Urteil
12 U 122/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Satzungs- und richtlinienkonkretisierende Regelungen zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen sind einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB zugänglich und können wirksam sein.
• Eine unterschiedliche Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern (einfache Mitglieder, stellvertretende Vorsitzende, Vorsitzende) ist gerechtfertigt, wenn sie sachlich auf unterschiedlichen Aufwands- und Tätigkeitsanforderungen beruht.
• Zahlungen, die ein Arbeitnehmervertreter zur Ermöglichung seiner Kandidatur gegenüber einer Gewerkschaft erklärt übernimmt, können betrieblich veranlasste Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG sein und mindern das zu versteuernde Einkommen.
• Die gerichtliche Durchsetzung der Abführungspflicht verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch liegt insoweit Willkür vor, wenn kein substantiiertes Gegenbeweisangebot vorliegt.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit richtlinienkonkretisierter Abführungspflichten und steuerliche Abzugsfähigkeit von Tantiemen • Satzungs- und richtlinienkonkretisierende Regelungen zur Abführung von Aufsichtsratsvergütungen sind einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB zugänglich und können wirksam sein. • Eine unterschiedliche Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern (einfache Mitglieder, stellvertretende Vorsitzende, Vorsitzende) ist gerechtfertigt, wenn sie sachlich auf unterschiedlichen Aufwands- und Tätigkeitsanforderungen beruht. • Zahlungen, die ein Arbeitnehmervertreter zur Ermöglichung seiner Kandidatur gegenüber einer Gewerkschaft erklärt übernimmt, können betrieblich veranlasste Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG sein und mindern das zu versteuernde Einkommen. • Die gerichtliche Durchsetzung der Abführungspflicht verletzt weder den Gleichheitsgrundsatz noch liegt insoweit Willkür vor, wenn kein substantiiertes Gegenbeweisangebot vorliegt. Der Beklagte war als Arbeitnehmervertreter Mitglied des Aufsichtsrats und kandidierte auf der Liste der Klägerin. Die Klägerin verlangte von gewählten Aufsichtsratsmitgliedern, einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütung an eine Verbands- bzw. Gewerkschaftseinrichtung (H.-B.-S.) abzuführen; die Regelung war in Satzung und Richtlinie konkretisiert. Der Beklagte zahlte nicht und wurde von der Klägerin auf Zahlung verklagt. Er rügte u.a. Gleichbehandlungsverstöße, Unklarheiten bei der Berechnungsgrundlage und die Unzumutbarkeit wegen übersteigender Kosten; ferner behauptete er, es sei versprochen worden, bei Verstößen nicht zu klagen. Das Landgericht gab der Klägerin Recht; der Beklagte legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Zulässigkeit: Die Berufung war formell zulässig; aus Schriftsätzen ergab sich hinreichend, dass der Beklagte die Abweisung der Klage begehrte (§ 520 ZPO Grundsatz). • Inhaltskontrolle: Die durch Richtlinie konkretisierte Satzungsbestimmung hält der Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB stand; sie verletzt nicht den vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil unterschiedliche Funktionen (einfaches Mitglied, stellvertretender Vorsitzender, Vorsitzender) unterschiedliche zeitliche und sachliche Belastungen rechtfertigen. • Abrechnungsregelung: Die Richtlinie legt die Berechnungsgrundlage eindeutig fest (Gesamtsumme der Vergütung ohne Umsatzsteuer; Bezug zu § 113 AktG) und ist in ihrer Staffelung angemessen. • Steuerliche Behandlung: Zahlungen an die H.-B.-S. können als Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sein, weil sie objektiv und subjektiv betrieblich veranlasst sind; die Übernahme der Zahlungsverpflichtung diente der Möglichkeit, auf der Gewerkschaftsliste zu kandidieren und damit der Einkünfteerzielung. • Keine arbeitsgerichtliche Analogie: Entscheidungen zur Wahlbeeinflussung im arbeitsgerichtlichen Bereich sind nicht übertragbar; die Zahlungen stellen für die Wähler keinen persönlichen Vorteil dar. • Gleichheits- und Willkürvorwurf: Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder willkürliche Durchsetzung liegt nicht vor; der Beklagte konnte seine Behauptungen zu Ungleichbehandlung nicht substantiiert beweisen und Beweisanträge (Parteivernehmung) waren zu Recht abgelehnt worden. • Neue Tatsachen im Berufungsverfahren: Ein mündlich vorgetragenes Versprechen, bei Verstößen nicht zu klagen, wurde nicht zugelassen, weil es verspätet und nicht zulassungsfähig nach § 531 Abs. 2 ZPO war. • Revisionsfragen: Die Revision wurde nicht zugelassen; die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und spreche keine klärungsbedürftige Frage an. • Kosten und Vollstreckung: Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§§ 97, 708, 713 ZPO). Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat mit ihrer Klage auf Zahlung der abzuführenden Aufsichtsratsvergütungen Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die konkreten Satzungs- und richtliniengestützten Abführungsregelungen wirksam und sachlich gerechtfertigt sind und die Berechnungsregel eindeutig ist. Soweit der Beklagte steuerliche und wirtschaftliche Einwände geltend machte, hat das Gericht festgestellt, dass entsprechende Zahlungen regelmäßig als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG anzuerkennen sein können, da sie betrieblich veranlasst sind. Beweis- und Gleichheitsvorwürfe des Beklagten waren unsubstantiiert, weshalb seine Angriffe auf die Gleichbehandlung und die Durchsetzungspraxis nicht durchschlugen; daher blieb das erstinstanzliche Urteil bestehen und der Beklagte wurde zur Tragung der Kosten verurteilt.