OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 WF 40/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde der hilfebedürftigen Partei gegen die Beschränkung der Beiordnung ihres anwaltlichen Vertreters ist unzulässig, wenn nur der beigeordnete Rechtsanwalt durch die Beschränkung beschwert wird. • Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewirkt, dass Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Partei ausgeschlossen sind und ggf. nur nach gerichtlicher Regelung gegenüber der Landeskasse geltend gemacht werden können. • Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht in solchen Fällen ein eigenes Beschwerderecht zu; die hilfebedürftige Partei kann im Regelfall kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Beschränkung geltend machen. • Unter besonderen Umständen kann der Partei jedoch ein schützenswertes Interesse an der Beiordnung gerade ihres ortsnahen, bereits vertrauten Verfahrensbevollmächtigten zukommen, was einer Beschwerde des Anwalts Erfolg versprechen könnte.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Partei-Beschwerde gegen Beschränkung der Beiordnung • Die sofortige Beschwerde der hilfebedürftigen Partei gegen die Beschränkung der Beiordnung ihres anwaltlichen Vertreters ist unzulässig, wenn nur der beigeordnete Rechtsanwalt durch die Beschränkung beschwert wird. • Prozesskostenhilfe mit Beiordnung bewirkt, dass Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Partei ausgeschlossen sind und ggf. nur nach gerichtlicher Regelung gegenüber der Landeskasse geltend gemacht werden können. • Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht in solchen Fällen ein eigenes Beschwerderecht zu; die hilfebedürftige Partei kann im Regelfall kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Beschränkung geltend machen. • Unter besonderen Umständen kann der Partei jedoch ein schützenswertes Interesse an der Beiordnung gerade ihres ortsnahen, bereits vertrauten Verfahrensbevollmächtigten zukommen, was einer Beschwerde des Anwalts Erfolg versprechen könnte. Die Antragstellerin, wohnhaft in W., beantragte beim Familiengericht gerichtliche Vermittlung des Umgangsrechts und erhielt Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung. Das Gericht ordnete ihren in Heilbronn ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet an, jedoch "zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts", wodurch seine Reisekosten nicht umfassend gedeckt wurden. Die Antragstellerin legte namens und in Auftrag des Anwalts fristgerecht sofortige Beschwerde gegen diese Einschränkung ein, mit dem Ziel, die Beschränkung aufzuheben. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschränkung betrifft die Vergütungs- und Kostentragungsregelungen zwischen Partei, Anwalt und Landeskasse. • Die Beschwerde der Partei ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses, weil die getroffene Beschränkung die hilfebedürftige Partei nicht beschwert. • Bei Prozesskostenhilfe werden die Vergütungsansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Partei ausgeschlossen; Ansprüche gehen gegenüber der Landeskasse über und sind an die vom Gericht getroffenen Bestimmungen gebunden. • Dadurch werden primär die Interessen des beigeordneten Rechtsanwalts beeinträchtigt; deshalb steht dem beigeordneten Rechtsanwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls kann die Partei jedoch ein schützenswertes Interesse daran haben, gerade von ihrem ortsnahen, bereits vertrauten Anwalt vertreten zu werden, insbesondere wenn dieser bereits in früheren familiengerichtlichen Verfahren mit dem Hintergrund der Sache vertraut ist. • Somit wäre zwar eine Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts nicht von vornherein erfolglos, die Beschwerde der Partei selbst bleibt jedoch unzulässig. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung des Familiengerichts, Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung zu gewähren und den Anwalt zu den Bedingungen eines am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet zu haben, beschwert nicht die hilfebedürftige Partei, sondern in erster Linie den beigeordneten Rechtsanwalt. Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht daher ein eigenes Beschwerderecht zu; eine Partei hat insoweit regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse. Gleichwohl bleibt offen, dass unter besonderen, im Einzelfall darzulegenden Voraussetzungen die Partei ein schützenswertes Interesse an der Vertretung durch ihren ortsnahen, bereits vertrauten Anwalt haben kann, sodass eine Beschwerde des Anwalts Erfolg versprechen könnte.