Urteil
12 U 44/03
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 5. Februar 2003 wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des für die Kläger aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 95.000,00 EUR Gründe A 1 Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Beklagte gegen die Kläger, Mitglieder einer Anwaltssozietät, einen Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung eines Mandats hat. Dieses Mandat betraf ein sozialgerichtliches Verfahren, in dem der Beklagte beantragte, festzustellen, dass bei ihm eine Depression und psychosomatische Störungen Folgen eines Arbeitsunfalls vom 14. Mai 1997 sind. Mit dem Schadensersatzanspruch hat der Beklagte gegen die von den Klägern eingeklagte, im Berufungsverfahren nicht streitige Honorarforderung von 1.456,06 EUR aufgerechnet. Widerklagend verlangt der Beklagte von den Klägern die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 81.354,18 EUR sowie die Feststellung, dass die Kläger zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sind. 2 1. Die Anwaltssozietät … , deren Mitglieder die Kläger sind, vertrat den Beklagten in dem beim Landgericht Rottweil - Az: 2 O 386/01 - geführten Rechtsstreit des Herrn W. gegen den Beklagten. Die Kläger verlangen im vorliegenden Rechtsstreit vom Beklagten mit der zunächst beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen erhobenen Klage für ihre anwaltliche Tätigkeit gemäß ihrer Kostenrechnung vom 7. März 2002 (Bl. 7 d. A.) die Zahlung von 1.456,06 EUR. 3 Der vom Beklagten gegen die Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 4 Der am ... Dezember 1941 geborene Beklagte war seit 1. Juli 1986 als Vertriebsleiter bei der Fa. H. F. GmbH (künftig: H.) beschäftigt und hatte seit 1. Januar 1987 Prokura. Wegen rückläufiger Auftragseingänge und Umsätze des H. wurde im 2. Halbjahr 1996 und im 1. Halbjahr 1997 (u. a.) erörtert, wie der Vertrieb des Unternehmens erfolgreicher organisiert und durchgeführt werden könne. In dem am 6. Mai 1997 übergebenen Schreiben des H. vom 30. April 1997 (Anl. zu Bl. 147 d. A.) wurde der Beklagte von der Geschäftsführung aufgefordert, zu angeführten „Schwachstellen im Vertrieb und Ihrem persönlichen Bereich“ bis 15. Mai 1997 Stellung zu nehmen. Am 14. Mai 1997 fand aufgrund einer vorangegangenen mündlichen Verabredung abends in der Gaststätte B. in F. ein Gespräch zwischen den beiden Geschäftsführern des H., dem inzwischen verstorbenen Herrn W. und dem Zeugen S., und dem Beklagten statt. Der Ablauf des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte macht geltend, er sei an diesem Abend für ihn überraschend massiv mit unberechtigten Vorwürfen konfrontiert und verbal angegriffen worden, weshalb er aufgrund eines hierbei erlittenen Schocks noch an diesem Abend vollkommen zusammengebrochen und in der Folge arbeitsunfähig krank geworden sei. Er ist der Auffassung, er habe an diesem Abend einen Arbeitsunfall erlitten. 5 Am 15. Mai 1997 suchte der Beklagte Dr. H., Facharzt für innere Medizin, auf. Er teilte dem H. am gleichen Tag mit, er sei arbeitsunfähig krank. Seither arbeitete er für das H. nicht mehr. Er befand sich vom 27. Mai 1997 bis 12. August 1997 zur stationären Behandlung in der G.-G.-Klinik, deren leitender Arzt Dr. K. den Beklagten bei der Aufnahme untersucht hatte. Das H. kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten durch Schreiben vom 8. Juli 1997 fristlos und durch Schreiben vom 18. August 1997 ordentlich zum 30. Juli 1998. Hiergegen erhob der Beklagte beim Arbeitsgericht - Kammern Villingen-Schwenningen - Kündigungsschutzklagen. In dem arbeitsgerichtlichen Prozess 9 Ca 353/97 schloss der Beklagte mit dem H. einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen zum 30. Juni 1998 beendet und der Beklagte von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt wurde. 6 Im Jahr 1999 lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft, die S. M.-Berufsgenossenschaft, Leistungen wegen einer Berufskrankheit oder wegen eines Arbeitsunfalls ab. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 erhob der Beklagte, vertreten durch die Sozietät B. & B.., beim Sozialgericht Reutlingen - S 8 U 3179/99 - Klage mit dem (zuletzt gestellten) Antrag, „bei ihm Depressionen und psychosomatische Störungen als Folge eines Arbeitsunfalls und/oder einer Berufskrankheit festzustellen“. Das Sozialgericht wies mit Urteil vom 16. November 2000 (Anl. K 1 zu Bl. 21 d. A.) die Klage ab. Hiergegen legte der Beklagte, vertreten durch die Sozietät B. & B., beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (künftig nur: Landessozialgericht) - L 7 U 18/01 - Berufung ein, mit der er den Feststellungsantrag, dass die „Depression und psychosomatische(n) Störungen ... Folge eines Arbeitsunfalls und/oder einer Berufskrankheit“ sind, weiter verfolgte. 7 Das Landessozialgericht holte von den Ärzten Dr. H., Dr. B., Dr. M. und Dr. K. schriftliche Zeugenaussagen ein. Nach deren Vorliegen wies es mit Verfügung vom 29. Juni 2001 darauf hin (Bl. 73 d. A. des LSG), es sehe keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen, für die Annahme eines Arbeitsunfalls seien auf eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkungen als allein wesentliche Ursache einer Gesundheitsstörung erforderlich; es fragte zugleich, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Hiervon unterrichtete der Kläger Ziff. 7 den Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2001 (Anl. K 6 zu Bl. 21 d. A.), in dem er ausführte, er sehe keine Erfolgsaussicht für die Berufung, insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Dr. K.. Er teilte dem Beklagten weiter mit, seines Erachtens könne auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, wegen der fehlenden Erfolgsaussicht nehme er an einer Verhandlung nicht teil. Am 16. Juli 2001 besprach der Kläger Ziff. 7 mit dem Beklagten die Erfolgsaussicht der Berufung. Er führte sodann gegenüber dem Landessozialgericht mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 aus, Dr. K. gehe zu Unrecht von einer beruflichen Anspannung des Beklagten seit Mitte 1996 aus, der Beklagte sei bis Mai 1997 keinerlei „Mobbing“ ausgesetzt gewesen, Dr. K. und Dr. H. seien nochmals zu hören (Bl. 77-79 d. A. des LSG). Der Beklagte bezeichnete in dem von ihm verfassten und beim Landessozialgericht eingereichten Schriftsatz vom 9. August 2001 (Anl. K 5 zu Bl. 21 d. A.) die Stellungnahme des Dr. K. als falsch und beantragte die Einholung eines Gutachtens eines „unabhängigen Sachverständigen“. Der Kläger Ziff. 7 übersandte mit seinem Schriftsatz vom 10. August 2001 den vom Beklagten verfassten Schriftsatz dem Landessozialgericht mit dem Bemerken, dieser Schriftsatz werde zum klägerischen Vortrag gemacht. Am 16. August 2001 fand beim Landessozialgericht die mündliche Verhandlung statt, an der der Beklagte selbst teilnahm, nicht jedoch einer der Kläger. In das Sitzungsprotokoll wurde der Antrag des Beklagten aufgenommen, die Geschäftsführer S. und W. als Zeugen zu bestimmten Äußerungen am 14. Mai 1997 zu vernehmen. 