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Beschluss

20 W 25/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerden sind überwiegend unbegründet; eine höhere Barabfindung als 13,58 EUR je Vorzugsaktie kann nicht festgesetzt werden. • Fehlerhafte Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung erfüllen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 UmwG, sodass ein persönlicher Widerspruch nicht erforderlich ist. • Fehlender Nachweis der Antragsberechtigung durfte nicht ohne Gelegenheit zur Nachholung zur Unzulässigkeit führen; § 12 FGG ist anzuwenden. • Bei der Unternehmensbewertung sind unternehmensinterne Planungen in der Regel zu übernehmen, wenn sie sachgerecht, nicht widersprüchlich und aus Sicht des Stichtags vertretbar sind. • Bei der Abzinsung sind ein Basiszins von 5,5% für die ewige Rente, ein Risikozuschlag von 4,5% und ein Wachstumsabschlag von 1% angemessen.
Entscheidungsgründe
Keine Erhöhung der Barabfindung; Zulässigkeits- und Bewertungsgrundsätze beim Spruchverfahren • Die Beschwerden sind überwiegend unbegründet; eine höhere Barabfindung als 13,58 EUR je Vorzugsaktie kann nicht festgesetzt werden. • Fehlerhafte Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung erfüllen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 UmwG, sodass ein persönlicher Widerspruch nicht erforderlich ist. • Fehlender Nachweis der Antragsberechtigung durfte nicht ohne Gelegenheit zur Nachholung zur Unzulässigkeit führen; § 12 FGG ist anzuwenden. • Bei der Unternehmensbewertung sind unternehmensinterne Planungen in der Regel zu übernehmen, wenn sie sachgerecht, nicht widersprüchlich und aus Sicht des Stichtags vertretbar sind. • Bei der Abzinsung sind ein Basiszins von 5,5% für die ewige Rente, ein Risikozuschlag von 4,5% und ein Wachstumsabschlag von 1% angemessen. Die S. AG beschloss am 23.11.2000 den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft und bot den Vorzugsaktionären eine Barabfindung von 13,00 EUR je Aktie an. In einem Anfechtungsprozess schlossen Beteiligte einen Vergleich, wonach die Mehrheitsgesellschafterin eine separate Zuzahlung von 2,00 EUR je Aktie leisten würde. Mehrere Aktionäre leiteten Spruchverfahren zur Feststellung einer angemessenen Barabfindung; das Landgericht setzte diese mit Beschluss vom 08.11.2005 auf 13,58 EUR je Vorzugsaktie fest und wies zahlreiche Anträge als unzulässig ab. Gegen diese Entscheidungen legten verschiedene Antragsteller Beschwerde ein; streitig sind vor allem Zulässigkeitsfragen, die Höhe der Abfindung und die Kostenverteilung. Das OLG prüfte die Zulässigkeit offener Anträge, die Bewertungsmethodik (Ertragswertverfahren) und die Angemessenheit der Abzinsungs- und Wachstumsparameter sowie die Kostenfolgen im Spruch- und Beschwerdeverfahren. • Gegenstand des Spruchverfahrens ist allein die Angemessenheit der von der formwechselnden Gesellschaft angebotenen Barabfindung; externe Vergleiche über Zuzahlungen Dritter sind hierfür ohne Belang. • Die Anträge der Beteiligten, die das Landgericht wegen fehlendem Nachweis der Antragsberechtigung als unzulässig abgewiesen hatte, hätten nach § 12 FGG Gelegenheit zur Nachholung des Nachweises erhalten werden müssen; Nachweise, die im Beschwerdeverfahren erbracht wurden, genügen. • Nach § 29 Abs. 2 UmwG können Anteilseigner, die wegen formeller Einberufungsmängel nicht erschienen sind, auch ohne Widerspruch Abfindung verlangen; bei der vorgelegten fehlerhaften Bekanntmachung der Teilnahmebedingungen war dies erfüllt. • Die mit Wirkung auf das Bewertungsmaßstab zentrale Unternehmensplanung ist primär Angelegenheit der Geschäftsleitung; das Gericht darf diese Planungen nicht durch eigene, gleichwertige Annahmen ersetzen, solange die Planungen realistisch, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. • Die im Umwandlungsbericht und im Sachverständigengutachten verwendeten Planungszeiträume sowie die Fortschreibungen für die Folgejahre sind angesichts der Marktunsicherheiten vertretbar; spätere tatsächliche Überergebnisse sind grundsätzlich nach dem Stichtagsprinzip nicht relevant. • Die Kapitalisierungsparameter sind praxisgerecht: Basiszins 5,5% (Phase ewige Rente), Risikozuschlag 4,5%, persönlicher Steuerabschlag 35% und Wachstumsabschlag 1% sind nicht zu beanstanden; alternative, niedrigere oder höhere Sätze wurden nicht überzeugend dargetan. • Börsenkurse im relevanten Referenzzeitraum bestätigen die Angemessenheit des festgesetzten Werts von 13,58 EUR; weder der 3-Monats- noch der enger vor der Hauptversammlung liegende Zeitraum ergibt höhere Durchschnittskurse. • Kostenrechtlich trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten erster Instanz; außergerichtliche Kosten der erstinstanzlich zulässigen und zum Teil erfolgreichen Antragsteller sind zur Hälfte von der Antragsgegnerin zu erstatten; im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerden haben im Ergebnis keinen Erfolg; die vom Landgericht festgesetzte angemessene Barabfindung von 13,58 EUR je Vorzugsaktie bleibt verbindlich. Zulassungsrügen führten zur Aufhebung einzelner Unzulässigkeitsentscheidungen, weil Nachholmöglichkeiten für den Nachweis der Antragsberechtigung zu gewähren gewesen wären; mehrere Antragsteller konnten im Beschwerdeverfahren die Antragsberechtigung nachweisen. In der wertbildenden Würdigung war die Unternehmensplanung und die Anwendung des Ertragswertverfahrens sachgerecht; weder Prognoseannahmen noch die Höhe des Kapitalisierungszinssatzes, Risikozuschlags, Steuerabschlags oder des Wachstumsabschlags rechtfertigen eine Erhöhung der Abfindung. Kostenrechtlich wurde die erstinstanzliche Kostenverteilung insoweit geändert, als die Antragsgegnerin die Gerichtskosten der ersten Instanz und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der zulässigen, teilerfolgreichen Antragsteller zu tragen hat; im Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin die Gerichtskosten, außergerichtliche Beschwerdekosten bleiben unerstattet.