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Beschluss

1 Ss 187/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Halten eines am Ohr befestigten Earsets stellt nicht ohne weiteres das Aufnehmen oder Halten des Hörers eines Autotelefons im Sinne von § 23 Abs.1a StVO dar. • Die Ausdehnung des Begriffs der Benutzung durch eine komponentenorientierte Umdeutung technischer Teile ist unzulässig; Tatbestandsbestimmtheit gebietet Vorhersehbarkeit der Sanktionierung. • Ist durch technische Vorrichtungen wie Headset/Freisprecheinrichtung die Gefahr durch Handhabung vermindert, greift § 23 Abs.1a StVO nach Wortlaut und Zweck nicht ein.
Entscheidungsgründe
Kein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO durch Halten eines am Ohr befestigten Earsets • Das Halten eines am Ohr befestigten Earsets stellt nicht ohne weiteres das Aufnehmen oder Halten des Hörers eines Autotelefons im Sinne von § 23 Abs.1a StVO dar. • Die Ausdehnung des Begriffs der Benutzung durch eine komponentenorientierte Umdeutung technischer Teile ist unzulässig; Tatbestandsbestimmtheit gebietet Vorhersehbarkeit der Sanktionierung. • Ist durch technische Vorrichtungen wie Headset/Freisprecheinrichtung die Gefahr durch Handhabung vermindert, greift § 23 Abs.1a StVO nach Wortlaut und Zweck nicht ein. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Heilbronn wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons beim Führen eines Lkw verurteilt. Am 15. Juni 2007 nutzte er während der Fahrt ein in eine Fahrzeugschale eingelegtes Mobiltelefon und trug ein am rechten Ohr befestigtes Headset/Earset, das über Bluetooth verbunden war. Zur Verbesserung der Hörqualität drückte er das Earset mit der rechten Hand ans Ohr. Das Amtsgericht wertete dies als Halten des Hörers eines Autotelefons im Sinne von § 23 Abs.1a StVO und verhängte eine Geldbuße. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Stuttgart zur Fortbildung des Rechts zugelassen wurde. Der Senat hat die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Betroffenen freigesprochen. • Tatbestandsbestimmtheit und Vorhersehbarkeit erfordern, dass die vom Normwortlaut erfassten Handlungen klar erkennbar sind; Art.103 Abs.2 GG verlangt präzise Umschreibung des sanktionierten Verhaltens. • Der Wortlaut von § 23 Abs.1a StVO erfasst das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons oder des Hörers eines Autotelefons; der Begriff des Benutzens umfasst zwar vielfältige Funktionen, doch bleibt die Grenze zur Analogie gewahrt. • Das Amtsgericht hat durch eine ‚Komponentenlösung‘ das eingelegte Mobiltelefon zum Autotelefon und das Earset zum Hörer umdefiniert und damit die Norm in unzulässiger Weise ausgeweitet; ein Earset ist typischerweise am Kopf befestigt und nicht handgehalten. • Der Zweck der Vorschrift ist die Verhinderung der Ablenkung durch das Halten eines Geräts, damit beide Hände für die Fahraufgabe frei sind; technische Vorrichtungen wie Freisprecheinrichtungen oder Headsets mindern diese Gefahrenquelle, sodass der Tatbestand nach Sinn und Zweck hier nicht erfüllt ist. • Eine verfassungsrechtliche Beanstandung von § 23 Abs.1a StVO besteht nicht; der Verordnungsgeber durfte die Regelung auf besonders gefahrenträchtige Ablenkungsquellen beschränken und anderen Gefahrenquellen die allgemeine Sorgfaltspflicht zuordnen. Der angefochtene Schuldspruch des Amtsgerichts wurde aufgehoben und der Betroffene wurde freigesprochen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Halten eines am Ohr befestigten Earsets, verbunden mit einem in einer Fahrzeugschale eingelegten Mobiltelefon, nicht ohne Weiteres unter den Straftatbestand des Aufnehmens oder Haltens des Hörers eines Autotelefons gemäß § 23 Abs.1a StVO fällt. Die Auslegung des Amtsgerichts hätte die Norm unzulässig ausgeweitet und die erforderliche Tatbestandsbestimmtheit verletzt. Da durch das Headset die typische Gefährdung des Haltens eines Handgeräts nicht gegeben war, bestand kein tatbestandsmäßiges Verhalten; deshalb trägt die Staatskasse die Kosten und Auslagen.