8 Mit dem im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündeten Urteil (Anl. K 2 zu Bl. 21 d. A.) wies das Landessozialgericht die Berufung des Beklagten als unbegründet zurück. Es stellte in dem Urteil aufgrund der Beweisaufnahme fest, der (hiesige) Beklagte habe bereits vor Mai 1997 auf die belastenden Arbeitsbedingungen psychisch reagiert, wobei es diese Feststellung vor allem auf die Stellungnahmen und die schriftliche Aussage des Dr. K. stützte. Aufgrund der Feststellung maß das Landessozialgericht dem Vorfall am 14. Mai 1997 keine die vorangegangenen, als Kränkung erlebten Ereignisse übersteigende Bedeutung bei und verneinte einen Arbeitsunfall (ebenso eine Berufskrankheit). Die von der Sozietät B. & B. für den Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (Anl. zu Bl. 117 d. A.) verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig (Anl. K 3 zu Bl. 21 d. A.). 9 Die Kläger haben beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, 1.456,06 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit an die Kläger zu bezahlen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte hat vorgetragen: 14 Er habe am 14. Mai 1997 einen als Arbeitsunfall zu wertenden psychischen Schockzustand erlitten, in dessen Folge er erkrankt sei. Die Kläger hätten in dem sozialgerichtlichen Verfahren pflichtwidrig versäumt, durch Stellung von Beweisanträgen, insbesondere durch einen Beweisantrag nach § 109 Abs. 1 SGG, auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens hinzuwirken. 15 Der Beklagte hat seinen Schaden, der ihm durch die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags bis 31. Juli 2002 entstanden sein soll, mit 171.095,00 DM (= 87.479,48 EUR) beziffert. Er hat mit dem Schadensersatzanspruch gegen die eingeklagte Honorarforderung aufgerechnet. 16 Der Beklagte hat widerklagend (zuletzt) beantragt: 17 1. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 81.302,00 EUR nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. Juli 2002 zu bezahlen. 18 2. Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der diesem über den in Ziff. 1 geltend gemachten Schaden hinaus entstanden ist und noch entsteht dadurch, dass in dem sozialgerichtlichen Verfahren des Beklagten gegen die S. M.-Berufsgenossenschaft, Az S 8 U 3179/99 des Sozialgerichts Reutlingen, Az L 7 U 18/01 Landessozialgericht Baden-Württemberg und Az B 2 U 285/01 B Bundessozialgericht, die S. M.-Berufsgenossenschaft M. nicht verurteilt wurde, bei dem Beklagten Depressionen und psychosomatische Störungen als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen. 19 Die Kläger haben beantragt, 20 die Widerklage abzuweisen. 21 Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten in dem sozialgerichtlichen Verfahren ihre anwaltlichen Pflichten nicht verletzt. Sie haben ferner vorgetragen, das Landessozialgericht habe auch im Ergebnis zutreffend einen Arbeitsunfall verneint. 22 Das Landgericht hat die Akten des Sozialgerichts Reutlingen und des Landessozialgerichts beigezogen. 23 Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts wird im Übrigen Bezug genommen. 24 2. Mit dem am 5. Februar 2003 verkündeten Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Kläger 1.456,06 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 6. Juli 2002 zu bezahlen. Zugleich hat es die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe gegen die Kläger keinen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten in dem sozialgerichtlichen Verfahren. Den Klägern könne nicht als Pflichtverletzung angelastet werden, dass sie einen Beweisantrag nach § 109 Abs. 1 SGG nicht gestellt hätten. Ein solcher Beweisantrag wäre ungeeignet gewesen und hätte gegenüber dem Ergebnis der vom Landessozialgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Ein weiteres Gutachten hätte nur dann Aussicht auf Erfolg gehabt, wenn sich - im Wege der Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Dr. K. - hätte ergeben können, dass dieser die Anamnese bei seiner schriftlichen Zeugenaussage unrichtig wiedergegeben habe. Hiervon hätten jedoch die Kläger nicht ausgehen können und müssen. Auch habe der Beklagte den Klägern nicht die Weisung erteilt, einen Beweisantrag zu stellen. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 25 3. Der Beklagte hat gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 13. Februar 2003 zugestellte Urteil des Landgerichts am 11. März 2003 Berufung eingelegt, die er mit dem am 2. April 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 26 Der Beklagte trägt vor: 27 Das Landgericht habe fehlerhaft eine Pflichtverletzung der Kläger bei der Wahrnehmung des Mandats in dem sozialgerichtlichen Verfahren verneint. Es habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Dr. K. der Aufforderung des Landessozialgerichts, auch die Karteikarte oder ähnliche ärztliche Behandlungsunterlagen vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Es sei eine Pflichtverletzung der Kläger gewesen, dass sie dieses Versäumnis des Dr. K. - wie auch die unvollständige Beantwortung der Beweisfragen - nicht beanstandet hätten. Unzutreffend habe das Landgericht außerdem angenommen, der Beklagte habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er (Beklagter) die von Dr. K. geschilderten Angaben bei der Anamnese nicht gemacht habe. Er habe den Kläger Ziff. 7 in der Besprechung am 16. Juli 2001 darauf hingewiesen. In dem beim Landessozialgericht eingereichten Schriftsatz vom 23. Juli 2001 (Anl. zu Bl. 113 d. A.) hätten die Kläger sodann ausgeführt, die Aussagen des Dr. K. zum Gespräch am 14. Mai 1997 und zu der beruflichen Anspannung des Klägers vor diesem Gespräch seien unzutreffend. Die Kläger hätten, wie ihr Schreiben vom 11. Dezember 2000 (Anl. zu Bl. 115 d. A.) zeige, gewusst, dass der sozialgerichtliche Rechtsstreit nur nach Einholung eines Gutachtens über die Ursachen und Folgen der Erkrankung für den Beklagten positiv entschieden werden könne. Sie hätten aber pflichtwidrig versäumt, beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht die notwendigen Beweisanträge, und zwar auch einen Beweisantrag nach § 109 SGG, in den vorbereitenden Schriftsätzen und in den mündlichen Verhandlungen zu stellen und dabei herauszuarbeiten, dass der Beklagte allein aufgrund der geschäftlichen Besprechung am 14. Mai 1997 mit den beiden Geschäftsführern des H. erwerbsunfähig erkrankt sei. Die Kläger hätten zu dem Antrag nach § 109 SGG den Leiter der Neurologie und Psychiatrie der Universitätsklinik F. benennen und die Einholung eines Gutachtens durch diesen Sachverständigen zum Beweis dafür beantragen können und müssen, dass der Beklagte nur aufgrund der geschäftlichen Besprechung am 14. Mai 1997 i.S.e. Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt sei. Richtigerweise hätte dann in dem sozialgerichtlichen Verfahren dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens, jedenfalls dem Antrag nach § 109 SGG, nachgegangen werden müssen. 