Beschluss
7 W 12/08
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird bezüglich der Klaganträge Ziff. 2 und 3 an das zuständige Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt verwiesen. 2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2008 (Az: 18 O 13/08) zurückgewiesen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde ihr erstinstanzlich abgelehntes Begehren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine gegen die Antragsgegnerin gerichtete Klage weiter. Mit der Klage wird einerseits Deckungsschutz auf Grund einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für eine Streitigkeit mit der BW-Bank (vormals Landesgirokasse Stuttgart bzw. LBBW) im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Eigentumswohnung im Jahr 1998 begehrt. Darüber hinaus begehrt die Antragstellerin die Feststellung der fortdauernden Wirksamkeit sowie der konkreten Beitragshöhe ihrer Rechtsschutzversicherung (Anträge Ziff. 2 und 3). 2 Mit Schriftsatz vom 05.05.2008 wurde bezüglich der Anträge Ziff. 2 und 3 hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreites an das Amtsgericht Stuttgart - Bad Cannstatt beantragt II. 3 Die zulässige sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Erfolgaussicht für die beabsichtigte Klage bzgl. des Antrages Ziff 1 verneint. Die verbleibenden Anträge Ziff. 2 und 3 fallen in die Zuständigkeit des Amtsgerichts, wohin das diesbezügliche Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren auf den in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag der Antragstellerin hin zu verweisen ist (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 114, Rn. 22f.) 4 1. Ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz für die hier vorliegende Streitigkeit mit der BW-Bank besteht nicht, da der Versicherungsschutz durch den in § 3 Abs. 1 d) dd) ARB 2000/2 enthaltenen Risikoausschluss wirksam ausgeschlossen worden ist. 5 In mehreren grundlegenden Entscheidungen vom 29.09.2004 (Az: IV ZR 170/03, 173/03 und 189/03), denen sich der Senat anschließt, hat der BGH entschieden, dass der Risikoausschluss gemäß § 3 Abs. 1 d) ARB 94 bzw. 98 (soweit streitrelevant jeweils wortgleich mit den hier vereinbarten ARB 2000/2) auch aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung so zu verstehen ist, dass der Finanzierungsangelegenheiten betreffende Ausschluss unter dd) selbständig neben die Grundstückserwerbs- und Baumaßnahmen im eigentlichen Sinn erfassenden Ausschlüsse unter aa) bis cc) tritt. Ebenso wurde entschieden, dass für diesen Ausschluss unerheblich ist, ob der (den Versicherungsfall darstellende) Streit seine Grundlage in dem baurechtlichen Verhältnis selbst oder lediglich in dem Kreditvertrag findet (Az IV ZR 170/03). Versicherungsschutz ist danach insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn einem Finanzierungsinstitut vorgeworfen wird, über mögliche Risiken bei den zu realisierenden Renditen fehlerhaft aufgeklärt zu haben (IV ZR 189/03). 6 Nach diesen Maßstäben hat die auf Deckungsschutz gerichtete Klage nicht schon deshalb Aussicht auf Erfolg, weil die betroffene Streitigkeit allein das Verhältnis zu einem Finanzierungsinstitut und dort die Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten betrifft. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das finanzierte Objekt ein Vorhaben im Sinne von bb) der Bestimmung darstellt. 7 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das der Fall. Das finanzierte Objekt bestand aus einem Teil eines Grundstücks, das ausweislich des Kaufvertrags erst noch von der Verkäuferin bebaut werden sollte (Herstellungspflicht in § 3 dort). Unabhängig davon, wie weit der Bau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fortgeschritten war, ist die Antragstellerin damit Ersterwerberin des Objektes. Ihr standen im Zusammenhang mit dessen Errichtung in eigener Person entstandene werkvertraglich gestaltete Gewährleistungsansprüche zu. Damit entsprach ihre vertraglich erlangte Position auch hinsichtlich des Potentiales an typischen Baustreitigkeiten derjenigen eines Bauherrn und nicht derjenigen eines Käufers einer bereits bestehenden Immobilie, der gegen seinen Verkäufer lediglich kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche hat, die zudem üblicherweise durch vertragliche Klauseln - beispielsweise auf den Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln - beschränkt werden. Auch den bezeichneten Entscheidungen des BGH liegt diese Auffassung zu Grunde, wenn dort ausgeführt wird, dass es auf den genauen Errichtungsstand der Immobilie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht ankomme, der Erwerbsvorgang nur nicht losgelöst von der Planung und Errichtung des Gebäudes oder Gebäudeteiles sein dürfe. Soweit die Beschwerdebegründung auf die weiteren Ausführungen des BGH abstellt, wonach es in dem von ihm entschiedenen Fall eines noch nicht abgeschlossenen Bauvorhabens (IV ZR 189/03) nicht darauf angekommen sei, wo die diesbezügliche Grenze im einzelnen zu ziehen sei, liegt dem - wie ein Verweis auf die vom selben Tag stammende Entscheidung (IV ZR 173/03) zeigt - ein unrichtiges Verständnis der Entscheidungen zu Grunde. Die Ausführungen zum diesbezüglichen - eventuell zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits fertig gestellten - Bauvorhaben belegen, dass die gebotene Abgrenzung für den Zusammenhang zwischen Erwerb und Errichtung nicht an Hand des bautechnischen Zustand des Objekts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sondern an Hand einer Würdigung der übernommenen Vertragspflichten zu erfolgen hat. Danach besteht im vorliegenden Fall eines Kaufvertrags nebst Herstellungsverpflichtung an dem von der Klausel geforderten Zusammenhang zwischen Erwerb und Errichtung kein Zweifel. 8 2. Für die weiteren Klaganträge fehlt es an einer Zuständigkeit des Landgerichts. Bemisst man den maßgeblichen Streitwert der Anträge gemäß dem Gedanken des § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag, so ergibt sich auf der Basis der (von der Beklagten behaupteten) höheren Jahresprämie von EUR 272,07 in jedem Fall ein Streitwert, der in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt. An dieses ist das Verfahren auf den Hilfsantrag der Antragstellerin hin zu verweisen. 9 Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.