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Beschluss

8 W 388/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds nach §103 Abs.3 AktG setzt einen in der Person liegenden wichtigen Grund voraus, dessen Vorliegen im Rahmen unbestimmter Rechtsbegriffe wertend zu prüfen ist. • Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Weitergabe vertraulicher Aufsichtsratinformationen kann einen solchen wichtigen Grund darstellen, wenn die Weitergabe in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang dem Inhalt vertraulicher Verhandlungen Gewicht verleiht. • Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht eigenverantwortlich entscheiden, welche Aufsichtsratinformationen nicht vertraulich sind; die objektive Interessenlage der Aktiengesellschaft ist maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Abberufung wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im Aufsichtsrat • Die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds nach §103 Abs.3 AktG setzt einen in der Person liegenden wichtigen Grund voraus, dessen Vorliegen im Rahmen unbestimmter Rechtsbegriffe wertend zu prüfen ist. • Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Weitergabe vertraulicher Aufsichtsratinformationen kann einen solchen wichtigen Grund darstellen, wenn die Weitergabe in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang dem Inhalt vertraulicher Verhandlungen Gewicht verleiht. • Ein Aufsichtsratsmitglied kann nicht eigenverantwortlich entscheiden, welche Aufsichtsratinformationen nicht vertraulich sind; die objektive Interessenlage der Aktiengesellschaft ist maßgeblich. Der Antragsgegner ist seit Jahren Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der C. AG und zugleich Mitglied verschiedener Betriebsorgane. Der Aufsichtsrat beantragte seine gerichtliche Abberufung nach §103 Abs.3 AktG, weil der Antragsgegner vertrauliche Informationen über das Projekt „F.“ aus einer Aufsichtsratssitzung an den Betriebsrat weitergegeben habe. Der Antragsgegner behauptete, er habe nur bereits in Betriebsversammlungen oder Gremien der Geschäftsleitung bekanntgewordene Tatsachen wiedergegeben und lediglich eigene Schlüsse gezogen; er machte seine Vielzahl von Funktionen und deren Informationszugang geltend. Das Amtsgericht sprach die Abberufung aus; das Landgericht bestätigte dies und sah in der Weitergabe eine grobe Pflichtverletzung. Der Antragsgegner richtete daraufhin eine sofortige weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung. • Zulässigkeit: Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft (§103 Abs.3 S.4 AktG, §§27,29 FGG) und überprüft nur Rechtsverletzungen des Beschwerdegerichts. • Prüfmaßstab: Bei unbestimmten Rechtsbegriffen wie dem "wichtigen Grund" ist die Subsumption der festgestellten Tatsachen durch das Beschwerdegericht überprüfbar; festgestellte Tatsachen selbst sind bindend. • Tatbestandliche Würdigung: Das Landgericht hat den Sachvortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und geprüft; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. • Vertraulichkeit und Gewichtung der Äußerungen: Die vom Beschwerdeführer in der Betriebsratssitzung gemachten Hinweise standen in zeitlichem Zusammenhang mit der Aufsichtsratssitzung und verliehen den Äußerungen ein besonderes Gewicht, das über bloße Gerüchte hinausging. • Bewusstseinsmoment: Die Aussage, Informationen seien vertraulich und nicht zu protokollieren, lässt den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer das Geheimhaltungsgebot bewusst war. • Keine Entscheidungsbefugnis des Mitglieds: Ein Aufsichtsratsmitglied darf nicht eigenmächtig bestimmen, welche Informationen geheimhaltungsbedürftig sind; maßgeblich ist eine objektive Interessenbetrachtung der Aktiengesellschaft. • Rechtsfolgen: Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Abberufung wegen grober Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gerechtfertigt; das Landgericht hat den unbestimmten Rechtsbegriff zutreffend ausgefüllt. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die Abberufung vom Amtsgericht und die Bestätigung durch das Landgericht bleiben bestehen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Weitergabe vertraulicher Aufsichtsratinformationen in der gegebenen Konstellation eine gravierende Pflichtverletzung darstellt und den Verbleib des Mitglieds im Aufsichtsrat bis zum Sitzungsende unzumutbar macht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert der Beschwerde wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.