28 Er habe am 14. Mai 1997 einen Arbeitsunfall erlitten. Er sei aufgrund der bei der Unterredung gegen ihn erhobenen, für ihn überraschenden Vorwürfe und verbalen, ehrkränkenden Attacken der beiden Geschäftsführer des H.. in einen Schockzustand geraten und allein aufgrund dieser Unterredung an diesem Abend psychisch zusammengebrochen, so dass er dann arbeitsunfähig krank geworden sei. Entgegen der schriftlichen Zeugenaussage des Dr. K. in dem sozialgerichtlichen Verfahren habe er vor dem 14. Mai 1997 nicht Reaktionen psychischer Art gezeigt und nicht an einer Depressivität oder an sonstigen psychischen Beeinträchtigungen gelitten. Von dem Inhalt des Schreibens vom 30. April 1997 habe er sich allerdings sehr zu Unrecht angegriffen gefühlt; er sei deshalb am Tag nach der Übergabe vor Wut heulend zur Arbeit gefahren. Es sei abgesprochen gewesen, dass die Vorhaltungen in dem Schreiben nicht Gegenstand der Unterredung am 14. Mai 1997 seien. Für ihn überraschend sei dann am 14. Mai 1997 von ihm doch eine Stellungnahme zu dem Schreiben verlangt worden. Auf seine Weigerung sei er ehrkränkend angegriffen worden. Auch sei ihm vorgeworfen worden, dem H. einen Schaden von nahezu 1 Mio. DM zugefügt zu haben. Seine berufliche Position sei bei der Unterredung in Frage gestellt worden. Hierfür habe er vor der Unterredung keine Anzeichen gesehen. Auseinandersetzungen mit der Geschäftsführung des H. wegen des Auftrags- und Umsatzrückgangs seien vor der Unterredung am 14. Mai 1997 sachlich gewesen. 29 Der Beklagte beziffert den ihm bis 31. Juli 2002 entstandenen Schaden im Berufungsverfahren mit 161.962,76 DM (= 82.810,24 EUR) und rechnet weiterhin mit diesem Schadensersatzanspruch gegen die (im Berufungsverfahren nicht streitige) Honorarforderung der Kläger auf. 30 Der Beklagte beantragt: 31 1. Das am 5. Februar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Rottweil wird aufgehoben. 32 2. Die Klage wird abgewiesen. 33 3. a) Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 81.354,18 EUR nebst Zinsen p. a. in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 15. Juli 2002 zu bezahlen. 34 b) Es wird festgestellt, dass die Kläger als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der diesem über den in Ziff. 3 a geltend gemachten Schaden hinaus entstanden ist und noch entsteht dadurch, dass in dem sozialgerichtlichen Verfahren des Beklagten gegen die S.M.-Berufsgenossenschaft bei dem Sozialgericht Reutlingen (Az S 8 U 3179/99), bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az L 7 U 18/01) und bei dem Bundessozialgericht (Az B 7 U 285/01 B) die S.M.-Berufsgenossenschaft M. nicht verurteilt wurde, bei dem Beklagten Depressionen und psychosomatische Störungen als Folge eines Arbeitsunfalls festzustellen. 35 Die Kläger beantragen, 36 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 37 Die Kläger tragen vor: 38 Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass sie kein Pflichtenverstoß bei der Führung des sozialgerichtlichen Prozesses treffe. Sie hätten keinen Anhaltspunkt gehabt, dass die schriftliche Zeugenaussage des Dr. K. richtig sei. Der Beklagte habe in Unterredungen eingeräumt, vor dem 14. Mai 1997 berufliche Schwierigkeiten gehabt zu haben, und habe auch bestätigt, weinend zur Arbeit gefahren zu sein. Nach Vorliegen der schriftlichen Zeugenaussagen habe kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass eine auf eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung die allein wesentliche Ursache für die Gesundheitsstörung gewesen sei. Das Landgericht habe auch zu Recht angenommen, dass der Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG ein ungeeignetes Beweismittel gewesen sei. 39 Die Erkrankung des Beklagten und seine Erwerbsunfähigkeit seien nicht Folgen eines Arbeitsunfalls. Er habe in oder anlässlich der Besprechung am 14. Mai 1997 keinen gesundheitlichen Zusammenbruch erlitten. Die Ursachen für die Erkrankung des Klägers seien bereits vor dem 14. Mai 1997 gelegt gewesen. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Der Senat hat - nach Beiziehung der ärztlichen (Behandlungs-)Unterlagen des Dr. H., Dr. B., Dr. M. und der G.-G.-Klinik (Bl. 187-250 d. A.) - Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Dr. K., durch Vernehmung der Zeugin R. (Ehefrau des Beklagten) und des Zeugen S. und durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B., das der Sachverständige Dr. B. in der Verhandlung am 13. Dezember 2005 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage des Dr. K. vom 10. Februar 2005 (Bl. 302-304 d. A.), auf die Sitzungsniederschriften vom 11. April 2005 (Bl. 320-338 d. A.) und vom 13. Dezember 2005 (Bl. 431-437 d. A.) sowie auf das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B. vom 26. September 2005 (Bl. 380 - 409 d. A.) verwiesen. In der Verhandlung am 13. Dezember 2005 ist dem Beklagten nachgelassen worden, zu den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. in der Verhandlung bis 13. Januar 2006 schriftsätzlich Stellung zu nehmen; die nachgelassene Stellungnahme des Beklagten ging am 12. Januar 2006 ein. 41 Die vom Landgericht beigezogenen Akten des Sozialgerichts Reutlingen und des Landessozialgerichts lagen dem Senat vor. Der Senat hat außerdem die Akten des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - 9 Ca 353/97, 9 Ca 414/97 und 9 Ca 410/00 - sowie die Akte des LG Rottweil - 2 O 386/01 - beigezogen. B 42 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 43 Mit seiner Berufung greift der Beklagte das Urteil des Landgerichts nicht an, soweit das Landgericht eine Honorarforderung der Kläger in Höhe von 1.456,06 EUR nebst Zinsen bejaht hat. Er wendet aber weiterhin gegen die Honorarforderung die (Primär)Aufrechnung mit dem in Höhe von 82.810,24 EUR bezifferten Schadensersatzanspruch ein, der zwar gegen die Sozietät B. und B., welcher der Beklagte in dem sozialgerichtlichen Verfahren Mandat erteilt hatte, gerichtet ist, für den aber - die Begründetheit unterstellt - die Kläger als Mitglieder der Sozietät dem Beklagten entsprechend § 128 HGB persönlich haften. 44 Soweit der Beklagte den mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrag weiterverfolgt, ist dieser Feststellungsantrag zulässig. Der Beklagte hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Pflicht der Kläger zum Schadensersatz, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Die Bezifferung des bis einschließlich Juli 2002 entstandenen Schadens erklärt sich daraus, dass der Beklagte im Juli 2002 die Widerklage erhoben hat und den weitergehenden Schaden noch nicht hat beziffern können. 45 Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Anders als das Landgericht ist allerdings der Senat der Auffassung, dass die Kläger (die Sozietät B. und B.) ihre anwaltlichen Beratungs- und Sorgfaltspflichten verletzt haben, weil sie in dem beim Sozialgericht und Landessozialgericht geführten Prozess nicht durch Stellung von Beweisanträgen auf die Einholung eines Gutachtens hingewirkt haben (hierzu nachfolgend I). Diese Pflichtverletzung ist aber nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte aufgrund eines am 14. Mai 1997 erlittenen Arbeitsunfalls erkrankt und arbeitsunfähig geworden ist (hierzu nachfolgend II). I. 46 Die Kläger (die Sozietät B. & B.) haben in dem sozialgerichtlichen Prozess die ihnen dem Beklagten gegenüber obliegenden Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt. Sie hätten beim Sozialgericht Reutlingen und beim Landessozialgericht durch Stellung von Beweisanträgen, insbesondere auch durch einen Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG, auf die Einholung eines Gutachtens hinwirken können und müssen. 