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Urteil

10 U 226/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann auch Schäden erfassen, die bewegliche Sachen in den Räumlichkeiten des Nachbarn betreffen, wenn diese in einem Bezug zum nachbarlichen Grundstück stehen. • Der Ausgleichsanspruch erstreckt sich auf den Mieter/Besitzer des betroffenen Grundstücks und dient der Kompensation vermögensrechtlicher Nachteile, wenn Abwehransprüche nicht durchsetzbar sind. • Der Anspruch geht mit der Erbringung der Versicherungsleistung nach § 67 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer über, unabhängig davon, ob die Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer tatsächlich anspruchsbegründet war. • Betriebsunterbrechungsschäden können Teil des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sein, wenn sie auf Beeinträchtigungen der Substanz oder der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zurückzuführen sind. • Bei unklarer Schadenshöhe ist eine Zurückverweisung zur Beweisaufnahme zur Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs geboten.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsanspruch nach §906 Abs.2 S.2 BGB erfasst auch Schäden an beweglichen Betriebsgegenständen • Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann auch Schäden erfassen, die bewegliche Sachen in den Räumlichkeiten des Nachbarn betreffen, wenn diese in einem Bezug zum nachbarlichen Grundstück stehen. • Der Ausgleichsanspruch erstreckt sich auf den Mieter/Besitzer des betroffenen Grundstücks und dient der Kompensation vermögensrechtlicher Nachteile, wenn Abwehransprüche nicht durchsetzbar sind. • Der Anspruch geht mit der Erbringung der Versicherungsleistung nach § 67 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer über, unabhängig davon, ob die Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer tatsächlich anspruchsbegründet war. • Betriebsunterbrechungsschäden können Teil des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs sein, wenn sie auf Beeinträchtigungen der Substanz oder der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks zurückzuführen sind. • Bei unklarer Schadenshöhe ist eine Zurückverweisung zur Beweisaufnahme zur Feststellung der Höhe des Entschädigungsanspruchs geboten. Am 14.06.2004 entstand durch ein defektes Küchengerät in der Wohnung des Beklagten ein Brand. Rauch, Ruß und Löschwasser drangen in die benachbarte Gewerbeeinheit des Versicherungsnehmers ein, wo Warenbestände, Betriebseinrichtung und der Geschäftsbetrieb der Firma ... geschädigt wurden. Die Klägerin als Versicherer des Geschädigten beauftragte Gutachter, zahlte Ersatzleistungen für Vorräte, Betriebsunterbrechung und Sachverständigenkosten und forderte den Beklagten vorgerichtlich zur Erstattung auf. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten regulierte nur den Gebäudeschaden; die Klägerin machte verbleibende Forderungen in Höhe von 138.998,38 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB erfasse nicht unmittelbar an beweglichen Sachen entstandene Schäden. Die Klägerin legte Berufung ein und hielt insbesondere die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für gegeben. • Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt entsprechend analog zur Anwendung; er dient dem nachbarlichen Gemeinschaftsschutz und steht nicht nur dem Eigentümer, sondern auch dem Mieter/Besitzer des betroffenen Grundstücks zu. • Tatbestandlich liegen rechtswidrige Immissionen (Rauch, Ruß, Löschwasser) vor, die der Nachbar nicht hinnehmen musste; substantiierte Bestreitungen des Beklagten sind unzureichend, zumal dessen Haftpflichtversicherung Sanierungskosten bereits erstattet hat. • Die Entscheidung des BGH (Kupolofen-Fall) begründet zwar Grenzen des Anspruchs, erfasst hier aber nicht den vorliegenden Fall: Die geschädigten Vorräte standen in einem nachbarlichen Bezug zum betroffenen Grundstück und dienten dem Schutz durch das Gebäude, sodass sie in den Schutzbereich des Ausgleichsanspruchs fallen. • Betriebsunterbrechungsschäden sind jedenfalls teilweise vom Ausgleichsanspruch erfasst, weil sie nicht nur aus der Zerstörung von Waren resultieren, sondern wesentlich auch auf Reinigungs- und Sanierungsmaßnahmen am Grundstück und Einrichtungsgegenständen zurückzuführen sind. • Mit Leistung an den Versicherungsnehmer sind die entsprechenden Ansprüche nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen; dies gilt auch für vom Versicherer direkt bezahlte Gutachterkosten. • Zur Höhe des Entschädigungsanspruchs sind umfangreiche Tatsachen- und Beweisaufnahmen erforderlich (u. a. Zuordnung und Bewertung etwa 300 Gegenstände); deshalb war das Verfahren zur Feststellung der Höhe an die erste Instanz zurückzuverweisen. • Aus prozessökonomischen und revisionsrechtlichen Gründen wurde ein Grundurteil über den Anspruchsgrund erlassen und die Revision zugelassen, weil die grundsätzliche Frage der Reichweite des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB höchstrichterlich zu klären ist. Die Berufung hat Erfolg: Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht auch hinsichtlich der geltend gemachten Schäden an beweglichen Sachen und des Teilbetriebsunterbrechungsschadens; dieser Anspruch ist mit der Leistung an den Versicherungsnehmer nach § 67 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen. Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur Feststellung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht Ulm zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der ersten Instanz vorbehalten; die Revision wird zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.