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Beschluss

8 WF 36/06

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.2 ZPO ist aufzuheben, wenn die geforderten ergänzenden Angaben und Belege im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. • Eine Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei ist nach §120 Abs.4 Satz3 ZPO ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre verstrichen sind, es sei denn, das Änderungsverfahren wurde rechtzeitig vor Ablauf der Frist eingeleitet. • Verzögerungen im Abänderungsverfahren können sowohl der Partei als auch dem Gericht anzulasten sein; hat das Gericht Mitwirkungspflichten schuldhaft verzögert, kann dies eine nachteilige Abänderung verhindern.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe bei nachgereichten Unterlagen • Die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe nach §124 Nr.2 ZPO ist aufzuheben, wenn die geforderten ergänzenden Angaben und Belege im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden. • Eine Änderung der bewilligten Prozesskostenhilfe zum Nachteil der Partei ist nach §120 Abs.4 Satz3 ZPO ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre verstrichen sind, es sei denn, das Änderungsverfahren wurde rechtzeitig vor Ablauf der Frist eingeleitet. • Verzögerungen im Abänderungsverfahren können sowohl der Partei als auch dem Gericht anzulasten sein; hat das Gericht Mitwirkungspflichten schuldhaft verzögert, kann dies eine nachteilige Abänderung verhindern. Die Antragstellerin erhielt Prozesskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren, das 2001 rechtskräftig beendet wurde. Das Amtsgericht forderte wiederholt Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie Belege; die Antragstellerin reichte zunächst Unterlagen ein, reagierte aber nicht stets zeitnah auf weitere Nachforderungen. Wegen fehlender oder unvollständiger Auskünfte hob der Rechtspfleger des Amtsgerichts am 12.08.2004 die Prozesskostenhilfe auf. Die Antragstellerin legte danach ergänzende Gehaltsabrechnungen und Angaben zu Unterhaltszahlungen und Darlehensraten vor und erhob sofortige Beschwerde. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Aufhebung zu Recht ergangen sei und ob eine nachteilige Abänderung der Bewilligung noch möglich sei. • Zulässigkeit: Das Schreiben der Antragstellerin vom 01.09.2004 ist als sofortige Beschwerde auszulegen und ist begründet. • Aufhebungsvoraussetzung (§124 Nr.2 ZPO): Die Aufhebung wegen Nichtabgabe der Erklärung nach §120 Abs.4 Satz2 ZPO ist nur gerechtfertigt, solange die Partei die vollständigen Angaben und Belege nicht nachreicht; Nachreichung im Beschwerdeverfahren ist möglich und hier erfolgt, sodass die Aufhebung keinen Bestand hat. • Vierjahresfrist (§120 Abs.4 Satz3 ZPO): Eine Änderung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung vier Jahre vergangen sind; diese Frist war am 18.05.2005 abgelaufen. • Fristverschulden: Eine Abänderung nach Fristablauf käme nur in Betracht, wenn das Änderungsverfahren rechtzeitig vor Fristende begonnen wurde. Zwar wurde das Verfahren 11/2003 eingeleitet und Verzögerungen sind überwiegend auf die Antragstellerin zurückzuführen, doch hat auch das Amtsgericht Verfahrensschritte unangemessen verzögert. • Haftung für Verzögerungen: Da das Amtsgericht durch verzögerte Mahnschreiben und verspätete Vorlage des Rechtsmittels Mitverantwortung für den Fristablauf trägt, kann die Bewilligung nicht mehr zu Ungunsten der Antragstellerin abgeändert werden. • Ergebnis der Gebührenentscheidung: Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg: Der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Heidenheim vom 12.08.2004, mit dem die Prozesskostenhilfe aufgehoben worden war, wurde aufgehoben. Die vom Amtsgericht zuletzt geforderten Angaben und Belege wurden im Beschwerdeverfahren vorgelegt, sodass die Aufhebung nach §124 Nr.2 ZPO nicht aufrechterhalten werden kann. Eine nachteilige Abänderung der bewilligten Prozesskostenhilfe ist zudem wegen Ablauf der Vierjahresfrist nach §120 Abs.4 Satz3 ZPO ausgeschlossen; das Gericht hat die Verzögerungen im Verfahren teilweise mitzuverantworten, sodass eine Anordnung von Ratenzahlungen nicht mehr in Betracht kommt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.