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Beschluss

5 AR 3/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Streitgenossenschaft mehrerer Beklagter wegen gemeinsamer Haftung aus Prospektaussagen ist grundsätzlich möglich. • Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen ist nicht gegeben, wenn unterschiedliche Haftungsgrundlagen (z.B. Anlageberatung vs. Prospekthaftung) vorliegen. • Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nicht eröffnet, wenn der für den Schadeneintritt maßgebliche Ort der Konto- bzw. Vermögensverwendung und nicht der Wohnsitz des Klägers ist. • Nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO kann das zuerst mit der Sache befasste Oberlandesgericht das örtlich zuständige Landgericht bestimmen; Bündelungsgründe können die Wohnsitze maßgeblicher Beteiligter und laufende Parallelverfahren sein.
Entscheidungsgründe
Gerichtsstandsbestimmung bei Prospekt- und Anlageberatungsstreitigkeiten • Streitgenossenschaft mehrerer Beklagter wegen gemeinsamer Haftung aus Prospektaussagen ist grundsätzlich möglich. • Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen ist nicht gegeben, wenn unterschiedliche Haftungsgrundlagen (z.B. Anlageberatung vs. Prospekthaftung) vorliegen. • Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist nicht eröffnet, wenn der für den Schadeneintritt maßgebliche Ort der Konto- bzw. Vermögensverwendung und nicht der Wohnsitz des Klägers ist. • Nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO kann das zuerst mit der Sache befasste Oberlandesgericht das örtlich zuständige Landgericht bestimmen; Bündelungsgründe können die Wohnsitze maßgeblicher Beteiligter und laufende Parallelverfahren sein. Der Kläger verlangt von drei Beklagten Schadenersatz und Freistellung von steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen wegen einer Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds. Er macht geltend, der Verkaufsprospekt habe ein falsches bzw. unvollständiges Bild der Investition und der steuerlichen Absicherung vermittelt. Tatsächlich seien die Anlegergelder nicht in Filmproduktionen geflossen, sondern auf einem Konto der Beklagten zu 3 verblieben, sodass die erhofften Steuervorteile entfallen oder gefährdet seien. Beklagter zu 1 ist Initiator des Fonds, Beklagter zu 2 vermittelte die Beteiligung in Beratungsgesprächen, Beklagte zu 3 war an der Prospektgestaltung beteiligt und hielt das fragliche Konto. Der Kläger verlangt gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten. Das OLG Stuttgart hat über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts zu entscheiden. • Das OLG Stuttgart ist nach § 36 Abs.2, § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO befugt, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen, weil es zuerst mit der Sache befasst ist. • Nach Darlegung des Klägers sind die Beklagten als Streitgenossen i.S.d. § 59 ZPO anzusehen, da sie gesamtschuldnerisch für prospektbezogene Falsch- oder Unvollständigkeiten haften sollen. • Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht: Der Beklagte zu 2 wird nicht wegen Prospekthaftung, sondern aus Anlageberatungsfehlern in Anspruch genommen, sodass § 32b ZPO nicht einschlägig ist. • Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist ebenfalls nicht begründet, weil der für den Schaden maßgebliche Ort in der möglichen zweckwidrigen Verwendung der Anlagebeträge (Ort des Kontos der Beklagten zu 3) liegt und nicht im bloßen Wohnsitz des Klägers, selbst wenn dieser durch entgangene Steuervorteile eine Vermögenseinbuße erleidet. • Unter Abwägung der Umstände (Wohnsitz des Fondsinitiators, bestehende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, Anregung der Beklagten zu 3 sowie zahlreiche Parallelklagen) ist es zweckmäßig und im Interesse der Prozessökonomie, das Landgericht München I gemäß § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO als örtlich zuständig zu bestimmen. Das OLG Stuttgart bestimmt nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht. Die Beklagten bleiben nach Auffassung des Gerichts Streitgenossen, ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand war jedoch nicht gegeben. Besondere Gerichtsstände nach § 32 oder § 32b ZPO greifen nicht, weil unterschiedliche Haftungsgrundlagen und der Ort der angeblichen Zweckverfehlung maßgeblich sind. Die Bestimmung des LG München I dient der Bündelung gleichgelagerter Anlegerverfahren und berücksichtigt den Wohnsitz des Fondsinitiators sowie parallel laufende Ermittlungen und Verfahren, weshalb die Überweisung an dieses Gericht geboten ist.