47 1. Der Rechtsanwalt ist aufgrund des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers innerhalb des Auftrages nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen. Hat ein Rechtsanwalt es übernommen, einen Anspruch seines Mandanten klageweise geltend zu machen, so ist es seine Aufgabe, die zu Gunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, sie insbesondere sachgerecht, vollständig und rechtzeitig vorzutragen und tatsächliche Behauptungen, die den geltend gemachten Anspruch stützen können, unter Beweis zu stellen. Er muss sich gegenüber seinem Mandanten dazu äußern, wie er die Rechtslage beurteilt, und den Mandanten beraten, welche tatsächlichen und rechtlichen Schritte zur Durchsetzung seiner Interessen in Betracht kommen. 48 2. Ausgehend hiervon mussten die Kläger bei der Wahrnehmung des ihnen erteilten Mandats, durch Klagerhebung beim Sozialgericht einen Rentenanspruch wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls (§§ 56, 8 SGB VII) geltend zu machen - soweit in den sozialgerichtlichen Prozess eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) verneint worden ist, wirft der Beklagte den Klägern keinen Fehler bei der Wahrnehmung des Mandats vor -, Folgendes berücksichtigen: 49 a) Die Unterredung mit den beiden Geschäftsführern des H. am 14. Mai 1997 betraf die berufliche Tätigkeit des Beklagten und gehörte zu seiner versicherten Tätigkeit i.S.v. §§ 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. 50 Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Das für die Definition des Arbeitsunfalls i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII wesentliche Merkmal der zeitlichen Begrenzung dient der Abgrenzung des Unfalls von der Krankheit. Danach erfüllt eine schädigende Einwirkung nur dann den Tatbestand eines Unfalls, wenn sie innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums, höchstens innerhalb einer Arbeitsschicht geschehen ist (allgemeine Meinung, so Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rn. 23 und Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 8 Rn. 111). Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis kann - in Abgrenzung zu rein inneren Vorgängen - auch in der psychischen Einwirkung eines äußeren Vorgangs bestehen, etwa bei einem Gesundheitsschaden nach herabsetzenden Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen (BVerwGE 35, S. 133 ff für das Dienstunfallrecht), bei einem depressiven Versagen nach ernsthaftem Streit mit einem Vorgesetzten (Zitat von Ricke in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 SGB VII Rn. 20), bei einer schweren psychischen Erschütterung bzw. einer reaktiven Depression nach einem Schock infolge schwerer betrieblicher Auseinandersetzungen (BSG HVBG-INFO 1999, S. 238 ff). 51 Dass dem Merkmal der zeitlichen Begrenzung wesentliche Bedeutung in dem sozialgerichtlichen Prozess zukam, war für die Kläger aufgrund des ihnen bekannten Gutachtens des Dr. M. vom 9. Dezember 1998 (Anl. zu Bl. 34 d. A.) ersichtlich. In diesem wird zur Krankheitsentwicklung ausgeführt, für den Beklagten habe mit dem Wechsel der betrieblichen Führungsspitze Mitte 1996 ein innerbetriebliches Mobbing mit zunehmend unerträglichen Arbeitsbedingungen begonnen, aufgrund der zunehmenden innerbetrieblichen Konflikte sei der Beklagte ab Mai 1997 unfähig gewesen, seiner Arbeit nachzugehen, teilweise sei er weinend zur Arbeit gefahren. Diese Darstellung wurde durch die gegenüber dem Landessozialgericht abgegebene schriftliche Zeugenaussage des Dr. K. vom 6. Juni 2001 (Anl. zu Bl. 34 d. A. = Bl. 70, 71 d. A. des LSG) bestätigt, wonach der Beklagte zur Anamnese berichtet habe, dass er seit einem Jahr (vermutlich Sommer 1996) beruflich unter erheblichem Druck stehe und „seit Anfang des Jahres 1997 Depressivität, innere Unruhe, Weinneigung, immer wiederkehrende Suizidgedanken, Konzentrationsstörung, Appetitverlust, Gewichtsverlust, innere Leere mit Morgentief und Tagesschwankung (abends besser)“ entwickelt habe. Eine nahezu wortgleiche Darstellung der Angaben des Beklagten zur Anamnese enthält zudem der an Dr. B. und Dr. H. übersandte, von Dr. B. zusammen mit seiner schriftlichen Zeugenaussage dem Landessozialgericht vorgelegte Abschlussbericht des Dr. K. vom 14. August 1997 (Bl. 64-66 d. A. des LSG). Es ist anerkannt, dass ein Gesundheitsschaden infolge wiederholter, auf mehrere Arbeitsschichten verteilter (Gewalt-)Einwirkungen kein Arbeitsunfall ist. Dies ist nur dann anders zu beurteilen, wenn sich eine einzelne Einwirkung aus der Gesamtheit derart hervorhebt, dass sie nicht nur als die letzte von mehreren für den Erfolg gleichwertigen Ursachen erscheint; ist dies nicht der Fall, so ist die Einwirkung nur Gelegenheit für die Vollendung, aber nicht wesentliche Teilursache (BSG HVBG-INFO 1999, S. 238 ff). 52 b) Im sozialgerichtlichen Verfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 103 SGG). Dem Beweisantragsrecht kommt freilich im Hinblick auf die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) und die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160 a SGG) erhebliche Bedeutung zu. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Revision wegen einer Verletzung des § 103 SGG nur zuzulassen, wenn die gerügte Verletzung des § 103 SGG sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht nicht gefolgt ist. Ein Beweisantrag - im Gegensatz zur Beweisanregung - ist erst dann gegeben, wenn das Gericht vor die Alternative gestellt wird, entweder die für sachdienlich gehaltenen Beweise zu erheben oder dies abzulehnen und die Gründe darzulegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein derartiger Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt und in prozessordnungsgerechter Weise formuliert ist, wobei ein in einem vorbereiteten Schriftsatz gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten werden muss. Dies kann ein rechtskundig vertretener Beteiligter im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn der Beweisantrag in der Sitzungsniederschrift protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt ist (st.Rspr. BSG, so BSG NZS 2000, S. 209 f; verfassungsrechtlich nicht beanstandet durch BVerfG SozR 3 - 1500, § 160 a SGG). Es wird deshalb empfohlen, einen Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung zu wiederholen und zu beantragen, dass dies in der Niederschrift festgestellt wird (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 160 Rn. 18). 53 Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Ein solcher Antrag kann nur eingeschränkt unter den Voraussetzungen des § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden. Das Gericht kann von der Einholung des Gutachtens nicht absehen, weil es den Sachverständigen für nicht geeignet hält oder es meint, das Gutachten könne seine Überzeugung nicht mehr beeinflussen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rn. 12). 