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Beschluss

4 Ss 592/05

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat am 24. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - 11. kleine Strafkammer - Hechingen vom 02. November 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hechingen zurückverwiesen. Gründe I. 1 Das Amtsgericht Sigmaringen verurteilte den Angeklagten am 09. Februar 2004 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung setzte es nicht zur Bewährung aus. Auf die Sprungrevision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts dieses Urteil mit Beschluss vom 21. Juli 2004 im Strafausspruch nebst den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Sigmaringen zurückverwiesen. Der Schuldspruch ist damit rechtskräftig. Am 29. August 2005 wurde der Angeklagte wiederum zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten ohne Bewährung verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 29. August 2005 als unbegründet verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. II. 2 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 3 1. Die Strafkammer hat bei der Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten die vergleichsweise lange Verfahrensdauer, durch welche der Angeklagte mit Blick auf die drohenden Konsequenzen aus seinem neuerlichen Fehlverhalten (Widerruf der Straf(rest)aussetzung zur Bewährung in zwei anderen Verfahren) psychisch erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden sei, strafmildernd in Ansatz gebracht. Dem drohenden Widerruf der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 17. Oktober 1996 und der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 16. April 2002 in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Hechingen (dessen Datum und dessen Eintritt der Rechtskraft nicht mitgeteilt werden) kommt vorliegend im Hinblick auf die Wirkungen der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) besondere Bedeutung zu, da die Strafen, die danach zu vollstrecken wären, insgesamt über viereinhalb Jahre ausmachen (vgl. zur Berücksichtigung drohender Widerrufe aus anderen Verfahren bei der Strafzumessung OLG Stuttgart, Beschluss vom 09. Februar 2006 - 1 Ss 575/05; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 374; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825). Die Strafkammer lässt diesen Gesichtspunkt aber nur in dem o.a. Nebensatz in ihre Überlegungen einfließen. Hieraus kann nicht entnommen werden, dass sie ihn als eigenständigen Strafzumessungsgrund in Ansatz gebracht hat. Dies ist nicht genügend und damit rechtsfehlerhaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, wenn sie diesen Gesichtspunkt berücksichtigt hätte. 4 Darüber hinaus hat das Landgericht folgendes ausgeführt (S. 8 3. Absatz): 5 „Auch war dem Angeklagten zu Gute zu halten, dass er sich seit der Tat rechtstreu und - schenkt man seinen Beteuerungen Glauben - rauschgiftabstinent verhielt.“ 6 Die Formulierung „schenkt man seinen Beteuerungen Glauben“ lässt besorgen, dass die Kammer die für den Angeklagten günstige Feststellung tatsächlich nicht strafmildernd in ihre Abwägungen einbezogen hat, obwohl dies rechtlich geboten wäre. 7 2. Auch die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, sind zu beanstanden. 8 Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (§ 56 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht nämlich nicht den Umstand berücksichtigt, dass der Angeklagte seit Begehung der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, also seit dem 12. Juni 2003, strafrechtlich nicht mehr aufgefallen ist und insbesondere (vgl. die vorstehenden Ausführungen) keine neuen Straftaten nach dem BtMG bekannt geworden sind. Die Strafkammer hat nur bedacht, dass der Angeklagte seit Ende 1999 in vergleichsweise stabilen Verhältnissen lebt. Gleichwohl hat sie vor dem Hintergrund seines „neuerlichen“ einschlägigen Versagens eine Strafaussetzung versagt (Urteilsgründe S. 9 unten). Hiervon kann angesichts der Feststellung der seitherigen Straffreiheit aber keine Rede sein. Die Annahme einer günstigen Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB liegt vielmehr nahe, wenn dieser wichtige Umstand („Verhalten nach der Tat“, vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB) in die Abwägung einbezogen wird.