Urteil
3 U 103/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein mehrdeutiges Nebenangebot, das die geforderten Mengenspezifikationen und Preisaufschlüsselungen nicht enthält, kann nach §25 Nr.1 Abs.1b VOB/A von der Wertung ausgeschlossen sein.
• Bei öffentlichen Vergaben nach VOB/A hat der Auftraggeber kein Ermessen, ein zwingend auszuschließendes Angebot dennoch zu werten; Bewerbungsbedingungen können dies nicht aushebeln.
• Für das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrags ist eine objektiv annahmefähige Willenserklärung erforderlich; eine einseitig zu Gunsten des Auftraggebers ausgelegte Interpretation stellt keine Annahme dar.
• Ein Zuschlag, der auf einer Auslegung eines mehrdeutigen Angebots beruht, ist rechtlich als Ablehnung und neues Angebot (§150 Abs.2 BGB) zu werten, wenn die Auslegung nicht dem objektiven Empfängerhorizont entspricht.
Entscheidungsgründe
Keine Annahme bei mehrdeutigem Nebenangebot; Ausschlusspflicht nach §25 VOB/A • Ein mehrdeutiges Nebenangebot, das die geforderten Mengenspezifikationen und Preisaufschlüsselungen nicht enthält, kann nach §25 Nr.1 Abs.1b VOB/A von der Wertung ausgeschlossen sein. • Bei öffentlichen Vergaben nach VOB/A hat der Auftraggeber kein Ermessen, ein zwingend auszuschließendes Angebot dennoch zu werten; Bewerbungsbedingungen können dies nicht aushebeln. • Für das Zustandekommen eines zivilrechtlichen Vertrags ist eine objektiv annahmefähige Willenserklärung erforderlich; eine einseitig zu Gunsten des Auftraggebers ausgelegte Interpretation stellt keine Annahme dar. • Ein Zuschlag, der auf einer Auslegung eines mehrdeutigen Angebots beruht, ist rechtlich als Ablehnung und neues Angebot (§150 Abs.2 BGB) zu werten, wenn die Auslegung nicht dem objektiven Empfängerhorizont entspricht. Die Klägerin (öffentlicher Auftraggeber) schrieb Bauleistungen für die Zipfelbachtalbrücke nach VOB/A aus. Die Beklagte reichte ein Hauptangebot und einen Sondervorschlag (Nebenangebot) ein; der Sondervorschlag enthielt für mehrere Positionen nur die Mengenangabe "1 m²" und einen Pauschalpreis statt der verlangten Aufschlüsselung nach Mengen und Einzelpreisen. Die Vergabestelle forderte Klarstellungen; die Beklagte verweigerte die Offenlegung von Mengenansätzen und Einheitspreisen und erklärte später, ihr Angebot enthalte Rechenfehler. Die Klägerin erteilte der Beklagten den Zuschlag, änderte dabei aber intern die Mengenbezeichnungen und wertete das Nebenangebot so, dass vermeintlich ein Vertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte lehnte die Auftragserfüllung ab und focht ihr Angebot an. Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen Nichterfüllung, das Landgericht wies ab; die Berufung der Klägerin war erfolglos. • Anwendbares Recht und Prüfmaßstab: Öffentliche Auftraggeber sind bei VOB/A-Ausschreibungen an die Vorgaben des §21 und §25 VOB/A gebunden; fehlende Preisangaben können nach §25 Nr.1 Abs.1b VOB/A zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen sein. • Nebenangebote unterliegen denselben Anforderungen wie Hauptangebote; sie müssen so ausgestaltet sein, dass der Auftraggeber ohne besondere Schwierigkeiten die erforderliche Vergleichswertung vornehmen kann. • Im vorliegenden Fall fehlte die geforderte Aufschlüsselung nach Mengenansätzen und Einzelpreisen in mehreren Positionen des Sondervorschlags; die Beklagte verweigerte auf Nachfrage die Nachreichung, woraufhin der Ausschluss geboten war. • Die Klägerin hatte kein Ermessen, ein nach VOB/A zwingend auszuschließendes Angebot trotzdem zu werten; eine Regelung in den Bewerbungsbedingungen kann die zwingenden Vorschriften der VOB/A nicht außer Kraft setzen. • Zudem scheiterte ein zivilrechtlicher Vertrag daran, dass die Zuschlagserteilung eine Auslegung des mehrdeutigen Angebots zugunsten der Klägerin darstellte, die nicht dem objektiven Verständnis des Angebotsempfängers entsprach. Nach §145 ff. BGB war daher keine wirksame Annahme gegeben. • Das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte, dass die streitigen Positionen inhaltlich mehrdeutig waren und unterschiedlich ausgelegt werden konnten; die Klägerin hat das Angebot in ihrem günstigsten Sinne ausgelegt, sodass die Zuschlagserteilung als Ablehnung und neues Angebot gemäß §150 Abs.2 BGB anzusehen ist. • Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheidet deshalb aus, weil kein wirksamer Vertragsschluss vorliegt. Die Frage einer wirksamen Anfechtung der Beklagten war für das Ergebnis nicht mehr entscheidungserheblich. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es liegt kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung vor, weil ein wirksamer Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Sondervorschlag der Beklagten war wegen fehlender Mengenspezifikationen und Preisaufschlüsselungen nach §25 Nr.1 Abs.1b VOB/A von der Wertung auszuschließen, und die Klägerin hat das mehrdeutige Nebenangebot zu ihrem eigenen Vorteil ausgelegt, ohne dass diese Auslegung dem objektiven Empfängerhorizont entsprach. Die Zuschlagserteilung stellt daher keine Annahme dar, sondern rechtlich eine Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot, das von der Beklagten nicht akzeptiert wurde; daraus folgt kein Anspruch auf Ersatz der behaupteten Mehrkosten.