54 3. Die Kläger konnten und mussten aufgrund des erteilten Mandats in dem sozialgerichtlichen Prozess von der Sachverhaltsdarstellung des Beklagten zu der Unterredung am 14. Mai 1997 und seinem gesundheitlichen Zusammenbruch danach sowie zu den beruflichen Belastungen und seinem gesundheitlichen Befinden vor der Unterredung ausgehen. Nach den Angaben des Beklagten hat dieser aufgrund eines schweren Streits mit den beiden Geschäftsführern des H. am 14. Mai 1997 einen psychischen Schock erlitten, in dessen Folge er dann erkrankt und arbeitsunfähig geworden ist, so dass der Beklagte nach seiner Darstellung am 14. Mai 1997 einen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten hat. 55 Für die Kläger war bereits zu Beginn des sozialgerichtlichen Verfahrens erkennbar, dass dem Merkmal der zeitlichen Begrenzung für die streitige Frage, ob der Beklagte am 14. Mai 1997 einen Arbeitsunfall erlitten hat, wesentliche Bedeutung zukommt. Ausgehend von der Sachverhaltsschilderung des Beklagten mussten die Klägers deshalb in ihrem Sachvortrag darstellen und durch geeignete Anträge unter Beweis stellen, dass der Streit mit den beiden Geschäftsführern am 14. Mai 1997 den Kläger in einen Schockzustand versetzt hat, in dessen Folge der Beklagte erkrankt ist, und dass dieser Streit wesentliche Ursache für die Erkrankung des Beklagten und nicht bloß Endpunkt einer bereits bestehenden Entwicklung gewesen ist. 56 Die Kläger hätten bereits zu Beginn des sozialgerichtlichen Verfahrens die Beiziehung der ärztlichen Behandlungsunterlagen beantragen und einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG zum Beweis dafür, dass die streitige Auseinandersetzung mit den beiden Geschäftsführern des H. am 14. Mai 1997 wesentliche Ursache für die Erkrankung des Beklagten gewesen ist, stellen müssen. Sie hätten ferner die Ehefrau des Beklagten als Zeugin dafür benennen können, dass der Beklagte vor der Unterredung am 14. Mai 1997 keine gesundheitlichen Probleme hatte. 57 Jedenfalls nach Vorliegen der schriftlichen Zeugenaussagen im Berufungsverfahren mussten die Kläger - der sachbearbeitende Kläger Ziff. 7 - diese Anträge mit dem Beklagten erörtern, denn bei Zugrundelegung der Aussagen des Zeugen Dr. K. als wahr, war absehbar, dass die Berufung des Beklagten ohne weitere Beweisaufnahme zurückgewiesen wird. In der Unterredung am 16. Juli 2001 wies der Beklagte den Kläger Ziff. 7 darauf hin, dass die Aussage des Zeugen Dr. K. zu den Angaben des Beklagten während der Anamnese unrichtig ist. Dass dies geschehen ist, ergibt sich aus dem nach der Unterredung vom Kläger Ziff. 7 verfassten Schriftsatz vom 23. Juli 2001. Zudem kannten die Kläger den Standpunkt des Beklagten, als sie den vom Beklagten selbst verfassten Schriftsatz vom 9. August 2001 mit ihrem Schriftsatz vom 10. August 2001 beim Landessozialgericht einreichten. Da die Kläger das Mandat nicht kündigten, sondern fortführten, mussten sie mit dem Kläger unter Hinweis auf die sehr ungewisse Erfolgsaussicht erörtern, wie die Aussage des Dr. K. auf ihre Richtigkeit überprüft und der Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls geführt werden kann. Aus damaliger Sicht war es noch möglich, auf die Beiziehung der Behandlungsunterlagen der G.-G.-Klinik hinzuwirken, welche der Zeuge Dr. K. trotz der Aufforderung des Landessozialgerichts seiner schriftlichen Zeugenaussage nicht beigefügt hatte. Ein Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG hätte nicht nach § 109 Abs. 2 SGG abgelehnt werden können, wenn er alsbald nach Vorliegen der schriftlichen Zeugenaussagen und nach der Verfügung des Landessozialgerichts vom 29. Juni 2001 gestellt worden wäre. Ein solcher Antrag hätte auch nicht als von vornherein gänzlich ungeeignet zurückgewiesen werden können. Zudem hätte diesen Beweisantrag ergänzend die Ehefrau zum Beweis dafür, dass der Beklagte vor der Unterredung keine gesundheitlichen Probleme hatte, benannt werden können, was der Kläger Ziff. 7 mit dem Beklagten am 16. Juli 2001 besprechen musste. Pflichtwidrig war es ferner, dass der Kläger Ziff. 7 in der Besprechung am 16. Juli 2001 und in der Folgezeit nicht mit dem Beklagten erörterte, dass das Landessozialgericht die Beweiserhebung zwar als abgeschlossen ansieht, dass aber die Möglichkeit besteht, schriftsätzlich Beweisanträge zu stellen, die in der mündlichen Verhandlung in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen sind. Hiermit hätte die Behauptung, dass die streitige Auseinandersetzung mit den beiden Geschäftsführern am 17. Mai 1997 wesentliche Ursache für die Erkrankung des Beklagten und dessen Arbeitsunfähigkeit ist, und er vor dieser Unterredung nicht psychisch belastet oder sogar erkrankt war, dass also der Zusammenbruch des Beklagten in der Nacht zum 18. Mai 1997 nicht nur ein Endpunkt einer bereits länger bestehenden Entwicklung war, unter Beweis gestellt werden müssen durch Benennung der Ehefrau als Zeugin und vor allem durch einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens. Die Kläger haben zudem aufgrund des vom Beklagten selbst verfassten Schriftsatzes vom 9. August 2001 gesehen, dass der Beklagte zum Beweis seiner Darstellung die Erstattung eines Gutachtens durch einen „unabhängigen Sachverständigen“ erreichen will. Sie konnten und mussten sehen, dass dies kein geeigneter Beweisantrag war, und mussten den Beklagten, wenn sie schon nicht an der Verhandlung teilnehmen wollten, über die Stellung sachgerechter Beweisanträge in der Verhandlung am 16. August 2001 unterrichten. 58 Der Senat ist aufgrund der Anhörung des Beklagten und des Inbegriffs der Verhandlung überzeugt, dass sich der Beklagte bei zutreffender Belehrung, und zwar auch zu der möglichen Kostenvorschuss- und Kostentragungspflicht nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG im Fall des Antrags nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG und über das hohe Risiko eines Misserfolgs der Beweisaufnahme für einen Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens und für in der Verhandlung am 16. August 2001 zu Protokoll zu erklärende Beweisanträge (Einholung eines Gutachtens und Benennung der Ehefrau als Zeugin) entschieden hätte. Nach der Beurteilung des Senats hätte jedenfalls einem alsbald nach Vorliegen der schriftlichen Zeugenaussagen gemäß § 109 Abs. 1 SGG gestellten Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines bestimmten Arztes (dieser hätte bspw. der vom Beklagten benannte Leiter der Neurologie und Psychiatrie der Universitätsklinik F. sein können), verbunden mit dem Antrag auf Beiziehung der ärztlichen Behandlungsunterlagen und dem Antrag auf Vernehmung der Ehefrau als Zeugin, stattgegeben werden müssen. Da ein ärztliches Gutachten in dem sozialgerichtlichen Verfahren nicht eingeholt war und die ärztlichen Behandlungsunterlagen nicht beigezogen waren, hätte nach Beurteilung des Senats zudem den weiteren schriftsätzlich angekündigten und zu Protokoll erklärten Beweisanträgen auch aufgrund der Verhandlung am 16. August 2001 nachgegangen werden müssen. II. 59 Die oben dargestellten Pflichtverletzungen sind jedoch nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden. 60 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme erachtet der Senat auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 1 ZPO für nicht bewiesen, dass die streitige Auseinandersetzung mit den beiden Geschäftsführern des H. am 14. Mai 1997 die alleinige oder gegenüber der für den Beklagten vorbestehenden beruflichen Belastungssituation mit psychischen Auswirkungen deutlich herausgehobene, wesentliche Ursache für den psychischen Zusammenbruch des Beklagten nach der Unterredung am 14. Mai 1997 war. Der Beklagte war im Mai 1997 an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome erkrankt, wie die Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B. ausgeführt haben. Die Unterredung am 14. Mai 1997 war für das Auftreten der bereits bestehenden depressiven Erkrankung lediglich Auslöser; von dem Gegenteil ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nach § 287 Abs. 1 ZPO überzeugt. Damit kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bei der Unterredung mit den beiden Geschäftsführern des H.. am 14. Mai 1997 einen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten hat. 61 1. Aufgrund der Vernehmung der Zeugin R. