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Urteil

19 U 27/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erbvertrag, in dem Ehegatten sich gegenseitig und die Kinder als Erben einsetzen und Vermächtnisse eindeutig anordnen, begründet regelmäßig vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB und bindet die Erblasserin an diese Anordnungen. • Lebzeitige, erbvertraglich gebundene Vermächtnisse können nicht durch spätere Verfügungen zu Lebzeiten oder durch ein Testament im Sinne einer nachträglichen Rechtfertigung ausgehebelt werden; widersprechende Verfügungen sind nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. • Hat der Begünstigte einen vermachten Gegenstand nicht mehr und Rückgabe ist nicht zumutbar, ist Wertersatz zu leisten; bei schuldrechtlicher Überlassung (Miete/Pacht) greift der Schutz der §§ 2287, 2288 BGB nicht durchgehend. • Bei der Prüfung einer vermeintlichen Beeinträchtigungsabsicht ist auf ein lebzeitiges Eigeninteresse des Verfügenden abzustellen; bloße Veräußerung ohne darlegbares Eigeninteresse begründet schadenersatzpflichtigen Wertersatz des Erwerbers.
Entscheidungsgründe
Erbvertragsbindung verhindert nachträgliche lebzeitige Verfügungen; Wertersatzpflicht des Empfängers • Ein Erbvertrag, in dem Ehegatten sich gegenseitig und die Kinder als Erben einsetzen und Vermächtnisse eindeutig anordnen, begründet regelmäßig vertragsmäßige Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB und bindet die Erblasserin an diese Anordnungen. • Lebzeitige, erbvertraglich gebundene Vermächtnisse können nicht durch spätere Verfügungen zu Lebzeiten oder durch ein Testament im Sinne einer nachträglichen Rechtfertigung ausgehebelt werden; widersprechende Verfügungen sind nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. • Hat der Begünstigte einen vermachten Gegenstand nicht mehr und Rückgabe ist nicht zumutbar, ist Wertersatz zu leisten; bei schuldrechtlicher Überlassung (Miete/Pacht) greift der Schutz der §§ 2287, 2288 BGB nicht durchgehend. • Bei der Prüfung einer vermeintlichen Beeinträchtigungsabsicht ist auf ein lebzeitiges Eigeninteresse des Verfügenden abzustellen; bloße Veräußerung ohne darlegbares Eigeninteresse begründet schadenersatzpflichtigen Wertersatz des Erwerbers. Die Kläger sind die Kinder der vorverstorbenen Söhne der Erblasserin; der Beklagte ist ein weiterer Sohn der Familie. Die Parteien stritten über die Wirksamkeit zahlreicher lebzeitiger Verfügungen der Erblasserin gegenüber dem Beklagten, insbesondere eines Ausstattungsvertrags (1987), eines Kaufvertrags (1990), einer Schenkung (2001) und einer Übertragung (2002). Die Kläger machen geltend, diese Verfügungen würden Ersatzvermächtnisse aus einem Erbvertrag von 1968 beeinträchtigen und deshalb Wertersatzansprüche gegen den Beklagten begründen; ferner beantragen sie die Aufhebung eines zu Gunsten des Beklagten eingetragenen Wohnungsrechts und die Feststellung der Unwirksamkeit bestimmter Vermächtnisse im Testament 2002. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht gab in Teilen der Berufung statt und verurteilte den Beklagten dem Grunde nach zum Wertersatz sowie zur Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts, stellte bestimmte Vermächtnisse als unwirksam fest und wies übrige Anträge zurück. • Rechtliche Grundlage sind §§ 2274, 2276 Abs.1, 2278, 2286–2289, 2170, 2176, 2058 ff. BGB sowie §§ 812 ff. und 818 Abs.2 BGB für Wertersatzansprüche. • Der Erbvertrag von 25.01.1968 enthält eindeutige, gegenseitige und vertragsmäßig formulierte Einsetzungen und Vermächtnisse, sodass die darin enthaltenen Verfügungen als vertragsmäßig i.S.v. § 2278 BGB zu qualifizieren sind und die Erblasserin an sie gebunden war; ein späteres Testament oder sonstige lebzeitige Verfügungen, die diesen Bestimmungen widersprechen, sind grundsätzlich ausgeschlossen (§ 2289 Abs.1 S.2 BGB). • Lebzeitige Zuwendungen des Beklagten an sich fallen unter den Schutz der Erbvertragsbindung, soweit sie Vermächtnisse aus dem Erbvertrag betreffen; wo Herausgabe der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, besteht Anspruch auf Wertersatz nach § 2176, § 2288 Abs.2 BGB bzw. nach den subsidiären Regelungen (§§ 812 ff.). • Zur Frage des schädigenden Verhaltens ist auf ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin abzustellen; hier konnten die beklagtenseitigen Erwerbe/Veräußerungen überwiegend nicht als durch ein solches Eigeninteresse gerechtfertigt angesehen werden, sodass Wertersatzpflicht des Beklagten begründet ist. • Bei der Schenkung 2001 war zwar eine vertragliche Pflegeverpflichtung vereinbart; der Vertragstext und die tatsächlichen Umstände rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die Schenkung diente in relevantem Umfang der Altersvorsorge; die Pflegeverpflichtung ist bei der Wertermittlung zwar zu berücksichtigen (Sachverständigenbewertung/§287 ZPO), führt aber allenfalls zu einer Minderung des Wertersatzanspruchs. • Die Pacht- und Mietverträge, mit denen die Kläger belastet werden sollten, sind keine schutzfähigen Verfügungen im Sinne von § 2287 BGB, da schuldrechtliche Gebrauchsüberlassungen (insbesondere unentgeltliche) vom Anwendungsbereich der Vorschriften nicht ohne Weiteres erfasst werden; daher ist der entsprechende Hilfsantrag der Kläger abzulehnen. Die Berufung der Kläger wurde überwiegend teilweise stattgegeben: Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, Wertersatz für bestimmte lebzeitige Verfügungen der Erblasserin (Ausstattungsvertrag 1987, Kaufvertrag 1990, Schenkung 2001, Übertragung 2002) zu leisten; hinsichtlich der Höhe des Wertersatzes ist für zumindest einen Posten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beklagte ist zur Zustimmung zur Aufhebung des im Grundbuch eingetragenen Wohnungsrechts und zu dessen Löschung zu verurteilen. Ferner wurde festgestellt, dass die vorsorglich im Testament 2002 zugedachten Geldvermächtnisse gegenüber dem Beklagten unwirksam sind, weil sie dem Erbvertrag widersprechen. Die Klageanträge hinsichtlich der Aufhebung der streitigen Pacht- und Mietverträge wurden abgewiesen, da diese schuldrechtlichen Gestaltungen nicht unter den Schutz der erbrechtlichen Sondervorschriften fallen. Insgesamt haben die Kläger damit in wichtigen Teilen obsiegt, weil der Erbvertrag von 1968 als bindend angesehen wurde und widersprechende lebzeitige Verfügungen des Beklagten Wertersatzpflichten begründen; insoweit sind die Kläger zu befriedigen, während sonstige Begehrlichkeiten zurückgewiesen wurden.