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Beschluss

3 Ausl 52/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligungsbehörde muss ihre Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gem. § 83b IRG geltend zu machen, schriftlich begründen und aktenkundig machen. • Die Entscheidung ist dem Verfolgten (und bei vorhandenem Beistand auch diesem) durch Übersendung einer Abschrift bekanntzugeben, damit sein Recht auf rechtliches Gehör gewahrt ist. • Das Oberlandesgericht überprüft nur auf Ermessensfehler; die Bewilligungsbehörde hat jedoch einen umfassenden Abwägungsprozess vorzunehmen, der sowohl überindividuelle als auch individualrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt. • Festgestellte Ermessensfehler führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Auslieferung; das OLG kann mittels Zwischenbeschluss die Entscheidung als ermessensfehlerhaft feststellen und eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bewilligungsbehörde verlangen.
Entscheidungsgründe
Erfordernis schriftlicher, aktenkundiger und dem Verfolgten bekannt gegebener Begründung bei Bewilligungsentscheidung nach § 79 Abs.2 IRG • Die Bewilligungsbehörde muss ihre Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse gem. § 83b IRG geltend zu machen, schriftlich begründen und aktenkundig machen. • Die Entscheidung ist dem Verfolgten (und bei vorhandenem Beistand auch diesem) durch Übersendung einer Abschrift bekanntzugeben, damit sein Recht auf rechtliches Gehör gewahrt ist. • Das Oberlandesgericht überprüft nur auf Ermessensfehler; die Bewilligungsbehörde hat jedoch einen umfassenden Abwägungsprozess vorzunehmen, der sowohl überindividuelle als auch individualrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt. • Festgestellte Ermessensfehler führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Auslieferung; das OLG kann mittels Zwischenbeschluss die Entscheidung als ermessensfehlerhaft feststellen und eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung der Bewilligungsbehörde verlangen. Der Verfolgte hat die deutsche und polnische Staatsangehörigkeit und lebte zeitweise in Deutschland. Gegen ihn liegen europäische Haftbefehle aus Polen wegen Unterschlagung (1997) und schwerem Raub (2000) vor. Die deutsche Staatsanwaltschaft U. stellte ihr Ermittlungsverfahren wegen erwarteter Auslieferung ein. Die Generalstaatsanwaltschaft S. teilte dem Beistand des Verfolgten schriftlich mit, sie beabsichtige nicht, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen, und beantragte die Zulässigkeit der Auslieferung. Das OLG überprüfte die beabsichtigte Bewilligungsentscheidung und stellte Verfahrens- und Ermessensfehler fest. • Rechtliche Grundlage und Vorgaben: Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 113, 273) verlangt gerichtliche Überprüfbarkeit der Bewilligungsentscheidung; Umsetzung durch § 79 Abs. 2 IRG verlangt Begründung und gerichtliche Kontrolle im Verfahren nach § 29 IRG. • Form- und Bekanntgabepflichten: Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde muss schriftlich erfolgen und aktenkundig sein; sie ist dem Verfolgten und bei vorhandenem Beistand auch diesem durch Übersendung einer Abschrift bekanntzugeben, um Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG zu wahren. • Inhalt der Begründung: Die schriftliche Begründung muss erkennen lassen, dass die Behörde einen umfassenden Abwägungsprozess vorgenommen hat, der überindividuelle Gesichtspunkte (z. B. Pflicht zur Erledigung Europäischer Haftbefehle, Tatort, Verfügbarkeit von Beweismitteln, Strafverfolgungsinteressen) und individualrechtliche Gesichtspunkte (z. B. zu erwartende Folgen einer Verfolgung in Deutschland oder im ersuchenden Staat, Ausstrahlung des Art. 16 Abs. 2 GG, Art. 6 GG bei Familienbetroffenheit) berücksichtigt. • Prüfungsspielraum des Gerichts: Das OLG überprüft auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch). Nur wenn eine ermessensfehlerfreie Bewilligung nach den Umständen ausgeschlossen ist, darf das Gericht die Auslieferung als unzulässig erklären; sonst ist die Entscheidung als ermessensfehlerhaft durch Zwischenbeschluss festzustellen und die Behörde zu einer erneuten Entscheidung aufzufordern. • Anwendung auf den Fall: Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Entscheidung nur dem Beistand, nicht dem Verfolgten bekanntgegeben, somit liegt ein Verfahrensfehler vor. Sachlich ist die Entscheidung ermessensfehlerhaft, weil die Behörde die Einstellung des deutschen Verfahrens fehlerhaft zugrunde legte, mögliche einschlägige Tatbestände (§ 83b Abs.1 lit. b IRG) nicht hinreichend erörterte und individualrechtliche Gesichtspunkte unzureichend berücksichtigte, sodass eine Ermessensunterschreitung vorliegt. Der Senat hat festgestellt, dass die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft verfahrens- und ermessensfehlerhaft ist. Die Bekanntgabepflicht an den Verfolgten wurde verletzt, und die Begründung lässt eine hinreichende Abwägung individualrechtlicher Gesichtspunkte nicht erkennen. Das OLG erklärt die Bewilligungsentscheidung nicht selbst für unzulässig, sondern stellt den Ermessensfehler per Zwischenbeschluss fest und verweist die Sache an die Bewilligungsbehörde zur erneuten, ermessensfehlerfreien Entscheidung. Die Bewilligungsbehörde hat die Entscheidung schriftlich aktenkundig zu begründen, dem Verfolgten und seinem Beistand bekanntzugeben und dabei die in der Entscheidung genannten überindividuellen und individualrechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen; nur bei offensichtlicher Unmöglichkeit einer ermessensfehlerfreien Bewilligung wäre die Auslieferung endgültig für unzulässig zu erklären.