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte im Anschluss an die Unterredung mit den beiden Geschäftsführern des H. psychisch zusammenbrach, er in der Nacht Weinkrämpfe hatte und sich übergab. Die Zeugin hatte ihren bereits in einem psychischen Ausnahmezustand befindlichen Ehemann von der Gaststätte B. nach Hause gefahren. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Schilderung der Zeugin von dem Zustand ihres Ehemannes nach der Unterredung richtig ist. 62 Mit dem von der Zeugin R. geschilderten Ausnahmezustand des Beklagten ist vereinbar, dass nach der Aussage des Zeugen S. der „Abgang“ des Beklagten „unverhältnismäßig“ gewesen ist, dass der Beklagte dabei symbolisch gesprochen die „Tür zugeschlagen“ hat. Dass dem Zeugen S. seiner Aussage zufolge vorher beim Beklagten keine besonderen Reaktionen auffielen, kann durchaus richtig sein, da es nahe liegend ist, dass der Beklagte die Unterredung durch seinen Weggang beendete, als er das Gefühl hatte, sich in Gegenwart der beiden Geschäftsführer sonst nicht mehr beherrschen zu können. 63 2. Bei der Unterredung am 14. Mai 1997 hatte der Beklagte eine schwere Auseinandersetzung mit den beiden Geschäftsführern des H., die sich schließlich an der wiederholten Aufforderung, zu dem Schreiben vom 30. April 1997 (Anl. zu Bl. 147 d. A.) Stellung zu nehmen, und der Weigerung des Beklagten, dieser Aufforderung nachzukommen, zuspitzte. 64 Die Erinnerung des Zeugen S. an die Unterredung in der Gaststätte war - nach der langen Zeit verständlich - stark verblasst. Dass die Unterredung konfliktbeladen war und dem Beklagten mehr oder weniger deutlich erklärt wurde, dass er mit beruflichen Konsequenzen - also auch mit einer Kündigung - rechnen müsse, ergibt sich aber auch aus den Angaben des Zeugen S.. Nach dessen Angaben musste der Beklagte nach dem Schreiben vom 30. April 1997 sehen, dass es ernst wird. Der Zeuge S. hat ferner angegeben, er habe in der Besprechung nicht mit Entlassung gedroht, er habe aber unter Umständen gesagt, dass auch personelle Konsequenzen nicht auszuschließen seien; eine solche Äußerung eines Geschäftsführers, der seine Unzufriedenheit mit der Arbeit des Angestellten zum Ausdruck bringt, kann von dem Betroffenen auch als eine indirekte Drohung mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses interpretiert werden. 65 Der Senat hat Zweifel, dass der Zeuge S. am 14. Mai 1997 die Unterredung mit dem Beklagten so aggressiv und lautstark eröffnet hat, wie es die Zeugin R. - übereinstimmend mit der Darstellung des Beklagten bei dessen Parteianhörung am 11. April 2005 - geschildert hat. Der Senat kann sich auch nicht davon überzeugen, dass der Zeuge S. und der Geschäftsführer W. die Äußerungen wörtlich so gemacht haben, wie sie der Beklagte behauptet und die Zeugin R. (teilweise) bei ihrer Vernehmung bestätigt hat (insbesondere: „In Ihrem Beisein schmeckt mir kein Essen mehr“; „Sie sind Ostfriese, der ohnehin faul ist“; „Sie benehmen sich wie eine Kuh auf der Weide“). Auch hierbei ist der Zeitablauf seit diesem Gespräch zu berücksichtigen, ferner aber auch, dass der Beklagte sich über viele Jahre mit den damaligen Vorgängen, die zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führten, befasst hat und sie - auch im Hinblick auf seine schwere Erkrankung - interpretiert. Die Zeugin R. hat nach dem Eindruck des Senats ihre Aussage so gemacht, wie sie den Geschehensablauf in Erinnerung hat und ihn (jetzt) sieht. In ihrer Sicht ist sie aber sicherlich von ihrer Nähe zu ihrem Ehemann beeinflusst. Bereits geringfügige Änderungen in der Wortwahl lassen die genannten Sätze nicht mehr ohne weiteres als ehrkränkend erscheinen; auch ist der (nicht mehr rekonstruierbare) Zusammenhang, in dem die Worte fielen, bedeutsam dafür, ob und wie stark die Äußerungen der beiden Geschäftsführer für den Beklagten objektiv und nicht nur aus der Sicht des (bereits psychisch erkrankten) Beklagten ehrkränkend waren. Allerdings war die Unterredung konfliktbeladen. Dies zeigt auch die Aktennotiz des Geschäftsführers W. (Bl. 69, 70 d. A. des Arbeitsgericht Freiburg 9 Ca 414/97). Hiernach traf der Geschäftsführer W. den Zeugen S. und den Beklagten „heftig darüber diskutierend (an), dass er (der Beklagte) in seinem Leben noch nie ein Duckmäuser gewesen“ sei. Die Unterredung spitzte sich dann nach dem Aktenvermerk zu, als der Beklagte sich weigerte, zu dem Schreiben vom 30. April 1997 Stellung zu nehmen. 66 3. Bereits vor der Unterredung am 14. Mai 1997, seit Sommer 1996, bestanden zwischen den beiden Geschäftsführern des H. und dem für den Vertrieb zuständigen Beklagten erhebliche Differenzen darüber, was die Gründe für den Auftrags- und Umsatzrückgang seien und wie der negativen Entwicklung durch Änderungen im Vertrieb begegnet werden könne. 67 Dass der Beklagte als Leiter des Vertriebs durch den starken Auftrags- und Umsatzrückgang des H. in besonderer Weise gefordert war, ist nahe liegend, und gibt der Beklagte selbst an. Nach seinen Angaben gab es auch Differenzen mit den Geschäftsführern über seine Sicht, Preiserhöhungen würden zu weiteren Auftragsrückgängen führen und es solle vermehrt für die Autoindustrie produziert werden. Diese Situation empfand der Beklagte auch als ihn schwer belastend. Dies zeigt deutlich sein an Herrn Dr. E. gerichtetes Schreiben vom 28. Oktober 1998 (Bl. 32 d. A. des Arbeitsgerichts Freiburg 9 Ca 410/00), in dem er ausführte, er habe Herrn W. am 11. September 1996 und 24. September 1996 schriftlich über Fehlentwicklungen berichten müssen und ab diesem Zeitpunkt sei er von den beiden Geschäftsführern regelrecht in die Zange genommen worden. Damit in Einklang steht auch die vom Senat eingeholte schriftliche Aussage des Zeugen Dr. K. vom 10. Februar 2005 (Bl. 302 - 304 d. A.), der Beklagte habe bei der Anamnese anlässlich seiner Aufnahme in die Klinik am 27. Mai 1997 berichtet, er habe sich seit etwa einem Jahr als Vertriebsleiter des H. unter zunehmendem Druck durch die Geschäftsleitung befunden, was sich nach Einstellung eines neuen Geschäftsführers noch wesentlich verstärkt habe. Dieser Aussage entspricht, dass der Zeuge Dr. K. in seinem anlässlich der Aufnahme des Beklagten am 27. Mai 1997 erstellten Vermerk (Bl. 201 - 203 d. A.) zur „Vorgeschichte“ festgehalten hat, seit der Einstellung eines neuen Geschäftsführers vor über einem Jahr seien gravierende Verluste aufgetreten, Umsatzrückgänge, Kündigungen von Kunden, da die alten Preise nicht gehalten worden seien, er (Beklagter) habe immer schriftlich auf entsprechende Fehlentscheidungen hingewiesen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte die genannten Angaben zu seiner beruflichen Situation vor dem 14. Mai 1997 bei der Anamnese, die der Zeuge Dr. K. anlässlich der Aufnahme des Beklagten vorgenommen hat, tatsächlich gemacht hatte. 