OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 122/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein erhöhtes Kariesrisiko bei Behandlung mit einer festen Zahnspange fällt nicht in die aufklärungs­pflichtigen Risiken der Selbstbestimmungsaufklärung, sondern in die therapeutische Sicherheitsaufklärung. • Der Behandler trägt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung, nicht jedoch für die therapeutische Mitwirkungsinstruktion; diese dient dem Risikoschutz durch patientenseitiges Verhalten. • Hat der Patient das Verhalten (unzureichende Mundhygiene) nicht nachgewiesen als Ursache des Schadens, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. • Bei fehlenden Anhaltspunkten gegen die tatrichterlichen Feststellungen ist das Berufungsgericht an diese gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Entkalkungen: Kariesrisiko bei fester Spange gehört zur therapeutischen Aufklärung • Ein erhöhtes Kariesrisiko bei Behandlung mit einer festen Zahnspange fällt nicht in die aufklärungs­pflichtigen Risiken der Selbstbestimmungsaufklärung, sondern in die therapeutische Sicherheitsaufklärung. • Der Behandler trägt die Beweislast für eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung, nicht jedoch für die therapeutische Mitwirkungsinstruktion; diese dient dem Risikoschutz durch patientenseitiges Verhalten. • Hat der Patient das Verhalten (unzureichende Mundhygiene) nicht nachgewiesen als Ursache des Schadens, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. • Bei fehlenden Anhaltspunkten gegen die tatrichterlichen Feststellungen ist das Berufungsgericht an diese gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger war von März 2001 bis März 2002 kieferorthopädisch beim Beklagten in Behandlung. Im Herbst 2001 traten an den Frontzähnen Entkalkungsflecken auf. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten geltend und rügte unzureichende Aufklärung sowie mangelhafte Instruktionen zur Mundhygiene. Das Landgericht hatte zugunsten des Klägers entschieden; der Beklagte legte Berufung ein. Sachverständigengutachten sowie Anhörungen von Zeugen und Parteien wurden eingeholt. Streitgegenstand war, ob das erhöhte Kariesrisiko der festen Spange ein aufklärungs­pflichtiges Risiko i.S.d. Selbstbestimmungsaufklärung ist und ob der Beklagte die erforderlichen prophylaktischen Instruktionen unterlassen habe. • Der Anspruch richtet sich nach altem Recht, weil die Schädigungen 2001 eingetreten sind. • Der Beklagte haftet weder aus positiver Vertragsverletzung noch aus unerlaubter Handlung, da kein Verstoß gegen Aufklärungs- oder Instruktionspflichten festgestellt wurde. • Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung liegt beim Behandler; bei therapeutischen Hinweisen zur Verhütung schädigender Mitwirkungshandlungen (z. B. besondere Mundhygiene) dient die Aufklärung dem Schutz und der Mitwirkung und ist als therapeutische Sicherheitsaufklärung zuzuordnen. • Das erhöhte Kariesrisiko durch feste Spangen ist nicht behandlungsimmanent in dem Sinne, dass es unabhängig vom Verhalten des Patienten auftritt; es entsteht überwiegend bei unzureichender Mundhygiene und kann durch angemessene Zahnpflege vermieden werden. • Der Sachverständige stellte dar, dass Entkalkungen Vorstufen von Karies sind und dass ausreichende Zahnpflege das Risiko ausschließt; seine Ausführungen betrafen jedoch die Anforderungen an therapeutische Prophylaxehinweise, nicht die Risikoaufklärung im Sinne der Einwilligungsaufklärung. • Das Landgericht hat nach Sachverständigenangaben und Zeugenanhörung keine unzureichende Instruktion des Klägers festgestellt; der Senat ist an diese Feststellungen gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). • Mangels überzeugender Anhaltspunkte für einen dokumentierten Aufklärungs- oder Instruktionsmangel kann sich der Kläger nicht auf Beweiserleichterungen wegen fehlender Dokumentation stützen. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. Begründend hält das Gericht fest, dass das erhöhte Kariesrisiko bei fester Spange zur therapeutischen Sicherheitsaufklärung gehört und nicht zwingend einer gesonderten Risikoaufklärung für die Einwilligung bedarf. Zudem konnten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gezeigt werden, dass der Beklagte die erforderlichen Mundhygieneinstruktionen unterlassen oder unzureichend erteilt hätte. Damit fehlt ein haftungsbegründender Fehler und ein kausaler Verursachungsnachweis, sodass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Klägers nicht bestehen.