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Beschluss

8 WF 96/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr, wenn keine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben ist. • Die persönliche Anhörung von Eltern in Sorgerechtsverfahren (§ 50a Abs.1 Satz 2 FGG) ist nicht gleichbedeutend mit einer gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung im kostenrechtlichen Sinn. • Die Auslegung des § 44 WEG durch den BGH, wonach im Wohnungseigentumsrecht regelmäßig eine mündliche Verhandlung anzunehmen ist, lässt sich nicht auf sonstige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen.
Entscheidungsgründe
Keine Terminsgebühr ohne gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung • Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsteht grundsätzlich keine Terminsgebühr, wenn keine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben ist. • Die persönliche Anhörung von Eltern in Sorgerechtsverfahren (§ 50a Abs.1 Satz 2 FGG) ist nicht gleichbedeutend mit einer gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung im kostenrechtlichen Sinn. • Die Auslegung des § 44 WEG durch den BGH, wonach im Wohnungseigentumsrecht regelmäßig eine mündliche Verhandlung anzunehmen ist, lässt sich nicht auf sonstige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen. Die Beteiligte Ziffer 1 rügte die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten des Amtsgerichts in einem Sorgerechtsverfahren und suchte die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG durch Erinnerung herbeizuführen. Im Sorgerechtsverfahren wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt; das Gericht hörte nur einen der beiden Söhne persönlich an und die Eltern wurden nach § 50a Abs.1 FGG in der Regel persönlich angehört. Das Amtsgericht lehnte die Erhebung der Terminsgebühr ab. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1, die geltend machte, die persönliche Anhörung rechtfertige die Terminsgebühr; sie verwies auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Wohnungseigentumsrecht. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat über die sofortige Beschwerde entschieden. • Anwendbarkeit der Regelung: Nach einhelliger Auffassung sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Verfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung im Sinne der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG vorgeschrieben ist. • Abgrenzung persönliche Anhörung vs. mündliche Verhandlung: § 50a Abs.1 Satz 2 FGG schreibt zwar die persönliche Anhörung der Eltern in Sorgerechtsverfahren vor, diese Vorschrift dient jedoch der Ermöglichung eines persönlichen Eindrucks des Gerichts und nicht primär der Gewährung rechtlichen Gehörs; sie ist deshalb nicht gleichzusetzen mit der Anordnung einer mündlichen Verhandlung im gebührenrechtlichen Sinne. • Reichweite von BGH-Entscheidungen: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die für das Wohnungseigentumsrecht (§ 44 WEG) eine Regelung zur mündlichen Verhandlung annimmt, stützt sich auf die besondere Zielsetzung des WEG und lässt sich nicht ohne Weiteres auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder das FGG übertragen. • Auslegung der Gebührenvorschrift: Die Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG knüpft an das Erfordernis einer gesetzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung an; eine Ausdehnung auf Fälle, in denen nur eine persönliche Anhörung vorgeschrieben ist, ist nicht geboten. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Damit war die Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung zu Recht zurückgewiesen; für das Sorgerechtsverfahren ist keine Terminsgebühr entstanden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hatte zu Recht die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr.3104 VV RVG abgelehnt. Begründend liegt zugrunde, dass im vorliegenden Sorgerechtsverfahren keine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung stattfand, sondern lediglich eine persönliche Anhörung nach § 50a Abs.1 FGG, welche nicht gleichzusetzen ist mit einer mündlichen Verhandlung im kostenrechtlichen Sinn. Die Berufung auf Entscheidungen des BGH zum Wohnungseigentumsrecht greift nicht, da diese auf die besondere Regelung des § 44 WEG beschränkt sind. Daher entstehen keine Gebührenansprüche für einen Verfahrensbevollmächtigten; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei und außergerichtliche Kosten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.