Beschluss
15 WF 229/07
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung bzw. Gegenklage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO).
• Bei Unterhaltsbemessung sind nur tatsächlich notwendige und zumutbare Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähig; zumutbare Einsatzmöglichkeiten (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Fahrrad) sind zu berücksichtigen (§ 1603 Abs. 2 S.1 BGB).
• Kosten des Umgangs können in angemessenem Umfang das unterhaltsrelevante Einkommen mindern, wenn das anteilige Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise nicht zugutekommt und keine Deckung aus dem überobligatorischen Einkommen möglich ist (§ 1612b Abs. 5 BGB).
• Kreditzahlungen sind nur in dem Umfang unterhaltsrelevant, wie sie nach wirtschaftlicher Betrachtung notwendig und nicht anders gestaltbar sind; eine Streckung von Raten kann zumutbar sein, um Leistungsfähigkeit herzustellen.
Entscheidungsgründe
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei mangelnder Erfolgsaussicht und Abzug nicht zumutbarer Aufwendungen • Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung bzw. Gegenklage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 ZPO). • Bei Unterhaltsbemessung sind nur tatsächlich notwendige und zumutbare Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähig; zumutbare Einsatzmöglichkeiten (z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Fahrrad) sind zu berücksichtigen (§ 1603 Abs. 2 S.1 BGB). • Kosten des Umgangs können in angemessenem Umfang das unterhaltsrelevante Einkommen mindern, wenn das anteilige Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise nicht zugutekommt und keine Deckung aus dem überobligatorischen Einkommen möglich ist (§ 1612b Abs. 5 BGB). • Kreditzahlungen sind nur in dem Umfang unterhaltsrelevant, wie sie nach wirtschaftlicher Betrachtung notwendig und nicht anders gestaltbar sind; eine Streckung von Raten kann zumutbar sein, um Leistungsfähigkeit herzustellen. Der Kläger fordert Unterhalt und hat Prozesskostenhilfe beantragt. Der Beklagte wandte ein, sein Einkommen und verschiedene Belastungen machten ihn leistungsunfähig; er begehrte zudem Widerklage bzw. Berücksichtigung von Fahrt- und Kreditkosten sowie Umgangsaufwendungen. Das Amtsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, worgegen der Beklagte Beschwerde einlegte. Der Kläger ist erwerbstätig mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.327 EUR und arbeitet in einer Gaststätte mit Arbeitszeiten, die Fahrten erfordern. Der Beklagte setzte umfangreiche Fahrtkosten, Rückzahlungsraten für ein Darlehen und Umgangskosten an. Das Gericht prüfte die Zumutbarkeit der Aufwendungen, mögliche Alternativen wie Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmittel sowie die Frage, ob Kindergeldanteile dem Beklagten zugutekommen. • Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Verteidigung haben keine hinreichende Erfolgsaussicht, daher keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO). • Nettoeinkommen des Klägers von 1.327 EUR ermöglicht Unterhaltszahlungen bis zum Regelbetrag unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts; vom Beklagten geltend gemachte Belastungen sind nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle von 178 EUR monatlich sind nicht anzuerkennen: die dreistündige Mittagspause rechtfertigt nicht die vollen Kosten und dem Beklagten ist zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel oder das Fahrrad zu nutzen; nur pauschaler Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen ist anzusetzen. • Für Umgangskosten gilt, dass sie in angemessenem Umfang das unterhaltsrelevante Einkommen mindern können, wenn der Unterhaltspflichtige das anteilige Kindergeld nicht nutzt und die Kosten nicht aus überobligatorischem Einkommen tragbar sind (§ 1612b Abs.5 BGB). Hier sind die vom Beklagten angesetzten Kosten überhöht; eine Nutzung der Bahnverbindung und des Baden-Württemberg-Tickets reduziert die tatsächlichen Kosten auf rund 65 EUR monatlich. • Kreditraten sind nicht in voller Höhe anzuerkennen; es ist dem Beklagten zumutbar, die Rückzahlung zu strecken, wodurch die monatliche Belastung vermindert und seine Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. • Endgültiges bereinigtes Nettoeinkommen nach Abzug angemessener Fahrt- und Umgangskosten sowie pauschaler berufsbedingter Aufwendungen führt dazu, dass der Beklagte die geforderten Unterhaltsbeträge nicht als unzumutbar darlegen konnte. • Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren findet nicht statt (§ 127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 25.09.2007 wird zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Verteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht bieten (§ 114 ZPO). Zwar hat der Beklagte verschiedene Belastungen geltend gemacht; diese sind aber nur teilweise und nur insoweit anzuerkennen, wie sie notwendig und zumutbar sind. Insbesondere sind die angesetzten Fahrten zur Arbeitsstelle und die Umgangskosten in der geltend gemeldeten Höhe nicht angemessen; dem Beklagten ist die Nutzung günstigerer Verkehrsmittel oder des Fahrrads zuzumuten. Ebenso ist es zumutbar, die Kreditraten zu strecken, sodass die Leistungsfähigkeit des Beklagten hergestellt werden kann. Folglich bleibt die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang bestehen und es erfolgt keine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren.