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Beschluss

8 W 519/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Abgrenzung zwischen Heim und Betreutem Wohnen ist maßgeblich, ob die Einrichtung Wohnraum überlässt und tatsächliche Betreuung sowie Verpflegung bereitstellt und diese Leistungen wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind. • Entscheidend für die Vergütungsbemessung des Betreuers ist, ob der konkrete Betreute heimmäßig untergebracht ist; bei heimmäßiger Unterbringung reduziert sich der anzusetzende Monatsaufwand des Betreuers. • Die Tatsache, dass ein Heim nicht alle Pflegeleistungen selbst erbringt oder ein Kündigungsrecht bei erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands hat, schließt den Heimcharakter nicht aus. • Bei einer deutlichen Übergewichtung der Vergütung für Verpflegung und Betreuung gegenüber reiner Unterkunft liegt heimmäßige Unterbringung vor (§ 5 Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG).
Entscheidungsgründe
Heimmäßige Unterbringung bei umfassender Verpflegung und Betreuung • Bei der Abgrenzung zwischen Heim und Betreutem Wohnen ist maßgeblich, ob die Einrichtung Wohnraum überlässt und tatsächliche Betreuung sowie Verpflegung bereitstellt und diese Leistungen wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind. • Entscheidend für die Vergütungsbemessung des Betreuers ist, ob der konkrete Betreute heimmäßig untergebracht ist; bei heimmäßiger Unterbringung reduziert sich der anzusetzende Monatsaufwand des Betreuers. • Die Tatsache, dass ein Heim nicht alle Pflegeleistungen selbst erbringt oder ein Kündigungsrecht bei erheblicher Verschlechterung des Gesundheitszustands hat, schließt den Heimcharakter nicht aus. • Bei einer deutlichen Übergewichtung der Vergütung für Verpflegung und Betreuung gegenüber reiner Unterkunft liegt heimmäßige Unterbringung vor (§ 5 Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG). Der Betreute, geb. 1920, steht wegen hirnorganischem Psychosyndrom unter Betreuung. Er lebt seit spätestens 1990 in einer Altenwohnanlage, die vertraglich Unterkunft, Verpflegung und Betreuungsleistungen anbietet und der staatlichen Heimaufsicht unterliegt. Der Betreuer, ein Vereinsmitarbeiter, beantragte Vergütung für 3,5 Stunden/Monat; das Vormundschaftsgericht bewilligte nur 2 Stunden/Monat mit der Begründung, der Betreute lebe in einem Heim. Der Betreuer legte Beschwerde ein; das Landgericht wies sie zurück; daraufhin erhob er die sofortige weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. Streitpunkt war, ob die Einrichtung als Heim im Sinne des VBVG/HeimG zu qualifizieren ist, weil hiervon die Höhe der Betreuervergütung abhängt. • Rechtliche Einordnung: Es kommt auf die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter den Heimbegriff des § 5 Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG an, weil hiervon die Vergütungsbemessung abhängt. • Definition Heim: Heime sind Einrichtungen, die Volljährigen Wohnraum überlassen und tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung stellen oder vorhalten; dabei sind Unabhängigkeit vom Wechsel und der Zahl der Bewohner sowie entgeltlicher Betrieb maßgeblich. • Abgrenzungskriterium: Entscheidend ist, ob Betreuungs- und Verpflegungsleistungen wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung sind; erhebliche Betreuungsentgelte sprechen für Heimcharakter. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Altenwohnanlage bietet umfangreiche Betreuungsleistungen, Verpflegung und Gemeinschaftseinrichtungen; die vom Träger erbrachten Leistungen machen einen erheblichen Anteil der monatlichen Kosten aus (Betreuung/Verpflegung deutlich höher als reine Unterkunft). • Zurückweisung der Gegenargumente: Dass bestimmte Pflegeleistungen durch Dritte erbracht werden oder das Heim ein Kündigungsrecht bei Unmöglichkeit der Betreuung hat, schließt den Heimcharakter nicht aus; Versorgungsgarantie ist nicht als absolute Lebenszeitgarantie zu verstehen. • Ergebnis der Subsumtion: Der konkret Betreute ist heimmäßig untergebracht; deshalb war die vom Vormundschaftsgericht angenommene Vergütung (2 Stunden/Monat) sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers wird zurückgewiesen; die Qualifikation der Einrichtung als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG i.V.m. § 1 Abs. 2 HeimG ist gegeben, weil der Träger umfassende Verpflegungs- und Betreuungsleistungen bereitstellt, die wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fallen. Daraus folgt, dass beim mittellosen Betreuten der niedrigere Vergütungssatz (2 Stunden/Monat) anzusetzen ist. Eine Rechtsverletzung durch fehlerhafte Anwendung der einschlägigen Normen liegt nicht vor. Der Betreuer hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen.