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Beschluss

8 W 444/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche für die Wertberechnung maßgeblich, auch wenn der Leistungsantrag noch nicht beziffert ist. • Der Streitwert einer Stufenklage ist nach der erwarteten Leistung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu schätzen; eine spätere geringere Bezifferung mindert den ursprünglichen Streitwert nicht. • Wird über die Auskunftsstufe entschieden (nur Auskunftsantrag verwirklicht), ist für die Gebührenermittlung der Streitwert des Auskunftsanspruchs gesondert festzusetzen; als angemessene Bemessung kann 1/10 des erwarteten Leistungsanspruchs zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Stufenklage: Wert nach erwarteter Leistung, Auskunftswert gesondert • Bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche für die Wertberechnung maßgeblich, auch wenn der Leistungsantrag noch nicht beziffert ist. • Der Streitwert einer Stufenklage ist nach der erwarteten Leistung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zu schätzen; eine spätere geringere Bezifferung mindert den ursprünglichen Streitwert nicht. • Wird über die Auskunftsstufe entschieden (nur Auskunftsantrag verwirklicht), ist für die Gebührenermittlung der Streitwert des Auskunftsanspruchs gesondert festzusetzen; als angemessene Bemessung kann 1/10 des erwarteten Leistungsanspruchs zugrunde gelegt werden. Die Klägerin erhob eine Stufenklage mit einem Auskunftsantrag und einem noch nicht bezifferten Zahlungs-/Provisionsanspruch für den Zeitraum ab 1. Juli 2002 bis zur Klageeinreichung am 18. April 2007. Das Landgericht setzte den Gebührenstreitwert des Rechtsstreits auf 450.000 EUR fest und entschied über den ausgeurteilten Zahlungsbetrag von 12.412,44 EUR. Die Klägerin ging in Schriftsätzen davon aus, jährlich weitere 88.000 EUR an Provisionsansprüchen zu erreichen. Die Beklagte wendete ein, der für Gebührenzwecke maßgebliche Wert müsse im Falle der ausschließlich in der Auskunftsstufe entschiedenen Klage auf den Wert der Auskunft begrenzt werden. Die Klägerin erhob Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung der Gebührenwerte durch das Landgericht. • Rechtliche Grundlage ist § 44 GKG für die Wertberechnung bei verbundenen Ansprüchen und § 40 GKG für den Zeitpunkt der Wertfestsetzung; maßgeblich ist die Vorstellung des Klägers bei Klageeinreichung. • Die herrschende Rechtsprechung und Literatur sehen vor, auch bei noch nicht bezifferten Leistungsanträgen den Wert nach der beanspruchten Leistung zu schätzen, weil der Anspruch durch Zustellung rechtshängig wird und daher bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen ist. • Der Senat schließt sich dieser herrschenden Meinung an und berücksichtigt die in den Schriftsätzen der Klägerin geäußerte Erwartung von jährlich 88.000 EUR über einen Zeitraum von knapp fünf Jahren; unter Berücksichtigung des bereits ausgeurteilten Betrags rechtfertigt dies die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 450.000 EUR. • Für den Fall, dass nur über den Auskunftsantrag entschieden wird, ist die Gebühr für diese Stufe nach dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs zu bemessen; der Senat setzt diesen pauschal mit 1/10 des erwarteten Leistungsstreitwerts an und bestimmt ihn hier mit 44.000 EUR. • Eine Aussetzung der Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist nicht erforderlich, weil für die Wertfestsetzung allein die Vorstellung des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits maßgeblich ist; eine spätere Verringerung der Bezifferung ändert den ursprünglichen Streitwert nicht. • Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet. Die Streitwertbeschwerde hatte teilweise Erfolg: Der Gebührenstreitwert des Rechtsstreits wurde bestätigt bzw. festgesetzt auf 450.000 EUR (einschließlich des bereits ausgeurteilten Betrags von 12.412,44 EUR). Für den Auskunftsantrag wurde der Streitwert gesondert auf 44.000 EUR festgesetzt, da bei alleiniger Verwirklichung des Auskunftsanspruchs die Gebühr nach dem geringeren Wert der Auskunft zu bemessen ist. Die Beschwerde wurde im Übrigen zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und es werden keine Kosten erstattet.