OffeneUrteileSuche
Beschluss

Not 2/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

6mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Ausschreibung weiterer Notarstellen sind nach § 111 BNotO statthaft, wenn dadurch berufsregelnde Tendenzen und damit Art. 12 Abs. 1 GG berührte Rechtspositionen betroffen sein können. • Die Neufassung des § 115 BNotO lässt die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der BNotO zu und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Bund durfte die Regelform des Notariats durch Gesetzesänderung für das badische Gebiet näher ausgestalten. • Bei der Festlegung der Zahl und Verteilung von Notarstellen ist das Ermessen der Justizverwaltung gemäß § 4 BNotO durch die gerichtliche Überprüfung nur auf Überschreitung sachlicher Grenzen zu kontrollieren; bloße Einbußen an Gebührenaufkommen begründen keine Verletzung von Art. 12 GG, solange die Grundbesoldung die wirtschaftliche Unabhängigkeit sichert.
Entscheidungsgründe
Ausschreibung freier Notarstellen in Baden: Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Neuschaffung von 25 Stellen • Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Ausschreibung weiterer Notarstellen sind nach § 111 BNotO statthaft, wenn dadurch berufsregelnde Tendenzen und damit Art. 12 Abs. 1 GG berührte Rechtspositionen betroffen sein können. • Die Neufassung des § 115 BNotO lässt die Anwendung der allgemeinen Vorschriften der BNotO zu und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; der Bund durfte die Regelform des Notariats durch Gesetzesänderung für das badische Gebiet näher ausgestalten. • Bei der Festlegung der Zahl und Verteilung von Notarstellen ist das Ermessen der Justizverwaltung gemäß § 4 BNotO durch die gerichtliche Überprüfung nur auf Überschreitung sachlicher Grenzen zu kontrollieren; bloße Einbußen an Gebührenaufkommen begründen keine Verletzung von Art. 12 GG, solange die Grundbesoldung die wirtschaftliche Unabhängigkeit sichert. Die Landesjustizverwaltung schrieb nach Änderung des § 115 BNotO 25 freie Notarstellen im badischen Landesteil aus. Mehrere amtierende Notare (Antragsteller Ziffern 2–5) beantragten einstweiligen Rechtsschutz und verlangten Abbruch der Ausschreibung sowie Nichtbesetzung der Stellen; ein weiterer Antragsteller zog seinen Antrag zurück. Die Antragsteller rügten fehlende konkrete Bedürfnisprüfung, Verstoß gegen Europarecht und Verfassungswidrigkeit der Einführung eines Mischsystems zugunsten eines Nurnotarats. Sie beriefen sich auf Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Lage, Änderung des Berufsbilds und Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG). Der Antragsgegner verteidigte die Rechtsgrundlage in §§ 3,4,6,6b,115 BNotO, bestritt Verfassungs- und Europarechtsverstöße und erklärte, die Bedürfnisprüfung habe einen Bedarf ergeben, der durch die Ausschreibung nicht überschritten werde. • Zulässigkeit: Der Senat hält Unterlassungsanträge amtierender Notare gegen die Ausschreibung für zulässig, weil die Schaffung von Stellen eine berufsregelnde Tendenz haben kann und effektiver Rechtsschutz geboten ist (Art. 19 Abs. 4 GG). • Rechtsgrundlage und Verfassungsmäßigkeit: § 115 BNotO verweist auf die allgemeinen Vorschriften der BNotO; die Gesetzesänderung ist mit Art. 72 Abs. 2 und Art. 138 GG vereinbar und verletzt nicht den Gesetzesvorbehalt für Organisationsmaßnahmen (Art. 20 Abs. 3 GG). • Europarecht: Die Bestellung freier Notare nach § 3 Abs. 1 BNotO berührt nach Prüfung keine europarechtlichen Vorgaben; die beabsichtigte Bestellung ist europarechtskonform. • Ermessen und Bedürfnisprüfung: Die Justizverwaltung hat bei der Ausschreibung das nach § 4 BNotO eingeräumte Organisations- und Planungsermessen beachtet; die angewandte Bedarfsanalyse (Bevölkerungszahl, Einkommen, Beurkundungskapazitäten) ist sachlich vertretbar und ergibt keinen Ermessensfehlgebrauch. • Schutz aus Art. 12 Abs. 1 GG: Der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit ist eröffnet, doch gewährleistet die Grundbesoldung (R1–R2) das erforderliche Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Bloße Schmälerungen des Gebührenaufkommens genügen nicht, um eine verfassungsrechtlich relevante Beeinträchtigung darzustellen. • Folgen der Stellenzahl: Die ermittelte Bedarfslage lässt die Ausschreibung von 25 Stellen als ersten Schritt zur Einführung des Nurnotariats sachgerecht erscheinen; die Anzahl und regionale Verteilung überschreiten nicht die sachlichen Grenzen des Ermessen. • Kosten und Geschäftswert: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. Vorschriften der BRAO; der Geschäftswert wurde wegen 25 betroffener Stellen erhöht festgesetzt. Die Anträge der Antragsteller Ziffern 2–5 auf Abbruch der Stellenausschreibung und Nichtbesetzung der 25 Notarstellen werden zurückgewiesen. Die Ausschreibung basiert auf verfassungskonformer Gesetzesgrundlage (§ 115 BNotO i.V.m. §§ 3,4,6,6b BNotO) und ist innerhalb des rechtlich zulässigen Ermessens erfolgt; es sind keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Verletzung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Mindestrechte der amtierenden Notare begründen würden. Die behaupteten Gefährdungen durch Einnahmeverluste und eine Verschiebung des Berufsbilds reichen nicht aus, solange die gesetzliche Grundbesoldung die wirtschaftliche Unabhängigkeit sichert. Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerseite (Antragsteller Ziffern 1–5), der Geschäftswert wurde auf 250.000,00 EUR festgesetzt.