68 Dass bereits vor der Unterredung am 14. Mai 1997 zwischen den Geschäftsführern und dem Beklagten ein gespanntes und belastetes Verhältnis bestand, hat auch der Zeuge S. dargestellt. Auch dieser Zeuge hat beschrieben, dass die Zielsetzung der Geschäftsführung eine andere war als die des Beklagten, dass der Beklagte die Vorstellung der Geschäftsführer, wie der Vertrieb verbessert werden könne, mit Verzögerung umsetzte und dass sich zum Schluss, etwa ab Mitte 1996, sicherlich zwischen Herrn W. und dem Beklagten Konflikte aufbauten. Der Zeuge S. sah sich, wie er angegeben hat, veranlasst, dem Beklagten anzubieten, anlässlich einer Dienstreise am 26. März 1997 bei ihm (dem Zeugen) reinzuschauen „um die Wogen zu glätten“. Auch wenn der Zeuge S. sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr an die Einzelheiten des Geschehens erinnern kann, erachtet der Senat seine Angaben zu dem gespannten Verhältnis zwischen den Geschäftsführern und dem Beklagten vor dem 14. Mai 1997 als wahrheitsgemäß. 69 Eine Zuspitzung des gespannten Verhältnisses erfolgte zweifelfrei durch das am 6. Mai 1997 übergebene Schreiben vom 30. April 1997. Dieses enthält schwerwiegende Vorwürfe (so: unzureichende Kundenbetreuung, Mängel bei der Anwerbung von Neukunden, unzureichende Umsetzung von Vorgaben zur Reorganisation des Vertriebs), die Aufforderung an den Beklagten, seine Verhaltensweise zu überdenken und seinen Arbeitsstil erkennbar zu verändern, und - durchaus deutlich - eine indirekte Drohung mit beruflichen Folgen, wenn der Beklagte die von den Geschäftsführern vertretene Unternehmensstrategie innerlich nicht tragen und umsetzen könne. Dass der Beklagte den Inhalt des Schreibens ernst nahm und er sich hiervon auch stark betroffen fühlte, zeigt, dass er am Tag nach der Übergabe „vor Wut heulend“, wie er angegeben hat, zur Arbeit fuhr und dann auch anwaltlichen Rat einholte. 70 3. a) Die Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B. haben unter Auswertung der beigezogenen ärztlichen Behandlungsunterlagen und aufgrund einer Untersuchung des Klägers diagnostiziert, dass der Beklagte im Mai 1997 an einem depressiven Syndrom mit reduzierter Stimmung, negativer Zukunftsperspektive, Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, reduziertem Selbstwertgefühl, Schlafstörung, Appetit-Störung, Libido-Störung und Somatisierung erkrankt ist und es sich bei dieser Erkrankung nach den Kriterien der Weltgesundheitsorganisation um eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome gehandelt hat. 71 Die Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B. haben ferner ausgeführt, dass die nach der Unterredung am 14. Mai 1997 aufgetretene depressive Erkrankung des Beklagten nicht allein oder wesentlich durch die psychische Belastung, der der Beklagte bei der Unterredung mit den beiden Geschäftsführern des H..am 14. Mai 1997 ausgesetzt war, verursacht worden ist, dass vielmehr die Unterredung am 14. Mai 1997 nur der Anlass war, an dem sich die schwere depressive Episode manifestiert hat. 72 Dass die Unterredung am 14. Mai 1997 nur Auslöser, der Endpunkt der bereits bestehenden depressiven Erkrankung war, hat der Sachverständige Dr. B. in der Verhandlung am 13. Dezember 1997 eingehend und unter Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 3. November 2005 erläutert. Hiernach kann das beim Beklagten aufgetretene schwere Krankheitsbild nicht allein durch eine Ursache, durch die Unterredung am 14. Mai 1997, erklärt werden. Eine sog. Anpassungsstörung (psychoreaktive Störung), die durch eine streitige Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber, wie sie der Beklagte am 14. Mai 1997 hatte, ausgelöst werden kann, kann zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. zu depressiven Störungen führen, nicht jedoch zu einem so schweren Krankheitsbild (schwerwiegende Erkrankung des Gehirns mit körperlichen und kognitiven Auswirkungen) wie beim Beklagten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen rufen posttraumatische Störungen schwerer Art zwar eine klinische Symptomatik hervor, die aber mit dem beim Beklagten aufgetretenen Krankheitsbild nicht vereinbar ist. Dem Ausbruch der Erkrankung am 14. Mai 1997 ging nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. also eine Entwicklung über einen längeren Zeitraum voraus. Dies musste nach außen nicht erkennbar werden, da das beginnende Krankheitsbild vom Erkrankten einige Zeit unterdrückt werden kann, was gerade für erfolgsorientierte und starke Personen gilt. Der Sachverständige Dr. B. hat erläutert, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Erkrankung, an der der Beklagte litt, eine Entwicklung hat und nicht auf ein Einzelereignis zurückzuführen ist; er hat darauf verwiesen, dass in dem Aufnahmebericht der G.-G.-Klinik (Bl. 212 - 214 d. A.) depressive Beschwerden in der Vergangenheit festgehalten sind und es auch ein Symptom für die bereits bestehende Erkrankung sein kann, dass der Beklagte (nach Erhalt des Schreibens vom 30. April 1997) vor Wut weinend ins Büro gefahren ist. 73 b) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B. richtig sind. An ihrer besonderen wissenschaftlichen und praktischen Sachkunde in der Beurteilung einer psychischen Erkrankung wie der des Beklagten und deren Ursachen hat der Senat keinen Zweifel. 74 Die beiden Sachverständigen sind bei ihren gutachterlichen Ausführungen von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ihre Ausführungen stehen nicht in Widerspruch zu den beigezogenen ärztlichen Behandlungsunterlagen. Soweit der Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Januar 2006 auf die ärztliche Bescheinigung des Dr. B. vom 29. September 1997 (Bl. 191 d. A.) verweist, in der dieser von einer „erhebliche(n) körperliche(n) Beeinträchtigung des bisher gesunden 55-jährigen“ spricht, ist anzumerken, dass Dr. B. in dieser Bescheinigung dann weiter ausführt, die Gespräche (mit dem Beklagten) hätten ergeben, dass „die Auslösung der schweren körperlich-seelischen Beeinträchtigung durch Kränkungserlebnisse in seinem Betriebsumfeld entstanden“ seien; dies kann durchaus so verstanden werden, dass die Erkrankung nicht durch ein einziges, schwer verletzendes Kränkungserlebnis, nämlich die Unterredung am 14. Mai 1997, ausgelöst worden ist. Auch gibt die mit Schriftsatz vom 23. Januar 2006 vorgelegte Stellungnahme des Dr. B., in der er die Diagnose „Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung“ festhält und in der er ausführt, die damalige psychische Störung sei „auf einen offensichtlich in seinen Lebensvollzügen körperlich und psychisch gesunden Menschen getroffen“, keinen Anlass, die Sachverständigen hierzu zu befragen. Die knappen, nicht näher begründeten Beurteilungen des Dr. B. können die sachkundigen und näher begründeten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B. zu der Erkrankung des Beklagten und dessen Ursachen nicht in Frage stellen. 