Beschluss
205 EnWG 1/06
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
7mal zitiert
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 77 Abs. 3 EnWG kommt nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder bei unbilliger Härte in Betracht; beide Voraussetzungen müssen im summarischen Verfahren dargetan werden.
• Eine Genehmigung nach § 23a EnWG kann — auch bei Erstanträgen — durch die Regulierungsbehörde mit Rückwirkung erteilt werden, soweit das Gesetz keine ausdrückliche Rückwirkungsverweigerung enthält und die Zielsetzungen des EnWG dies rechtfertigen.
• Die Übergangsregelungen (§ 118 Abs.1 b EnWG i.V.m. § 23a EnWG) begründen keinen generellen Anspruch des Netzbetreibers auf ausschließliche Zukunftswirkung der Genehmigung; die Regulierungsbehörde kann insbesondere Preissenkungen rückwirkend durchsetzen.
• Ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt, wenn die Antragstellerin weder eine unbillige Härte darlegt noch sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erkennbar.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Genehmigung von Netznutzungsentgelten und Ablehnung aufschiebender Wirkung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach § 77 Abs. 3 EnWG kommt nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder bei unbilliger Härte in Betracht; beide Voraussetzungen müssen im summarischen Verfahren dargetan werden. • Eine Genehmigung nach § 23a EnWG kann — auch bei Erstanträgen — durch die Regulierungsbehörde mit Rückwirkung erteilt werden, soweit das Gesetz keine ausdrückliche Rückwirkungsverweigerung enthält und die Zielsetzungen des EnWG dies rechtfertigen. • Die Übergangsregelungen (§ 118 Abs.1 b EnWG i.V.m. § 23a EnWG) begründen keinen generellen Anspruch des Netzbetreibers auf ausschließliche Zukunftswirkung der Genehmigung; die Regulierungsbehörde kann insbesondere Preissenkungen rückwirkend durchsetzen. • Ein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entfällt, wenn die Antragstellerin weder eine unbillige Härte darlegt noch sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erkennbar. Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Stromnetzes und beantragte die Genehmigung von Netznutzungsentgelten nach § 23a EnWG. Die Regulierungsbehörde erließ am 17.07.2006 einen Bescheid, der die Entgelte befristet vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 genehmigte und damit formell rückwirkend wirkte. Die Antragstellerin hielt die Rückwirkung für rechtswidrig und erhob Beschwerde sowie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 77 Abs. 3 EnWG. Sie machte geltend, das Gesetz sehe für Erstanträge eine schrittweise Fristenstaffelung vor (3+6 Monate) und erlaube nicht die materielle Rückwirkung der Genehmigung; eine vorläufige Festsetzung nach § 32 Abs.2 StromNEV sei nicht erfolgt. Die Regulierungsbehörde verteidigte die Rückwirkung mit Verweis auf die Zielsetzungen des EnWG und die Auslegung der Übergangsregelungen. Das Gericht prüfte summarisch, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte vorliegen. • Anwendbares Prüfungsmaß ist die summarische Kontrolle nach § 77 Abs.3 EnWG; aufschiebende Wirkung ist anzunehmen, wenn die Aufhebung der Verfügung überwiegend wahrscheinlich erscheint. • Die Antragstellerin hat keine unbillige Härte i.S. des § 77 Abs.3 Nr.3 EnWG substantiiert dargetan; die LRB hat insoweit zu Recht mangelnden Vortrag gerügt. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids i.S. des § 77 Abs.3 Nr.2 EnWG bestehen nicht. Zwar ist umstritten, ob § 23a Abs.5 EnWG und § 118 Abs.1 b EnWG Rückwirkung ausschließen; die Normen enthalten jedoch keine ausdrückliche Rückwirkungsverweigerung. • Die Auslegung des EnWG erfolgt unter Berücksichtigung seiner Ziele (preisgünstige, sichere Versorgung, Wettbewerbsschutz). Diese Zielsetzungen sprechen dafür, die Regulierungsbehörde zu befugen, eine Genehmigung auch mit Rückwirkung zu erteilen, um Preissenkungen auch rückwirkend durchzusetzen und Umgehungen durch verspätete oder unvollständige Anträge zu verhindern. • § 23a Abs.5 EnWG schützt das Außenverhältnis zwischen Netzbetreibern und Durchleitern und enthält mit Satz 2 die Möglichkeit vorläufiger Entgelthöchstsätze; dies nimmt eine Rückwirkung nicht aus. • Die in § 23a Abs.3 S.1 normierte Antragspflicht des Netzbetreibers betrifft überwiegend Folgeanträge; sie begründet keine Anforderung, dass eine Genehmigung erst sechs Monate nach Antragstellung wirksam werden dürfe. • Vor dem Hintergrund der Übergangsfrist des § 118 Abs.1 b EnWG ist dem Netzbetreiber Zeit für die Antragstellung eingeräumt, diese Schutzwirkung stellt aber keinen generellen Vertrauensschutz gegen eine frühere Entscheidung der Behörde dar. • Die Antragstellerin hat kein schutzwürdiges Vertrauen in eine ausschließlich zukunftsbezogene Entscheidung begründet; sie war verpflichtet, fristgerecht zu beantragen und musste mit einer rückwirkenden Entscheidung rechnen. • Vor dem summarischen Prüfungsmaßstab überwiegt nicht die Wahrscheinlichkeit einer Aufhebung des Bescheids; daher ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid der Regulierungsbehörde vom 17.07.2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat weder eine unbillige Härte dargetan noch lagen im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vor. Das Gericht sieht die Regulierungsbehörde befugt, eine Genehmigung auch mit Rückwirkung zu erteilen; die Übergangs- und Antragspflichten des EnWG verhindern nicht grundsätzlich eine solche Rückwirkung. Die Rechtsbeschwerde im Hilfsverfahren wird nicht zugelassen; Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.