Beschluss
19 W 12/06
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 1.2.2006 – 5 O 272/05 – wird z u r ü c k g e w i e s e n . Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Beschwerdewert: EUR 2.160,-- Gründe 1 Die sofortige Beschwerde ist gem. § 252 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 Die in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO vorgenommene Aussetzung der Hauptsacheverfahren ist ermessensfehlerfrei erfolgt. 3 Dass das unter dem Aktenzeichen 5 OH 31/04 beim Landgericht Ellwangen zwischen denselben Parteien anhängige selbständige Beweisverfahren hinsichtlich der einzeln aufgeführten Bauvorhaben nicht vorgreiflich wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. 4 Tatsächlich ist in dem selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu denselben Mängeln angeordnet, die auch in den vorliegenden Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich sind. Damit ist die die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO rechtfertigende Vorgreiflichkeit der Tatsachenfeststellung durch Beweiserhebung gegeben (KG Berlin KGR 2000, 266; OLG München NJW-RR 1998, 576). 5 Dass eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO analog in der vorliegenden Konstellation zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 10.7.2003, VI ZB 32/02, dort Seite 4, und vom 29.4.2004, VI ZB 39/03, dort Seite 4 erkennen lassen, wenn auch nicht abschließend entschieden. 6 Da die im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme nach § 493 ZPO in den vorliegenden Hauptsacheverfahren verbindlich ist, entspricht es der Prozessökonomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. 7 Allein der Umstand, dass die Klägerin die Klageerhebung hätte unterlassen können, rechtfertigt es nicht, auf die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO zu verzichten. 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. 9 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten, da die Frage der entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO in der vorliegenden Konstellation streitig und vom Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden ist. 10 Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist gem. § 3 ZPO in Höhe von 1/5 des Hauptsachewertes geschätzt (Zöller, ZPO Kommentar, 25. Aufl., 2005, § 3, Rn 16, Stichwort „Aussetzungsbeschluss“).