Beschluss
20 W 11/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist das Ertragswertverfahren maßgeblich, wobei prognostizierte Nachsteuerüberschüsse zu diskontieren sind.
• Börsen- oder Handelspreise sind nur dann als Desinvestitionswert zu berücksichtigen, wenn sie ein reales, nicht nur marginales Marktgeschehen widerspiegeln; bei geringem Handel bleiben sie außer Betracht.
• Ein Liquidationswert ist nur dann entscheidungserheblich, wenn er den ertragswertbasierten Unternehmenswert übersteigt; bei Fortführungsabsicht und nachvollziehbarer Ertragsprognose bleibt der Ertragswert maßgeblich.
• Der feste Ausgleich kann aus dem Ertragswert durch Verzinsung abgeleitet werden; der Bruttobetrag ist um die von der Gesellschaft zu tragende Körperschaftsteuerbelastung zu kürzen.
Entscheidungsgründe
Angemessene Abfindung und fester Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag • Bei der Festsetzung der angemessenen Barabfindung nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist das Ertragswertverfahren maßgeblich, wobei prognostizierte Nachsteuerüberschüsse zu diskontieren sind. • Börsen- oder Handelspreise sind nur dann als Desinvestitionswert zu berücksichtigen, wenn sie ein reales, nicht nur marginales Marktgeschehen widerspiegeln; bei geringem Handel bleiben sie außer Betracht. • Ein Liquidationswert ist nur dann entscheidungserheblich, wenn er den ertragswertbasierten Unternehmenswert übersteigt; bei Fortführungsabsicht und nachvollziehbarer Ertragsprognose bleibt der Ertragswert maßgeblich. • Der feste Ausgleich kann aus dem Ertragswert durch Verzinsung abgeleitet werden; der Bruttobetrag ist um die von der Gesellschaft zu tragende Körperschaftsteuerbelastung zu kürzen. Aktionäre der IAG rügen die im Unternehmensvertrag angebotene Barabfindung und den festen Ausgleich, weil ihrer Ansicht nach Ertragswert und zugrunde gelegte Parameter (Mieterhöhungen, Kapitalisierungszinssatz, Personalkosten) zu niedrig angesetzt bzw. Grundstückswerte fehlerhaft bewertet seien. Die IAG hält an den Planungen, Prognosen und den vom Prüfbericht bestätigten Bewertungsansätzen fest; die börslichen Kurse aus dem Telefonhandel seien wegen Marktenge nicht maßgeblich. Das Landgericht setzte die Barabfindung höher als angeboten fest; beide Seiten legten Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerden ein. Streitpunkt war insbesondere die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes, die Berücksichtigung von Handelskursen als Desinvestitionswert, die Grundstücks- und Liquidationsbewertung sowie die Ermittlung des festen Ausgleichs (§ 304 AktG). Das OLG prüfte Plausibilität der Planannahmen, Wahl von Basiszins, Marktrisikoprämie und Beta-Faktor, Bewertung der Beteiligungen und Immobilien sowie die Relevanz von Telefonhandelskursen. Ergebnis der Neuberechnung war ein nach dem Ertragswertverfahren ermittelter Unternehmenswert, woraus Barabfindung und fester Ausgleich abgeleitet wurden. • Ertragswertermittlung als Bewertungsmethode: Das OLG stützt sich auf die vom Landgericht festgestellten Zukunftserträge und das Ertragswertverfahren; Planungen der Geschäftsführung sind begrenzt überprüfbar und nur zu ersetzen, wenn unplausibel. • Diskontierung mit Nachsteuerbetrachtung: Der Senat hält an der Nachsteuerbetrachtung fest und verwendet einen typisierten persönlichen Steuersatz von 35 % für die Ertragsdiskontierung; für Ausschüttungen gilt das Halbeinkünfteverfahren (17,5 % bei Umrechnung). • Festlegung der Kapitalisierungsparameter: Basiszins 5,25 %, Marktrisikoprämie 4,5 % vor Steuern und Beta-Faktor 0,18 führen zu einem Kapitalisierungszins vor Steuern von 6,06 %; nach Steuern ergibt sich ein Verrentungszins von 3,94 % (Planphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase). • Berücksichtigung von Vorstandsvergütung: Die Vergütung des kurz nach Stichtag ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds wurde ab 2005 um einen auf die IAG entfallenden Anteil (55.000 EUR) zugunsten der außenstehenden Aktionäre reduziert. • Börsen- und Telefonhandelskurse: Kurse aus dem Telefonhandel sind wegen extrem geringen Handelsvolumens und hoher Volatilität nicht als Desinvestitionswert heranzuziehen; ein Durchschnittskurs der drei Monate vor der HV ist daher nicht maßgeblich. • Liquidationsbewertung: Ein Liquidationswert, der den Ertragswert übersteigt, wurde nicht festgestellt; die vorgelegten Grundstücksbewertungen und die Überschlagsrechnung ergeben keinen höheren Liquidationswert. • Grundstücksbewertung: Die vom Sachverständigen verwendeten Bodenrichtwerte, Umrechnungen der GFZ, Liegenschaftszinsen, Restnutzungsdauern und pauschalen Bewirtschaftungskosten entsprechen den anerkannten Wertermittlungsgrundsätzen und rechtfertigen keine Absenkung. • Ableitung des festen Ausgleichs: Der feste Ausgleich ist aus dem Unternehmenswert zu verzinsen; der ermittelte Nettoausgleich wurde in einen Bruttobetrag umgerechnet und um Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag zu kürzen festgestellt. Die Beschwerden und Anschlussbeschwerden sind nur teilweise erfolgreich. Die angemessene Barabfindung wird auf 251,18 EUR je IAG-Aktie festgesetzt, weil der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert 188.383.830 EUR (entsprechend 251,18 EUR/Aktie) überzeugend begründet ist und Börsen- bzw. Telefonhandelskurse wegen Marktenge nicht maßgeblich sind. Der feste Ausgleich beträgt 15,97 EUR je Aktie brutto, abzüglich der jeweils geltenden Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag; die Berechnung stützt sich auf Verzinsung des Unternehmenswerts unter Zugrundelegung der dargestellten Kapitalisierungsparameter und Umrechnung in Bruttowerte für die typisierten Anteilseigner. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die erstinstanzlichen Gegenstandswerte und Kosten werden entsprechend der geänderten Festsetzungen angepasst. Insgesamt bleibt die Festsetzung der angebotenen Kompensationen teils korrigiert, da die Senatsparameter zu einer geringfügig niedrigeren Barabfindung, aber zu einem angepassten Bruttoausgleich führen.