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Beschluss

16 UF 7/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag nach der seinerzeitigen Entdynamisierungsmethode zu berücksichtigen. • Eine Billigkeitskürzung nach §1587h Nr.1 BGB kann wegen der unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlung von Betriebsrente und Ausgleichsrente geboten sein; maßgeblich sind die anteiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen. • Eine Billigkeitskürzung bleibt unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur insoweit geboten, als die Belastung für den Ausgleichspflichtigen evident unzumutbar ist. • Fälligkeitsvoraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §1587g BGB sind mit Rentenbeginn gegeben; Rückforderung ist ab Verzug oder Rechtshängigkeit nach §§1587k Abs.1, 1585b Abs.2 BGB möglich.
Entscheidungsgründe
Billigkeitskürzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente wegen Beitragsbelastung • Bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich ist der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilbetrag nach der seinerzeitigen Entdynamisierungsmethode zu berücksichtigen. • Eine Billigkeitskürzung nach §1587h Nr.1 BGB kann wegen der unterschiedlichen beitragsrechtlichen Behandlung von Betriebsrente und Ausgleichsrente geboten sein; maßgeblich sind die anteiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Ausgleichspflichtigen. • Eine Billigkeitskürzung bleibt unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse nur insoweit geboten, als die Belastung für den Ausgleichspflichtigen evident unzumutbar ist. • Fälligkeitsvoraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §1587g BGB sind mit Rentenbeginn gegeben; Rückforderung ist ab Verzug oder Rechtshängigkeit nach §§1587k Abs.1, 1585b Abs.2 BGB möglich. Die Parteien waren seit 1962 verheiratet; die Scheidung wurde 1993 rechtskräftig. Öffentlich-rechtlich erfolgte ein teilweiser Splitting-Ausgleich zugunsten der Ehefrau; verbleibende Anwartschaften der Betriebsrente des Ehemannes blieben für den schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Beide Parteien beziehen Altersrenten; die Ehefrau seit Juli 2002 und stellte im November 2002 Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Das Familiengericht setzte dem Ehemann eine Ausgleichsrente ab Juli 2002 fest; der Ehemann legte Beschwerde ein. Der BGH hob teilweise auf und verwies zurück zur Prüfung der Voraussetzungen der §§1587h, 1587k Abs.1 i.V.m. §1585b Abs.2 BGB. Das OLG holte ergänzende Auskünfte, insbesondere über die Höhe der Betriebsrente und die vom Ehemann zu zahlenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, ein und beurteilte die Frage einer Billigkeitskürzung der Ausgleichsrente. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Ehemannes war statthaft, frist- und formgerecht; der Senat änderte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nur im in der Beschlussformel bezeichneten Umfang. • Berücksichtigung des Teilausgleichs: Der bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichene Teilausgleich ist nach der vom BGH nicht beanstandeten Entdynamisierungsmethode zu berücksichtigen; der hierauf entfallende Abzug wurde berechnet und vom Senat beibehalten. • Grundsatz der Bruttobelassung vs. Billigkeit: Grundsätzlich ist der ehezeitanteilige Anteil der Betriebsrente mit dem Bruttobetrag auszugleichen. Wegen unterschiedlicher beitragsrechtlicher Behandlung (Betriebsrente beitragspflichtig in voller Höhe, Ausgleichsrente beim Empfänger nicht) kann nach §1587h Nr.1 BGB aus Billigkeitsgründen eine Kürzung geboten sein, wenn dadurch der Halbteilungsgrundsatz evident verletzt würde. • Kürzungsmethode: Eine mögliche Billigkeitskorrektur bemisst sich am Verhältniswert der Ausgleichsrente zur Gesamtbetriebsrente; multipliziert mit den vom Ausgleichspflichtigen getragenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ergibt sich der Abzugsbetrag. • Einzelfallbewertung: Bis Mitte 2003 führte die Abweichung zwischen zugesprochenem Betrag und möglicher Kürzung nur zu geringen Differenzen, sodass keine unbillige Überforderung des Ehemannes vorlag und eine Kürzung entbehrlich war. • Änderung durch Beitragserhöhung: Ab 2004 stiegen die vom Ehemann zu tragenden Beiträge deutlich, wodurch die prozentuale und absolute Abweichung so erheblich wurde, dass Billigkeit eine Kürzung nach §1587h erforderte. • Fälligkeit und Rückwirkung: Die Voraussetzungen des §1587g BGB lagen mit Rentenbeginn vor; die Ehefrau hat den Ehemann rechtzeitig über ihren Rentenbeginn und ihren Anspruch informiert, sodass Ausgleichsansprüche rückwirkend ab Zugang der Mahnung geltend gemacht werden können und Rückstände ab Verzug/Rechtshängigkeit entstanden sind. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Ehemann der Ehefrau bis März 2006 ein rückständiger Ausgleichsbetrag von 8.508,72 EUR zu zahlen hat und ab 1. April 2006 eine gekürzte Ausgleichsrente von monatlich 184,12 EUR zu leisten ist. Der Senat hat die bisherige Berechnung des Teilausgleichs bestätigt, jedoch aus Billigkeitsgründen nach §1587h Nr.1 BGB die Ausgleichsrente ab 2004 um den anteiligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag des Ausgleichspflichtigen gekürzt. Die Fälligkeit der Ansprüche beginnt mit Zugang der Mahnung über den Rentenbeginn der Ehefrau; für Juli 2002 schuldet der Ehemann aus prozessualen Gründen einen geringeren, nicht angegriffenen Betrag. Die Gerichtskostenentscheidung berücksichtigt den unterschiedlichen Erfolg der Rechtsmittel; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.