Beschluss
2 U 71/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz sind als Wettbewerbshandlungen anzusehen und können wegen unvollständiger oder irreführender Information unlauter sein (§§ 2, 4 Nr. 11, 8 UWG).
• Das bloße Bereithalten einer Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite stellt keine Mitteilung in Textform dar; die Belehrung muss dem Verbraucher in Textform zugehen (§§ 126b, 312c, 355 BGB).
• Fehlende oder nicht verständliche Hinweise auf Beginn der Widerrufsfrist und auf die Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme können Marktverhaltensregelungen verletzen und Unterlassungsansprüche begründen (§ 312c Abs.1, § 1 BGB-InfoV, § 357 BGB).
• Ein Teilanerkenntnis des Beklagten verpflichtet zur Verurteilung in dem anerkannten Punkt; bei Erledigung des Verfahrens sind die Kosten nach § 91a ZPO zu verteilen, wenn die Berufung nach dem Stand der Dinge erfolgreich gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung im Internet: Zugang in Textform erforderlich, unvollständige Belehrung ist wettbewerbswidrig • Widerrufsbelehrungen im Fernabsatz sind als Wettbewerbshandlungen anzusehen und können wegen unvollständiger oder irreführender Information unlauter sein (§§ 2, 4 Nr. 11, 8 UWG). • Das bloße Bereithalten einer Widerrufsbelehrung auf einer Internetseite stellt keine Mitteilung in Textform dar; die Belehrung muss dem Verbraucher in Textform zugehen (§§ 126b, 312c, 355 BGB). • Fehlende oder nicht verständliche Hinweise auf Beginn der Widerrufsfrist und auf die Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme können Marktverhaltensregelungen verletzen und Unterlassungsansprüche begründen (§ 312c Abs.1, § 1 BGB-InfoV, § 357 BGB). • Ein Teilanerkenntnis des Beklagten verpflichtet zur Verurteilung in dem anerkannten Punkt; bei Erledigung des Verfahrens sind die Kosten nach § 91a ZPO zu verteilen, wenn die Berufung nach dem Stand der Dinge erfolgreich gewesen wäre. Die Verfügungsklägerin vertrieb gewerblich Waren im Internet; die Verfügungsbeklagte bot Sanitärartikel über eBay an. Die Klägerin beanstandete im einstweiligen Rechtsschutz die Widerrufsbelehrung der Beklagten vom 11.05.2007 wegen mehrerer Mängel: fehlende Information, dass Widerruf auch durch Rücksendung möglich ist; kein Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang der Belehrung in Textform beginnt; unklare Belehrung zur Wertersatzpflicht bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme; fehlerhafte Angaben zur Kostentragung der Rücksendung. Das Landgericht hielt nur Teilbereiche für rechtswidrig; die Klägerin ging in Berufung, die Beklagte erkannte teilweise an. Nachdem die Klägerin das Internetgeschäft aufgegeben hatte, erklärten beide Parteien das Verfahren für erledigt und stritten nur noch über die Kostenverteilung. • Wettbewerbshandlung: Die Verwendung von Widerrufsbelehrungen im Zusammenhang mit Warenabsatz stellt eine Wettbewerbshandlung dar, da Verbraucherbeschränkungen zugunsten des Unternehmers zu einem geschäftlichen Vorteil führen können (§§ 2, 8 UWG). • Marktverhaltensregelungen: Vorschriften zur Widerrufsbelehrung dienen dem Verbraucherschutz; unrichtige oder unzureichende Belehrungen sind nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter (§ 312c Abs.1 BGB, § 1 BGB-InfoV). • Mitteilung in Textform: Bloßes Bereithalten einer Belehrung auf einer Internetseite erfüllt nicht die Anforderungen an eine Mitteilung in Textform; die Belehrung muss dem Verbraucher in perpetuierter Form zugehen (§§ 126b, 355 BGB). • Beginn der Widerrufsfrist: Die Belehrung muss mitteilen, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Zugang der Belehrung in Textform beginnt; Unterlassen dieser Information ist ein Verstoß gegen § 312c Abs.1 i.V.m. § 1 BGB-InfoV. • Wertersatzpflicht: Die Belehrung war unklar bzw. irreführend hinsichtlich der Wertersatzpflicht bei Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme; nach § 357 Abs.3 BGB entfällt die Wertersatzprivilegierung, wenn nicht rechtzeitig in Textform hingewiesen wurde, sodass Transparenzpflichten nach § 312c verletzt sind. • Schutzwirkung des Musters: Die Schutzwirkung der Musterbelehrung greift nur bei unveränderter Verwendung; Abweichungen zu Lasten des Verbrauchers verhindern die Privilegierung (§ 14 BGB-InfoV). • Kostenentscheidung bei Erledigung: Da nach dem Stand zum Zeitpunkt der Erledigung die Berufung der Klägerin in vollem Umfang Erfolg gehabt hätte und die Beklagte in einem Punkt (Rücksendung) anerkannt hat, sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Der Senat stellt fest, dass die beanstandeten Punkte der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig und unzureichend waren; die Verfügungsbeklagte hat insoweit gegen Marktverhaltensregelungen verstoßen. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt. Begründend: Die Belehrung hätte dem Verbraucher in Textform zugehen müssen, das bloße Bereithalten auf der eBay-Seite genügte nicht, und die Hinweise zum Widerrufsfristbeginn sowie zur Wertersatzpflicht waren nicht klar und vollständig, sodass Unterlassungsansprüche bestanden und die Berufung der Klägerin nach dem Sachstand vollumfänglich erfolgreich gewesen wäre.