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Urteil

2 U 13/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung der Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" ist irreführend, wenn der Werbende nicht im Wortlaut der Bestellung das gesamte damit suggerierte Bestellungsgebiet angibt. • Ein in Klammern nachgestellter Zusatz wie "Maurer-, Beton und Stahlbeton" reicht nicht aus, um die beim Durchschnittsverbraucher entstehende Fehlvorstellung über Umfang und Qualifikation der Bestellung zu beseitigen. • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf nicht mit einem weiter gefassten Begriff werben, wenn dadurch der Eindruck entsteht, er habe die umfassende Sachkunde für dieses erweiterte Gebiet in einem förmlichen Prüfverfahren nachgewiesen. • Bei irreführender Werbung stehen dem klagebefugten Mitbewerber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ersatz der berechtigten Abmahnkosten zu (vgl. §§ 3, 5, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).
Entscheidungsgründe
Irreführende Sachverständigenwerbung: unzutreffende Umfangsangabe bei Bestellungsgebiet • Die Verwendung der Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" ist irreführend, wenn der Werbende nicht im Wortlaut der Bestellung das gesamte damit suggerierte Bestellungsgebiet angibt. • Ein in Klammern nachgestellter Zusatz wie "Maurer-, Beton und Stahlbeton" reicht nicht aus, um die beim Durchschnittsverbraucher entstehende Fehlvorstellung über Umfang und Qualifikation der Bestellung zu beseitigen. • Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger darf nicht mit einem weiter gefassten Begriff werben, wenn dadurch der Eindruck entsteht, er habe die umfassende Sachkunde für dieses erweiterte Gebiet in einem förmlichen Prüfverfahren nachgewiesen. • Bei irreführender Werbung stehen dem klagebefugten Mitbewerber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Ersatz der berechtigten Abmahnkosten zu (vgl. §§ 3, 5, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Der Kläger, ein Mitbewerber, rügt die Werbung des Beklagten, der sich als "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" mit dem Klammerzusatz "Maurer-, Beton und Stahlbeton" und weiteren Leistungsangaben präsentiert. Der Kläger verlangt Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten; das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat befasst sich mit der Frage, ob die verwendete Bezeichnung und der Zusatz beim durchschnittlichen Adressaten eine irreführende Vorstellung über Umfang und Art der Bestellung hervorrufen. Der Beklagte verteidigt die Formulierung damit, die Klammerangaben würden den Bezug zur handwerklichen Bestellung erkennen lassen und zeigten keine unzutreffende Sachkundevorstellung. Im Berufungsverfahren legte der Beklagte weitere Verzeichnisse und Prüfungsnachweise vor; der Senat wertet diese nicht als für den Verbraucher zugängliche Aufklärung. Streitgegenstand ist allein die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der konkreten Werbeaussage. • Zulässigkeit: Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt; die Berufung ist zulässig und begründet. • Irreführung: Nach §§ 3, 5 UWG ist die Werbung irreführend, weil sie beim durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Adressaten eine falsche Vorstellung über den Umfang der Bestellung hervorruft. • Beurteilung der Verkehrsanschauung: Der Begriff "Bausachverständiger" vermittelt die Erwartung umfassender Baukenntnisse; eine solche Erwartung verstärkt sich bei der Angabe "öffentlich bestellter und vereidigter", weil hierdurch formales Prüfverfahren und nachgewiesene umfassende Sachkunde suggeriert werden. • Unzureichende Klarstellung: Eine wirksame Aufklärung hätte eine unmissverständliche, dem Begriff des "Bausachverständigen" zugeordnete, deutlich erkennbare Angabe des tatsächlichen Bestellungsumfangs verlangt. Der Klammerzusatz "Maurer-, Beton und Stahlbeton" genügt diesen Anforderungen nicht und kann im Gegenteil den Eindruck akademischer oder weitergehender Fachkenntnisse verstärken. • Weitere Werbungselemente: Die nachfolgend angeführten Tätigkeitsfelder wie Erkennen, Analysieren und Bewerten von Bauschäden sowie Beratung zu Sanierungsmaßnahmen verstärken die Fehlvorstellung über die fachliche Breite des Beklagten. • Beweiswürdigung und Verzeichnisse: Auf Vorbringen zur Einordnung in IHK-Verzeichnisse kommt es nicht entscheidend an, weil diese den angesprochenen Verbrauchern überwiegend nicht bekannt oder nicht unmittelbar zugänglich sind. • Rechtsfolgen: Dem Kläger stehen Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch und Ersatz der berechtigten Abmahnkosten zu; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Dem Beklagten wird untersagt, sich als "öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger" mit dem streitgegenständlichen Klammerzusatz zu bewerben, soweit er nicht ausdrücklich im Wortlaut für dieses Bestellungsgebiet bestellt ist; die Unterlassung ist für den Fall der Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld bis 250.000 Euro oder Ordnungshaft bewehrt. Außerdem wird der Beklagte zur Zahlung von 189,- Euro nebst Zinsen verurteilt und trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die konkrete Werbeaussage beim angesprochenen Verkehrskreis eine irreführende Vorstellung über den Umfang der öffentlichen Bestellung erzeugt und eine ausreichende Klarstellung nicht gegeben war, sodass die Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 5 UWG vorliegen und Unterlassungs- sowie Kostenerstattungsansprüche begründen.