75 Außerdem hat der Zeuge Dr. K. in seiner vom Senat eingeholten schriftlichen Zeugenaussage (nochmals) angegeben, dass der Beklagte in seiner Anamnese anlässlich seiner Aufnahme in die G.-G.-Klinik von bereits vor der Unterredung entwickelten Symptomen (Schweißausbrüchen, Körperschmerzen, Ein- und Durchschlafstörungen mit nächtlichen Alpträumen, innere Unruhe und Libidoverlust sowie zunehmend gedrückte Stimmungslage) berichtet habe, die sich nach der Unterredung schlagartig verstärkt hätten. Dass diese Aussage des Zeugen Dr. K. zu den Angaben des Beklagten bei der Aufnahme-Anamnese am 27. Mai 1997 unrichtig ist, kann nicht festgestellt werden. Wenn aber der Beklagte damals solche Angaben gemacht hat, so stimmen sie mit der von den Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B. festgestellten Erkrankung und ihrer Beurteilung, dass dem Ausbruch der Erkrankung am 14. Mai 1997 eine längere Zeit der Entwicklung vorausgegangen ist und die Unterredung am 14. Mai 1997 nur ein Auslöser der bereits bestehenden Erkrankung gewesen ist, überein. 76 Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Ehefrau des Beklagten - für den Senat glaubhaft - vor der Unterredung am 14. Mai 1997 an ihrem Ehemann keine Anzeichen für eine Depressivität oder eine besondere psychische Belastung aufgefallen sind. Der Senat geht dabei davon aus, dass die Ehe damals intakt war. Die Zeugin R. kann aber einzelnen Zeichen für die sich entwickelnde Erkrankung, wie eine Schlafstörung, keine besondere Bedeutung beigemessen haben. Der Senat hat durch die Parteianhörung des Beklagten und die Vernehmung der Zeugin R. den Eindruck gewonnen, dass sich der Beklagte damals ganz für seinen Beruf eingesetzt hatte und es - jedenfalls damals - nicht seiner Eigenart entsprach, sich über Emotionen auszutauschen, und zwar auch mit seiner Ehefrau. Dazu passt, dass er seiner Ehefrau davon, dass er nach der Übergabe des Schreibens vom 30. April 1997 „vor Wut heulend“ zur Arbeit gefahren ist, nichts erzählt hatte. 77 c) Die Ausführungen des Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Januar 2006 und in dem weiteren Schriftsatz vom 23. Januar 2006 geben also dem Senat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung, um die Sachverständigen ergänzend zu befragen oder gar ein Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Der Senat erachtet das erstattete schriftliche und mündliche Gutachten für genügend. 78 Soweit sich der Beklagte zum Beweis seiner Behauptung, er sei allein aufgrund der geschäftlichen Besprechung am 14. Mai 1997 erkrankt und zuvor gesund gewesen, auf das Zeugnis von Dr. T., Dr. M., Dr. H. und Dr. B. berufen hat, ist diesen Beweisantritten nicht nachzugehen. Es handelt sich nämlich bei der unter Beweis gestellten Behauptung um eine Beurteilung, die von einem Sachverständigen vorzunehmen ist. Bestimmte Anknüpfungstatsachen, die für die Gutachtenerstattung von Bedeutung sein können und die sich nicht aus den vom Senat beigezogenen Behandlungsunterlagen ergeben, sind mit diesen Zeugen nicht unter Beweis gestellt worden. Dass der Beklagte vor dem 14. Mai 1997 nicht wegen Anzeichen einer depressiven Erkrankung ärztlich behandelt wurde, haben die Sachverständigen Prof. Dr. F. und Dr. B. bei ihrer Gutachtenerstattung berücksichtigt. 79 4. Nach dem oben dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme erlitt der Beklagte bei der Unterredung am 14. Mai 1997 keinen Arbeitsunfall i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII. 80 Die Unterredung am 14. Mai 1997, bei der der Beklagte einer schweren psychischen Belastung ausgesetzt war, die er jedenfalls so erlebte, war Auslöser für den Ausbruch der schweren psychischen Erkrankung. Diese bestand bereits bei der Unterredung und hatte sich über einen längeren Zeitraum entwickelt. Die streitige Auseinandersetzung am 14. Mai 1997 war also nur ein Endpunkt einer bereits bestehenden Entwicklung, die in der Nacht zum 15. Mai 1997 zum Ausbruch der Erkrankung, der schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, führte. Damit liegt das für den Begriff des Arbeitsunfalls notwendige Merkmal der zeitlichen Begrenzung nicht vor. 81 Die Unterredung am 14. Mai 1997 hebt sich auch nicht aus der Gesamtheit der vorausgehenden Einwirkungen derart heraus, dass ihr eine überragende Bedeutung für die Entstehung der Erkrankung beizumessen wäre und sie damit als wesentliche Ursache anzusehen wäre. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Geschäftsführern einerseits und dem Beklagten andererseits waren bereits zuvor für den Beklagten stark belastend. Nach der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen Dr. K. berichtete der Beklagte bei der Anamnese am 27. Mai 1997 von psychischen Reaktionen, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. Symptome der bereits vor dem 14. Mai 1997 sich entwickelnden psychischen Erkrankung sind; dass die Aussage des Zeugen Dr. K. unrichtig ist, kann - wie ausgeführt - nicht festgestellt werden. Das Schreiben des H. vom 30. April 1997 hat den Beklagten nach seiner Darstellung, wie er am Tag nach der Übergabe zur Arbeit gefahren ist, schwer getroffen. Die Schwere der Erkrankung und das Krankheitsbild nach dem 14. Mai 1997 lassen sich, wie vor allem der Sachverständige Dr. B. in der Verhandlung am 13. Dezember 2005 für den Senat einleuchtend erläutert hat, nicht mit der streitigen Auseinandersetzung als wesentliche Ursache für die Erkrankung erklären. 82 Der Beklagte hat also den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB VII nicht erbracht. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 1 ZPO kann nicht auf der Grundlage gesicherter Anhaltspunkte als überwiegend wahrscheinlich festgestellt werden, dass wesentliche Ursache für die in der Nacht zum 15. Mai 1997 ausgebrochene schwere Erkrankung die vorangegangene Unterredung mit den beiden Geschäftsführern des H. in der Gaststätte B. war. 83 5. Die Pflichtverletzungen, die den Klägern bei der Führung des sozialgerichtlichen Prozesses angelastet werden können, sind also nicht ursächlich für den vom Beklagten geltend gemachten Schaden, der nach seinem Vortrag in dem Verlust des Rentenanspruchs (§ 56 SGB VII) besteht und den er für die Zeit bis 31. Juli 2002 mit 161.962,00 DM (= 82.810,24 EUR) beziffert hat (vgl. die Berechnung auf S. 8 und S. 9 der Berufungsbegründung vom 1. April 2003, Bl. 110, 111 d. A.). 84 Der Aufrechnungseinwand gegenüber der den Klägern zugesprochenen Honorarforderung in Höhe von 1.456,00 EUR und die im Berufungsverfahren weiter verfolgte Widerklagforderung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 81.354,18 EUR sind also nicht begründet. Unbegründet ist auch der mit der Widerklage geltend gemachte Feststellungsantrag, der auf den Ersatz des weitergehenden Schadens gerichtet ist, der dem Beklagten daraus entstanden ist und noch entsteht, dass in dem sozialgerichtlichen Verfahren die Depressionen und psychosomatischen Störungen des Beklagten nicht als Folge eines Arbeitsunfalls festgestellt worden sind. III. 85 Die Berufung des Beklagten ist also nicht begründet und wird zurückgewiesen. 86 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 87 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.