifel an der tatsächlichen Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin. • Prüfungshöhe: Berichte des Kinderschutzbundes und des Jugendamtes geben im summarischen PKH-Verfahren keinen ausreichenden Anlass, dem Antragsteller die Fähigkeit zur behutsamen Wiederaufnahme des Umgangs abzuerkennen. • Ratenzahlung: Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers rechtfertigen monatliche Ratenzahlungen auf die Prozesskosten; die Höhe wurde anhand eines Berechnungsblatts festgestellt. • Unzulässigkeit für Eilverfahren: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag im Wege einstweiliger Anordnung ist unzulässig, weil Entscheidungen über Umgangsregelungen im Eilverfahren gemäß § 620c ZPO der Beschwerde entzogen sind. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Hauptsacheantrag wird stattgegeben: Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts wird bewilligt; das Gericht ordnet regelmäßige Wochenend-, Mittwochnachmittags-, Weihnachts-/Oster- und Ferienregelungen zu Gunsten des Antragstellers an. Der Antragsteller muss monatliche Raten von 60 Euro an die Staatskasse zahlen. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag im Wege einstweiliger Anordnung ist hingegen unzulässig, da Entscheidungen über einstweilige Anordnungen im Umgangsrecht nach § 620c ZPO der Beschwerde entzogen sind. Damit erhält der Antragsteller die Möglichkeit, die beantragte Abänderung in der Hauptsache umfassend prüfen zu lassen.