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Beschluss

1 Ss 532/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung einer Blutentnahme zu Beweiszwecken unterliegt dem Richtervorbehalt nach §§ 46 Abs.1 OWiG, 81a StPO; Ausnahmen wegen Gefahr im Verzug sind restriktiv zu handhaben. • Fehlt ein dokumentierter und ernsthafter Versuch, den Bereitschaftsrichter zu erreichen, ist die Anordnung durch die Polizei formell rechtswidrig und unterliegt einem Beweiserhebungs-verbot. • Ein Beweiserhebungsverbot führt nur in Ausnahmefällen zu einem Beweisverwertungsverbot; bei nur irriger Rechtsanwendung der Polizei und überwiegendem staatlichem Ahndungsinteresse bleibt die Verwertung zulässig. • Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs.2 StVG ist das Interesse an der Verfolgung schwerwiegend, wenn die Verkehrssicherheit und Leib und Leben Dritter gefährdet sind, sodass dies ein Verwertungsverbot oft überwiegen kann.
Entscheidungsgründe
Richtervorbehalt bei Blutentnahme: Formelle Fehler begründen nicht stets Verwertungsverbot • Die Anordnung einer Blutentnahme zu Beweiszwecken unterliegt dem Richtervorbehalt nach §§ 46 Abs.1 OWiG, 81a StPO; Ausnahmen wegen Gefahr im Verzug sind restriktiv zu handhaben. • Fehlt ein dokumentierter und ernsthafter Versuch, den Bereitschaftsrichter zu erreichen, ist die Anordnung durch die Polizei formell rechtswidrig und unterliegt einem Beweiserhebungs-verbot. • Ein Beweiserhebungsverbot führt nur in Ausnahmefällen zu einem Beweisverwertungsverbot; bei nur irriger Rechtsanwendung der Polizei und überwiegendem staatlichem Ahndungsinteresse bleibt die Verwertung zulässig. • Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs.2 StVG ist das Interesse an der Verfolgung schwerwiegend, wenn die Verkehrssicherheit und Leib und Leben Dritter gefährdet sind, sodass dies ein Verwertungsverbot oft überwiegen kann. Der Betroffene fuhr am 19. März 2007 Pkw und zeigte Ausfallerscheinungen; ein Drogenvortest war positiv auf THC, Amphetamine und Kokain. Die Polizei ordnete um 19:01 Uhr eine Blutentnahme an; vorher versuchte der anordnende Beamte nicht, den Bereitschaftsstaatsanwalt oder -richter zu erreichen, weil er einen Zeitverlust fürchtete. Die Laboruntersuchung ergab erhebliche Mengen der genannten Drogen und ihrer Derivate. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Fahrens unter Drogeneinfluss zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot. Der Betroffene rügte verfahrensrechtlich, die Blutentnahme sei ohne richterliche Anordnung erfolgt und damit rechtswidrig; er machte ein Beweisverwertungsverbot geltend. • Rechtsgrundlagen: §§ 46 Abs.1 OWiG, 81a StPO; Eingriff in Art.2 Abs.2 GG (körperliche Unversehrtheit) rechtfertigt den Richtervorbehalt. • Materielle Voraussetzungen: Das Amtsgericht hat zurecht festgestellt, dass aufgrund des positiven Vortests, der körperlichen Ausfallerscheinungen und des Geständnisses des Joint-Konsums die Voraussetzungen für eine Blutentnahme vorlagen; der Bereitschaftsrichter hätte anordnen müssen (§ 81a Abs.1 S.2 StPO). • Formelle Voraussetzungen: Nach den Feststellungen lag keine Gefahr im Verzug vor; ein telefonischer richterlicher Beschluss wäre im Idealfall binnen einer Viertelstunde erreichbar gewesen. Der Polizeibeamte unternahm keinen Versuch, den Richter zu erreichen und dokumentierte dies nicht; damit war die polizeiliche Anordnung rechtswidrig und es bestand ein Beweiserhebungsverbot. • Beweisverwertung: Ein Beweiserhebungs- nicht aber zwangsläufig ein Beweisverwertungsverbot folgt. Die Rechtsprechung verlangt für ein Verwertungsverbot schwerwiegende, willkürliche Rechtsverletzungen oder bewusst fehlerhaftes Vorgehen. Hier beruhte die Anordnung auf einer irrtümlichen Fehleinschätzung des Begriffs 'Gefahr im Verzug', nicht auf einer objektiv willkürlichen Handlung. • Abwägung: Gegenüber dem relativ geringen körperlichen Eingriff stand ein erhebliches staatliches Interesse an der Ahndung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG, da die Verkehrssicherheit und Leib und Leben Dritter gefährdet waren. Dieses Interesse überwog und rechtfertigte die Verwertbarkeit der Blutbefunde. • Dokumentation und Vorbildfälle: Das Unterlassen der Dokumentation der Gefährdungswürdigung steht zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung, begründet aber allein kein Verwertungsverbot. Nur bei bewusster oder grob fehlerhafter Überschreitung von Zuständigkeiten ist Verwertung ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Amtsgerichts blieb bestehen. Zwar war die polizeiliche Anordnung der Blutentnahme formell rechtswidrig, weil der Richtervorbehalt nicht beachtet und kein Versuch der richterlichen Erreichung dokumentiert wurde, doch führte dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Blutbefunde waren verwertbar, weil die Rechtsverletzung auf einer irrtümlichen Fehleinschätzung beruhte und nicht auf willkürlichem Verhalten der Polizeibeamten, und weil das staatliche Interesse an der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit angesichts der Gefährdung der Verkehrssicherheit überwiegt. Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels.