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Beschluss

8 W 223/08

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann widerrufen werden, wenn die Mindestvorschriften der EuVTVO bei verfahrenseinleitenden Schriftstücken nicht eingehalten wurden. • Eine Heilung nach Art. 18 EuVTVO setzt neben Zustellung auch eine wirksame Unterrichtung und das Versäumen der Rechtsmitteleinlegung voraus; Unterrichtungsmängel sind nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO nicht heilbar. • Die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten nach Art. 13 ff. EuVTVO ersetzt nicht die vorgeschriebene Unterrichtung nach Art. 17 EuVTVO; nationales Recht kann hierfür nicht herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wegen Verfahrensmängeln nach EuVTVO • Die Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel kann widerrufen werden, wenn die Mindestvorschriften der EuVTVO bei verfahrenseinleitenden Schriftstücken nicht eingehalten wurden. • Eine Heilung nach Art. 18 EuVTVO setzt neben Zustellung auch eine wirksame Unterrichtung und das Versäumen der Rechtsmitteleinlegung voraus; Unterrichtungsmängel sind nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO nicht heilbar. • Die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten nach Art. 13 ff. EuVTVO ersetzt nicht die vorgeschriebene Unterrichtung nach Art. 17 EuVTVO; nationales Recht kann hierfür nicht herangezogen werden. Die Antragstellerin hatte für einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 4.044,40 Euro die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel beantragt. Die verfahrenseinleitenden Kostenfestsetzungsanträge sowie der Beschluss wurden am 28.09.2007 dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Später wurde die Bestätigung am 11.02.2008 erteilt. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin erfolgreich den Widerruf der Bestätigung. Die Rechtspflegerin widerrief die Bestätigung mit der Begründung, dass die Mindestvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 nicht eingehalten seien. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein, gegen die der Antragsgegnervertreter widersprach. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften und dem RpflG. • Verstoß gegen EuVTVO: Die verfahrenseinleitenden Anträge wurden vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht unter Beachtung der Art. 13 bis 17 EuVTVO an die Antragsgegnerin zugestellt, sodass Mindestanforderungen der Verordnung verletzt wurden. • Heilungsvoraussetzungen: Art. 18 EuVTVO ermöglicht zwar in bestimmten Fällen Heilung, setzt aber neben der Zustellung auch eine Rechtsmittelbelehrung und das Versäumen der Rechtsmitteleinlegung voraus; eine bloße postalische Zustellung zusammen mit dem Beschluss reichte hier nicht aus. • Unterrichtungspflicht: Die erforderliche Unterrichtung nach Art. 17 EuVTVO fehlte; Art. 18 Abs. 2 EuVTVO erlaubt nur die Heilung von Zustellungsmängeln, nicht jedoch von Unterrichtungsmängeln. • Zustellung an Vertreter: Die Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter nach Art. 15 EuVTVO entbindet nicht von der Pflicht zur gesonderten Unterrichtung nach Art. 16 und 17 EuVTVO; nationales Recht kann diese Pflicht nicht ersetzen. • Untätigkeit des Schuldners: Die bloße Passivität des Schuldners bzw. Vertreters genügt nicht als Verhalten, das eine Heilung nach Art. 18 Abs. 2 EuVTVO begründen würde. • Schlussfolgerung: Mangels Heilungsvoraussetzungen war der Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischer Vollstreckungstitel rechtmäßig. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Widerruf der Bestätigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses als Europäischen Vollstreckungstitel wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Bestätigung zu Recht widerrufen wurde, weil die EuVTVO-Mindestvorschriften für Zustellung und Unterrichtung nicht eingehalten waren und eine Heilung nach Art. 18 EuVTVO nicht eingetreten ist. Insbesondere fehlte die vorgeschriebene Unterrichtung, die nicht durch bloße Zustellung an den Bevollmächtigten oder durch nationales Recht ersetzt werden kann. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel unbegründet war.