OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 12/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine an eine Preissuchmaschine gemeldete Preisangabe ist als Werbung des meldenden Unternehmers zu qualifizieren und unterliegt den Pflichten der Preisangabenverordnung. • Fehlen bei Preiswerbung in einer Preissuchmaschine Hinweise auf Liefer- und Versandkosten in unmittelbarer Zuordnung zum Preis stellt dies eine unzulässige Irreführung nach UWG und einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV dar. • Der Unternehmer haftet für unrichtige oder unvollständige Preisangaben, die er dem Betreiber einer Preissuchmaschine übermittelt; eine alleinige Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers ist nicht begründet. • Auch eine Abweichung zwischen dem in der Suche angezeigten und dem tatsächlichen Preis aufgrund unzureichender Aktualisierungsintervalle des Suchmaschinenbetreibers entbindet den meldenden Unternehmer nicht von der Haftung, wenn er die technische Situation kennt und dadurch Irreführungen in Kauf nimmt.
Entscheidungsgründe
Haftung für Preisangaben in Preissuchmaschinen; PAngV-Pflichten und UWG-Verstoß • Eine an eine Preissuchmaschine gemeldete Preisangabe ist als Werbung des meldenden Unternehmers zu qualifizieren und unterliegt den Pflichten der Preisangabenverordnung. • Fehlen bei Preiswerbung in einer Preissuchmaschine Hinweise auf Liefer- und Versandkosten in unmittelbarer Zuordnung zum Preis stellt dies eine unzulässige Irreführung nach UWG und einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV dar. • Der Unternehmer haftet für unrichtige oder unvollständige Preisangaben, die er dem Betreiber einer Preissuchmaschine übermittelt; eine alleinige Verantwortlichkeit des Suchmaschinenbetreibers ist nicht begründet. • Auch eine Abweichung zwischen dem in der Suche angezeigten und dem tatsächlichen Preis aufgrund unzureichender Aktualisierungsintervalle des Suchmaschinenbetreibers entbindet den meldenden Unternehmer nicht von der Haftung, wenn er die technische Situation kennt und dadurch Irreführungen in Kauf nimmt. Die Klägerin meldete Preise für eine Kamera an die Produktsuchmaschine f.g.de, die diese Preise in einer Preisrangliste anzeigte. In der Suchmaschine wurden die Preise ohne zusätzliche Angaben zu Liefer- und Versandkosten angezeigt; diese wurden erst auf der verlinkten Shopseite der Klägerin genannt. Die Klägerin änderte ihre Shoppreise während des Tages mehrfach, übermittelte die Änderungen aber nicht stets unmittelbar an die Suchmaschine, die nur einmal täglich aktualisierte. Die Beklagte machte Widerklage geltend und beanstandete die Werbung in der Suchmaschine als unwahr und irreführend. Das Landgericht gab der Widerklage insoweit auf Unterlassung statt; die Klägerin legte Berufung ein. Der Senat übernahm die landgerichtlichen Feststellungen und hatte über die Fragen der Anwendbarkeit der Preisangabenverordnung und der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit zu entscheiden. • Rechtliche Einordnung: Nach § 4 Nr. 11 UWG begründet die Verletzung einer Marktverhaltensregel (hier PAngV) einen Wettbewerbsverstoß; die PAngV verfolgt den Verbraucherschutz und die Preisklarheit (§ 1 Abs. 2 PAngV). • Werbungbegriff: Die Übermittlung von Preisdaten an eine Preissuchmaschine mit dem Ziel, Absatz zu fördern, ist als Werbung des meldenden Unternehmers zu qualifizieren; hierfür genügt jede Äußerung mit Absatzförderungsziel (Art.2 Nr.1 Irreführungsrichtlinie). • Anwendbarkeit der PAngV: § 1 Abs. 2 PAngV ist richtlinienkonform auch auf Preiswerbung im Fernabsatz über Suchmaschinen anzuwenden; werden Liefer- und Versandkosten zusätzlich verlangt, ist deren Höhe anzugeben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV). • Form der Angabe: Nach § 1 Abs. 6 PAngV müssen ergänzende Hinweise dem Angebot bzw. der Werbung eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein; bloße Verlinkung auf eine andere Rubrik genügt nicht, wenn die Angaben nicht klar und unmittelbar zugeordnet sind. • Irreführung: Die Anzeige eines Preises ohne Versandkosten in der Suchmaschine erweckt beim durchschnittlichen Internetnutzer den falschen Eindruck, der Preis beinhalte alle Kosten; dies ist eine relevante Irreführung i.S. v. §§ 3, 5 UWG. • Verantwortlichkeit: Der meldende Unternehmer haftet für die an die Suchmaschine übermittelten Angaben nach § 8 Abs. 2 UWG; die bloße Einordnung der Daten als Teil einer Betreiberdatenbank ändert daran nichts. • Aktualisierungsproblematik: Auch wenn die Suchmaschine nur einmal täglich aktualisiert, kann der Unternehmer sich nicht auf diese technische Aktualisierungsweise berufen, wenn er Änderungen vornimmt und dadurch abweichende Preise in der Suchmaschine verbleiben; dies ist schuldhaft und wettbewerblich erheblich. • Kosten und Rechtsfortbildung: Die Klägerin hat die Abmahnkosten zu tragen; die Revision wurde zugelassen, weil die Verantwortlichkeit des Unternehmers für an Preissuchmaschinen gegebene Angaben grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Beklagte hat Anspruch auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV sowie aus §§ 8, 3, 5 UWG, weil die Preiswerbung in der Preissuchmaschine ohne eindeutigen Hinweis auf Liefer- und Versandkosten und zudem mit zeitlich nicht synchronisierten Preisangaben geeignet war, Verbraucher irrezuführen. Die Klägerin ist verantwortlich für die an die Suchmaschine übermittelten Angaben und handelte schuldhaft, da sie die Folgen der unzureichenden Aktualisierung kannte oder hätte kennen müssen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Klägerin auferlegt; die Revision wurde zugelassen.