Beschluss
8 W 435/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vereinbarter Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto ist die Prüfung der Einzahlungsreife und deren Mitteilung durch den Notar regelmäßig durch die Hebegebühr des § 149 KostO abgegolten.
• Eine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO kommt nur in Betracht, wenn keine Abwicklung über Notaranderkonto vereinbart ist oder die Prüfungsleistung außerhalb der typischen Treuhandtätigkeit liegt.
• Wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Sache der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit durch Notar: von §149 abgegolten • Bei vereinbarter Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto ist die Prüfung der Einzahlungsreife und deren Mitteilung durch den Notar regelmäßig durch die Hebegebühr des § 149 KostO abgegolten. • Eine gesonderte Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO kommt nur in Betracht, wenn keine Abwicklung über Notaranderkonto vereinbart ist oder die Prüfungsleistung außerhalb der typischen Treuhandtätigkeit liegt. • Wegen divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Sache der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorzulegen. Notar (Beteiligter Ziffer 1) beurkundete einen Grundstückskaufvertrag, wonach der Kaufpreis bei Fälligkeit auf sein Notaranderkonto zu zahlen und er zur Abwicklung bevollmächtigt ist. Im Vertragsvertrag war vereinbart, dass der Notar den Eintritt der Zahlungsvoraussetzungen schriftlich zu bestätigen hat. Der Notar setzte in seiner Kostenrechnung neben der Hebegebühr nach § 149 auch eine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 für die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit an. Die Aufsichtsbehörde (Beteiligter Ziffer 5) beanstandete die zusätzliche Gebühr; das Landgericht strich die Gebühr und begründete dies damit, dass die Tätigkeit durch die Hebegebühr abgegolten sei. Der Notar legte Beschwerde ein und hielt die gesonderte Gebühr für berechtigt. Das Landgericht ließ die Rechtsbeschwerde zu; der Notar erhob sofortige weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht. • Streit um die Frage, ob neben der Hebegebühr (§ 149 KostO) eine gesonderte Betreuungsgebühr (§ 147 Abs. 2 KostO) für Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit entsteht. • Das Landgericht und der Senat sehen die Prüfung und Mitteilung als Teil der typischen Abwicklungstätigkeit, die durch die Hebegebühr abgegolten wird; diese Tätigkeit sei nicht als eigenständige, zusätzlich zu vergütende Betreuungsleistung anzusehen. • Entscheidend spreche die gesetzliche Höhe der Hebegebühr dafür, dass sie die mit der Abwicklung über Notaranderkonto verbundenen Tätigkeiten umfassend vergütet. • Der Senat verweist jedoch auf widersprechende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und auf eine konkurrierende obergerichtliche Rechtsprechungslage; der Bundesgerichtshof hat in anderer Konstellation gesonderte Betreuungsgebühren bejaht. • Mangels einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung legt der Senat die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof gemäß §§ 156 Abs.4 S.4 KostO, 28 Abs.2 FGG zur Entscheidung vor. Der Senat hält die sofortige weitere Beschwerde des Notars in der Sache für unbegründet und würde die gebührenrechtliche Leistung für Prüfung und Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit als durch die Hebegebühr des § 149 KostO abgegolten ansehen. Wegen abweichender Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden und legt die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Damit bleibt die vom Landgericht getroffene Streichung der gesonderten Betreuungsgebühr bestehen, bis der Bundesgerichtshof eine abschließende Klärung herbeiführt. Der Notar hat insoweit keinen Erfolg; die endgültige Rechtslage ist jedoch erst nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu bestimmen.